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514_1984 AT

514. Kundmachung: 30. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Kundmachung: 30. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 387/1984, wird wie folgt

abgeändert

1. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der

Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung

gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei

einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsentgeltes,

das der lohnrechtlichen Stellung des

Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den

das Dienstjubiläum fällt."

2. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „200 vH"

durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.

3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung

Artikel II

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung des Art. I

wird wie folgt abgeändert

1. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der

Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung

gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei

einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsentgeltes,

das der lohnrechtlichen Stellung des

Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den

das Dienstjubiläum fällt."

2. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „300 vH"

durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Art. I mit 1. Jänner 1985

2. Art. II mit 1. Jänner 1987

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