514. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
wird verordnet
§ 1. § 2 der Verordnung der Bundesregierung
vom 8. Juli 1986 über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an die ausländischen Delegationen,
das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten
des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens
der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa hat zu lauten
„§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa und seinen Bediensteten werden
Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang
eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren
vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1986
in Kraft.