514_1995
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514. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 514. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
1995_514_0 514. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird gemäß § 45 Abs. 4 BHG ermächtigt, weitere Vorbelastungen, die im Finanzjahr 1996 den Voranschlagsansatz 1/20506 belasten, bis zur Höhe von 190 Millionen Schilling zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.