514. Kundmachung: 30. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1984, wird wie folgt
abgeändert
1. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung
gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei
einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsentgeltes,
das der lohnrechtlichen Stellung des
Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den
das Dienstjubiläum fällt."
2. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „200 vH"
durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.
3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung
Artikel II
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung des Art. I
wird wie folgt abgeändert
1. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung
gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei
einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsentgeltes,
das der lohnrechtlichen Stellung des
Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den
das Dienstjubiläum fällt."
2. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „300 vH"
durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Art. I mit 1. Jänner 1985
2. Art. II mit 1. Jänner 1987