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514_1988 AT

514. Verordnung: Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle

1986, BGBl. Nr. 372, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des

Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen

wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der

Anlage angeführten Untersuchungen entspricht

einem Betrag von 10,50 S.

§ 2. Die Untersuchung zur Vergabe der staatlichen

Prüfnummer erfolgt bei Weinmengen bis insgesamt

10000 Liter je Betrieb und Jahr kostenlos.

Die Menge von 10000 Litern darf höchstens auf

vier Untersuchungen aufgeteilt werden, wobei eine

kostenlose Untersuchung nur dann erfolgt, wenn

eine Bewilligung zur Verwendung der staatlichen

Prüfnummer erteilt wird.

§ 3. Die Kosten der Probeneinsendung (wie

Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung

gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

§ 4. Für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer

ist ausschließlich der Tarif gemäß Anlage heranzuziehen.

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