514. Verordnung: Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle
1986, BGBl. Nr. 372, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des
Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen
wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der
Anlage angeführten Untersuchungen entspricht
einem Betrag von 10,50 S.
§ 2. Die Untersuchung zur Vergabe der staatlichen
Prüfnummer erfolgt bei Weinmengen bis insgesamt
10000 Liter je Betrieb und Jahr kostenlos.
Die Menge von 10000 Litern darf höchstens auf
vier Untersuchungen aufgeteilt werden, wobei eine
kostenlose Untersuchung nur dann erfolgt, wenn
eine Bewilligung zur Verwendung der staatlichen
Prüfnummer erteilt wird.
§ 3. Die Kosten der Probeneinsendung (wie
Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung
gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).
§ 4. Für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer
ist ausschließlich der Tarif gemäß Anlage heranzuziehen.