514. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 467/1995, wird verordnet
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 tritt nach Z 9 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende Z 10 angefügt
„10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.“
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu
umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen
Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges erfolgt durch den Schulleiter.
Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7
des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.“
3. Nach dem § 10 ist folgender § 10a samt Überschrift einzufügen
„Sonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 10a. (1) Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des
§ 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen
Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der
Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr
dauern.
(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 1 sowie § 10a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 514/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“