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514_1986 AT

514. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

wird verordnet

§ 1. § 2 der Verordnung der Bundesregierung

vom 8. Juli 1986 über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an die ausländischen Delegationen,

das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten

des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens

der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa hat zu lauten

„§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa und seinen Bediensteten werden

Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang

eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren

vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1986

in Kraft.

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