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514_1996 AT

514. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 467/1995, wird verordnet

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 tritt nach Z 9 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende Z 10 angefügt

„10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.“

2. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu

umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen

Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter.

Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7

des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.“

3. Nach dem § 10 ist folgender § 10a samt Überschrift einzufügen

„Sonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 10a. (1) Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des

§ 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen

Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der

Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr

dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 1 sowie § 10a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 514/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

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