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514_1989 AT

514. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 519/1987 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.

Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl.

Nr. 119/1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl.

Nr. 589/1978, BGBl. Nr. 409/1985 und BGBl.

Nr. 141/1988 wird geändert wie folgt

1. § 6 lautet

„§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Äpfel der Obstart ,Malus sylvestris Mill.' und für

Birnen der Obstart ,Pyrus communis L.'. Soweit eine

Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden ist,

werden diese im folgenden kurz Früchte genannt."

2. § 8 Abs. 3 lit. a lautet

„a) Klasse Extra

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in

Form, Größe und Färbung sein, dürfen weder

einen verletzten Stiel noch sonstige Mängel

aufweisen (Früchte hervorragender Qualität);

eine leichte strahlige Berostung in der

Stieleinsenkung ist jedoch zulässig."

3. Dem § 8 wird ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(4) Zur Beurteilung der ausreichenden sortentypischen

Färbung sind in den einzelnen Qualitätsklassen

die folgenden vier Abstufungen vorzunehmen

a) Deckfärbige Sorten (Rote Sorten)

Äpfel: Berner Rosenapfel, Black Ben Davis,

Black Winesap, Cherry Cox, Demokrat,

Gloster 69, King David, Lobo,

Richared, Spartan, Starking Delicious,

Starkrimson, Winter Winesap

Birnen: Rote Williams Christbirne (Red

Bartlett)

Bei Klasse Extra muß mindestens ¾, bei

Klasse I mindestens ½ und bei Klasse II

mindestens ¼ der Oberfläche rot gefärbt

sein.

b) Gemischtfärbige Sorten (Sorten mit heller

und dunkler Rötung)

Äpfel: Arlet, Discovery, Elstar, Gala,

Idared, Ingrid Marie, Jamba, Jonagold,

Jonathan, Lavanttaler Bananenapfel,

McIntosh, Melrose, Morgenduft,

Odin, Raritan, Roter Berlepsch,

Roter Boskoop, Roter Delicious,

Roter Gravensteiner, Roter

James Grieve, Stayman Winesap,

Summerred

Birnen: Clapps Liebling, Nordhäuser Winterforellenbirne

Bei Klasse Extra muß mindestens die Hälfte,

bei Klasse I mindestens und bei Klasse II

mindestens V10 der Oberfläche rot gefärbt

sein.

c) Gestreifte Sorten (Sorten rot gestreift oder

schwach gefärbt)

Äpfel: Alkmene, Berlepsch, Cox Orangenrenette,

Französischer Rambour,

Goldparmäne, Kalterer Böhmer,

Karmijn de Sonnaville, Kronprinz

Rudolf, Krummstiel, Mantet, Oldenburg,

Ontario, Rheinischer Winterrambour,

Rubinette, Schweizer

Orangenapfel, Stark Earliest, Wagener

Birnen: Gute Luise

Bei Klasse Extra muß mindestens , bei

Klasse I mindestens V10 der Oberfläche rot

gestreift oder verwaschen sein.

d) Grundfärbige Sorten (Sorten gelb, weiß,

schwach verwaschen oder gestreift gerötet)

Äpfel: Bellefleur, Boskoop, Champagner

Renette, Glockenapfel, Golden Delicious,

Granny Smith, Kanada Re-

nette, Klarapfel, Landsberger Renette,

London Pepping, Mutsu,

Newton

Birnen: Abbé Fétel, Alexander Lucas, Bosc's

Flaschenbirne (Kaiser Alexander),

Conference, Diels Butterbirne, Edelcrassane

(Passa Crassana), Frühe aus

Trevoux, Gellert's Butterbirne

(Hardy), Gräfin von Paris, Jules

Guyot, Köstliche aus Charneu, Packham

's Triumph, Präsident Drouard,

Triumph de Vienne, Williams Christbirne

James Grieve und Gravensteiner müssen in

der Klasse Extra die sortentypische Grundfarbe

mit schwach verwaschener Rötung oder

Streifung auf ¼ der Fruchtoberfläche aufweisen."

4. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus

müssen die Früchte in den Klassen Extra, I und II

folgende Mindestgrößen aufweisen

Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten

die gemäß Z 2 der Anlage 6 aufgezählten Sorten."

5. § 13 lautet

„§ 13. (1) Die Abgabe von Früchten im Sinne des

§ 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.

(2) Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten,

die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt

sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die

Kennzeichnung der Überverpackung (Transportgebinde)

verzichtet werden."

6. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

für Hühnereier (im folgenden Eier genannt) in der

Schale, die in frischem, gekochtem oder ohne

Zusatz von Konservantien haltbar gemachtem

Zustand zum unmittelbaren Verbrauch oder zur

Verwertung in Verarbeitungsbetrieben bestimmt

sind."

7. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Qualitätsklassen für Eier sind: ,Klasse Extra',.

Klasse I', .Klasse II', ,Klasse III', ,Klasse Industrieeier

' und ,Klasse gekochte Eier'."

8. Dem § 19 wird ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(6) Gekochte Eier müssen frei von fremdem

Geruch und Geschmack sein. Die Schale der Eier

darf entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen

gefärbt sein (Lebensmittelfarbstoffverordnung,

BGBl. Nr. 279/1979, in der geltenden

Fassung)."

9. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Diese Bestimmung gilt nicht für die Klasse

gekochte Eier."

10. § 21 Abs. 4 lit. D letzter Satz lautet

„Bei Industrieeiern genügt die Angabe der Herkunft

und der Qualitätsklasse, bei gekochten Eiern der

Tag der Verarbeitung (Tag, an dem die Eier

gekocht wurden)."

11. § 39 lit. B dritter Satz lautet

„Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von

fremden Gegenständen sein. Ein mit der Frucht

verbundener kurzer Zweig mit grünen Blättern ist

jedoch als Sonderaufmachung zulässig."

12. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische

Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht sowie

frei von jeglichem Fehler sein (Karfiol

höchster Qualität). Wird der Karfiol mit

Blättern oder gestutzt (§ 79 lit. A) in Verkehr

gebracht, müssen die Blätter ein frisches

Aussehen haben.

b) Klasse I

Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische

Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.

Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht und frei

von Fehlern, wie Flecke, Blattauswüchse

zwischen den Blumen, Schäden durch tierische

Schädlinge oder Krankheiten, Frostspuren

oder Druckstellen, sein (Karfiol guter

Qualität). Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder

Färbungsfehler sowie sehr leichter Flaum

(Wolligkeit) ist jedoch zugelassen. Wird der

Karfiol mit Blättern oder gestutzt in Verkehr

gebracht, müssen die Blätter ein frisches

Aussehen haben.

c) Klasse II

Karfiol dieser Klasse muß von marktfähiger

Qualität sein. Er muß den Mindestanforderungen

entsprechen, darf jedoch folgende

Fehler aufweisen: die Blumen können leicht

verformt und etwas lose stehend sein, leichte

Spuren von Sonnenbrand, Blattauswuchs

zwischen den Blumen, jedoch höchstens fünf

kleine Blätter, sowie leichten Flaum —

ausgenommen Flaum, der sich feucht oder fett

anfühlt — aufweisen. Leichte Spuren von

Schädlings- oder Krankheitsbefall, leichte

oberflächliche Frostschäden und leichte

Quetschungen sind zugelassen, sofern diese

Fehler die Haltbarkeit und das Aussehen der

Ware nicht wesentlich beeinträchtigen."

13. § 89 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die entnommene Probe ist der Landwirtschaftlich-

chemischen Bundesanstalt in Wien oder der

Bundesanstalt für Agrarbiologie und Analytik in

Linz zu übermitteln."

14. In der Anlage 2 der Verordnung entfallen

unter den angeführten Staaten folgende Kontrollstellen

Königreich der Niederlande

„Algemene Inspectie Dienst (A.I.D.)

Ministerie van Landbuw en Visserij

Ie van den Boschstraat 4

s'-Gravenhage"

Republik Südafrika

„Commodity Services Division,

Department of Agricultural,

Economics and Marketing,

Zanza Building, Proes Street,

Private Bag 258, Pretoria"

15. In der Anlage 2 der Verordnung werden unter

den angeführten Staaten folgende Kontrollstellen

angefügt

Königreich der Niederlande

„Rijksdienst voor de keuring von Vee en Vlees

van het Ministerie von Landbouw en Visserij,

Rijkskantorengebouw ,Transitorium',

Muzenstraat 30, Postbus 30724,

2500 GS's-Gravenhage"

Republik Südafrika

„Agricultural Product Standards

Department of Agricultural Economics and

Marketing

Dirk Uys Building

Private Bag x258

Pretoria

0001 South Africa"

Libanon

„Ministere de l'Agriculture

Beirut, Libanon"

Bundesrepublik Deutschland

Bayern

„Bayerische Landesanstalt für Ernährung

8000 München, Am Neudeck 6"

16. Die Anlage 6 der Verordnung lautet

„Sortenliste — Äpfel und Birnen

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 182/1979 in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1985 wird

geändert wie folgt

1. § 5 lautet

„§ 5. Die Feststellung des Gewichtes hat unmittelbar

nach der Schlachtung zu erfolgen (Warmgewicht).

Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes

(§ 1 Abs. 1), ohne jede Zurichtung,

vorzunehmen."

2. § 6 lit. B lautet

„B. Gewichtstoleranzen

Das gekennzeichnete Zweihälftengewicht darf

höchstens um 3 vH nach oben oder unten

abweichen."

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen

deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter,

auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, zugelassener Farbe (Lebensmittelfarbstoffverordnung,

BGBl. Nr. 279/1979, in der

geltenden Fassung) unmittelbar nach der Feststellung

der Qualität und des Gewichtes gekennzeichnet

werden

A. Herkunft gemäß den fleischbeschaurechtlichen

Vorschriften, bei ausländischer Ware auch

Herkunftsland,

B. Qualitätsklasse,

C. Zweihälftengewicht in kg.

(2) Die Kennzeichnung der Qualitätsklasse hat

mit einem Stempel zu erfolgen. Die vorgesehenen

Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von

mindestens 2,5 cm aufweisen.

(3) Die Umrahmung der für die Kennzeichnung

der Qualitätsklasse vorgesehenen Stempel hat

folgenden Formen zu entsprechen

4. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Ergibt die Kontrolle, daß Schweinehälften

nicht der angegebenen Qualitätsklasse oder dem

Zweihälftengewicht entsprechen, so hat sie das

Kontrollorgan nicht unter diesen Bezeichnungen

zum Verkehr zuzulassen. Die Schweinehälften sind

entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung

neu einzustufen."

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