514. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 519/1987 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.
Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl.
Nr. 119/1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl.
Nr. 589/1978, BGBl. Nr. 409/1985 und BGBl.
Nr. 141/1988 wird geändert wie folgt
1. § 6 lautet
„§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Äpfel der Obstart ,Malus sylvestris Mill.' und für
Birnen der Obstart ,Pyrus communis L.'. Soweit eine
Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden ist,
werden diese im folgenden kurz Früchte genannt."
2. § 8 Abs. 3 lit. a lautet
„a) Klasse Extra
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in
Form, Größe und Färbung sein, dürfen weder
einen verletzten Stiel noch sonstige Mängel
aufweisen (Früchte hervorragender Qualität);
eine leichte strahlige Berostung in der
Stieleinsenkung ist jedoch zulässig."
3. Dem § 8 wird ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(4) Zur Beurteilung der ausreichenden sortentypischen
Färbung sind in den einzelnen Qualitätsklassen
die folgenden vier Abstufungen vorzunehmen
a) Deckfärbige Sorten (Rote Sorten)
Äpfel: Berner Rosenapfel, Black Ben Davis,
Black Winesap, Cherry Cox, Demokrat,
Gloster 69, King David, Lobo,
Richared, Spartan, Starking Delicious,
Starkrimson, Winter Winesap
Birnen: Rote Williams Christbirne (Red
Bartlett)
Bei Klasse Extra muß mindestens ¾, bei
Klasse I mindestens ½ und bei Klasse II
mindestens ¼ der Oberfläche rot gefärbt
sein.
b) Gemischtfärbige Sorten (Sorten mit heller
und dunkler Rötung)
Äpfel: Arlet, Discovery, Elstar, Gala,
Idared, Ingrid Marie, Jamba, Jonagold,
Jonathan, Lavanttaler Bananenapfel,
McIntosh, Melrose, Morgenduft,
Odin, Raritan, Roter Berlepsch,
Roter Boskoop, Roter Delicious,
Roter Gravensteiner, Roter
James Grieve, Stayman Winesap,
Summerred
Birnen: Clapps Liebling, Nordhäuser Winterforellenbirne
Bei Klasse Extra muß mindestens die Hälfte,
bei Klasse I mindestens und bei Klasse II
mindestens V10 der Oberfläche rot gefärbt
sein.
c) Gestreifte Sorten (Sorten rot gestreift oder
schwach gefärbt)
Äpfel: Alkmene, Berlepsch, Cox Orangenrenette,
Französischer Rambour,
Goldparmäne, Kalterer Böhmer,
Karmijn de Sonnaville, Kronprinz
Rudolf, Krummstiel, Mantet, Oldenburg,
Ontario, Rheinischer Winterrambour,
Rubinette, Schweizer
Orangenapfel, Stark Earliest, Wagener
Birnen: Gute Luise
Bei Klasse Extra muß mindestens , bei
Klasse I mindestens V10 der Oberfläche rot
gestreift oder verwaschen sein.
d) Grundfärbige Sorten (Sorten gelb, weiß,
schwach verwaschen oder gestreift gerötet)
Äpfel: Bellefleur, Boskoop, Champagner
Renette, Glockenapfel, Golden Delicious,
Granny Smith, Kanada Re-
nette, Klarapfel, Landsberger Renette,
London Pepping, Mutsu,
Newton
Birnen: Abbé Fétel, Alexander Lucas, Bosc's
Flaschenbirne (Kaiser Alexander),
Conference, Diels Butterbirne, Edelcrassane
(Passa Crassana), Frühe aus
Trevoux, Gellert's Butterbirne
(Hardy), Gräfin von Paris, Jules
Guyot, Köstliche aus Charneu, Packham
's Triumph, Präsident Drouard,
Triumph de Vienne, Williams Christbirne
James Grieve und Gravensteiner müssen in
der Klasse Extra die sortentypische Grundfarbe
mit schwach verwaschener Rötung oder
Streifung auf ¼ der Fruchtoberfläche aufweisen."
4. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus
müssen die Früchte in den Klassen Extra, I und II
folgende Mindestgrößen aufweisen
Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten
die gemäß Z 2 der Anlage 6 aufgezählten Sorten."
5. § 13 lautet
„§ 13. (1) Die Abgabe von Früchten im Sinne des
§ 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
(2) Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten,
die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt
sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die
Kennzeichnung der Überverpackung (Transportgebinde)
verzichtet werden."
6. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
für Hühnereier (im folgenden Eier genannt) in der
Schale, die in frischem, gekochtem oder ohne
Zusatz von Konservantien haltbar gemachtem
Zustand zum unmittelbaren Verbrauch oder zur
Verwertung in Verarbeitungsbetrieben bestimmt
sind."
7. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Qualitätsklassen für Eier sind: ,Klasse Extra',.
Klasse I', .Klasse II', ,Klasse III', ,Klasse Industrieeier
' und ,Klasse gekochte Eier'."
8. Dem § 19 wird ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(6) Gekochte Eier müssen frei von fremdem
Geruch und Geschmack sein. Die Schale der Eier
darf entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
gefärbt sein (Lebensmittelfarbstoffverordnung,
BGBl. Nr. 279/1979, in der geltenden
Fassung)."
9. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Diese Bestimmung gilt nicht für die Klasse
gekochte Eier."
10. § 21 Abs. 4 lit. D letzter Satz lautet
„Bei Industrieeiern genügt die Angabe der Herkunft
und der Qualitätsklasse, bei gekochten Eiern der
Tag der Verarbeitung (Tag, an dem die Eier
gekocht wurden)."
11. § 39 lit. B dritter Satz lautet
„Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von
fremden Gegenständen sein. Ein mit der Frucht
verbundener kurzer Zweig mit grünen Blättern ist
jedoch als Sonderaufmachung zulässig."
12. § 76 Abs. 2 lautet
„(2) Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische
Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.
Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht sowie
frei von jeglichem Fehler sein (Karfiol
höchster Qualität). Wird der Karfiol mit
Blättern oder gestutzt (§ 79 lit. A) in Verkehr
gebracht, müssen die Blätter ein frisches
Aussehen haben.
b) Klasse I
Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische
Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.
Er muß wohlgeformt, fest, sehr dicht und frei
von Fehlern, wie Flecke, Blattauswüchse
zwischen den Blumen, Schäden durch tierische
Schädlinge oder Krankheiten, Frostspuren
oder Druckstellen, sein (Karfiol guter
Qualität). Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder
Färbungsfehler sowie sehr leichter Flaum
(Wolligkeit) ist jedoch zugelassen. Wird der
Karfiol mit Blättern oder gestutzt in Verkehr
gebracht, müssen die Blätter ein frisches
Aussehen haben.
c) Klasse II
Karfiol dieser Klasse muß von marktfähiger
Qualität sein. Er muß den Mindestanforderungen
entsprechen, darf jedoch folgende
Fehler aufweisen: die Blumen können leicht
verformt und etwas lose stehend sein, leichte
Spuren von Sonnenbrand, Blattauswuchs
zwischen den Blumen, jedoch höchstens fünf
kleine Blätter, sowie leichten Flaum —
ausgenommen Flaum, der sich feucht oder fett
anfühlt — aufweisen. Leichte Spuren von
Schädlings- oder Krankheitsbefall, leichte
oberflächliche Frostschäden und leichte
Quetschungen sind zugelassen, sofern diese
Fehler die Haltbarkeit und das Aussehen der
Ware nicht wesentlich beeinträchtigen."
13. § 89 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die entnommene Probe ist der Landwirtschaftlich-
chemischen Bundesanstalt in Wien oder der
Bundesanstalt für Agrarbiologie und Analytik in
Linz zu übermitteln."
14. In der Anlage 2 der Verordnung entfallen
unter den angeführten Staaten folgende Kontrollstellen
Königreich der Niederlande
„Algemene Inspectie Dienst (A.I.D.)
Ministerie van Landbuw en Visserij
Ie van den Boschstraat 4
s'-Gravenhage"
Republik Südafrika
„Commodity Services Division,
Department of Agricultural,
Economics and Marketing,
Zanza Building, Proes Street,
Private Bag 258, Pretoria"
15. In der Anlage 2 der Verordnung werden unter
den angeführten Staaten folgende Kontrollstellen
angefügt
Königreich der Niederlande
„Rijksdienst voor de keuring von Vee en Vlees
van het Ministerie von Landbouw en Visserij,
Rijkskantorengebouw ,Transitorium',
Muzenstraat 30, Postbus 30724,
2500 GS's-Gravenhage"
Republik Südafrika
„Agricultural Product Standards
Department of Agricultural Economics and
Marketing
Dirk Uys Building
Private Bag x258
Pretoria
0001 South Africa"
Libanon
„Ministere de l'Agriculture
Beirut, Libanon"
Bundesrepublik Deutschland
Bayern
„Bayerische Landesanstalt für Ernährung
8000 München, Am Neudeck 6"
16. Die Anlage 6 der Verordnung lautet
„Sortenliste — Äpfel und Birnen
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 182/1979 in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1985 wird
geändert wie folgt
1. § 5 lautet
„§ 5. Die Feststellung des Gewichtes hat unmittelbar
nach der Schlachtung zu erfolgen (Warmgewicht).
Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes
(§ 1 Abs. 1), ohne jede Zurichtung,
vorzunehmen."
2. § 6 lit. B lautet
„B. Gewichtstoleranzen
Das gekennzeichnete Zweihälftengewicht darf
höchstens um 3 vH nach oben oder unten
abweichen."
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die einzelnen Schweinehälften müssen
deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter,
auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, zugelassener Farbe (Lebensmittelfarbstoffverordnung,
BGBl. Nr. 279/1979, in der
geltenden Fassung) unmittelbar nach der Feststellung
der Qualität und des Gewichtes gekennzeichnet
werden
A. Herkunft gemäß den fleischbeschaurechtlichen
Vorschriften, bei ausländischer Ware auch
Herkunftsland,
B. Qualitätsklasse,
C. Zweihälftengewicht in kg.
(2) Die Kennzeichnung der Qualitätsklasse hat
mit einem Stempel zu erfolgen. Die vorgesehenen
Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von
mindestens 2,5 cm aufweisen.
(3) Die Umrahmung der für die Kennzeichnung
der Qualitätsklasse vorgesehenen Stempel hat
folgenden Formen zu entsprechen
4. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Ergibt die Kontrolle, daß Schweinehälften
nicht der angegebenen Qualitätsklasse oder dem
Zweihälftengewicht entsprechen, so hat sie das
Kontrollorgan nicht unter diesen Bezeichnungen
zum Verkehr zuzulassen. Die Schweinehälften sind
entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
neu einzustufen."