514. Verordnung: Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen
gelten für Batterien und Akkumulatoren, insbesondere
Zink-Kohle-, Alkali-Mangan-, Lithium-, Zink-
Luft-, Quecksilberoxid- und Silberoxidbatterien
sowie Nickel-Cadmium-, Bleiakkumulatoren
(Starterbatterien).
Rücknahmepflicht
§ 2. Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt,
ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren
verpflichtet, wenn diese nach Art, Form
und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr
bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder
Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe
an den Letztverbraucher.
Schadstoffbegrenzung
§ 3. (1) Zink-Kohlebatterien der Typen R6, R14
und R20 dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn der Quecksilbergehalt 0,001% und der
Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen)
dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt
0,001% nicht übersteigt.
(3) Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht
der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung
entsprechen, ist auf allen Handelsstufen
bis 31. Dezember 1991 zulässig.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.