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514_1990 AT

514. Verordnung: Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 8 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen

gelten für Batterien und Akkumulatoren, insbesondere

Zink-Kohle-, Alkali-Mangan-, Lithium-, Zink-

Luft-, Quecksilberoxid- und Silberoxidbatterien

sowie Nickel-Cadmium-, Bleiakkumulatoren

(Starterbatterien).

Rücknahmepflicht

§ 2. Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt,

ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren

verpflichtet, wenn diese nach Art, Form

und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr

bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder

Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe

an den Letztverbraucher.

Schadstoffbegrenzung

§ 3. (1) Zink-Kohlebatterien der Typen R6, R14

und R20 dürfen nur in Verkehr gebracht werden,

wenn der Quecksilbergehalt 0,001% und der

Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.

(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen)

dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der

Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt

0,001% nicht übersteigt.

(3) Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht

der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung

entsprechen, ist auf allen Handelsstufen

bis 31. Dezember 1991 zulässig.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

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