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514_1982 AT

514. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, wird nach Herstellung des

Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Liga der Arabischen Staaten und das

Büro der Liga der Arabischen Staaten in Österreich

(im folgenden „Büro" genannt) genießen Privilegien

und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Liga der Arabischen Staaten, soweit diese sich ausschließlich

zum Zweck der Durchführung der Aufgaben

des Büros in Österreich befinden, sind von

der österreichischen Gerichtsbarkeit befreit, es sei

denn, daß die Liga der Arabischen Staaten ausdrücklich

auf dieses Vorrecht verzichtet hat.

§ 3. (1) Die Räumlichkeiten des Büros sind

unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre

Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen

Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des

Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung,

Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(2) Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen

Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie

die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit

unverletzlich.

§ 4. In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum

Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros

erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten,

ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften

unterworfen zu sein,

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege erwerben, besitzen und über sie

verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung

verfügen;

c) ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich

oder innerhalb Österreichs übertragen.

§ 5. Der Liga der Arabischen Staaten werden für

die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in

Österreich (amtliche Tätigkeit) die folgenden Privilegien

und Immunitäten gewährt

(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug

auf ihre amtliche Tätigkeit

1. Umsatzsteuer,

2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer),

3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer),

4. Vermögensteuer,

5. Erbschaftssteueräquivalent,

6. Bodenwertabgabe,

7. Erbschaftssteuer,

8. Stempelgebühren,

9. Kapitalverkehrsteuern,

10. Grunderwerbsteuer,

11. Versicherungssteuer,

12. Kraftfahrzeugsteuer,

13. Straßenverkehrsbeitrag,

14. Alkoholabgabe,

15. Getränkesteuer,

16. Grundsteuer,

17. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen.

Auf Grund der in Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung

tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom

Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten

Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht

anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete

der Arabischen Liga, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem

Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches

gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder,

sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft

leben.

(2) Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs-

und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen

hinsichtlich der für den amtlichen

Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren,

einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile

für diese.

(3) Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,

die die Liga der Arabischen Staaten im

Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt,

in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte

Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes

vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257,

über die Umsatzsteuervergütung an ausländische

Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen

Rang stehenden Mitglieder vergütet.

(4) Die gemäß Abs. 2 abgabenfrei eingeführten

Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei

Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum

freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich

anderen Personen überlassen oder übertragen werden.

§ 6. Die Liga der Arabischen Staaten und das

Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr

zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie

der amtliche Verkehr zwischen in Österreich

akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren

Entsendestaaten auf der Grundlage des Art. 27 des

Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966).

§ 7. (1) Der Leiter und die Angestellten des

Büros, die dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten von der Liga der Arabischen Staaten

notifiziert werden, genießen Privilegien und

Immunitäten nach Maßgabe dieser Bestimmung.

(2) Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine

minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen

weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich

ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich

keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen

dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie

Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen

Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

(BGBl. Nr. 66/1966) zustehen.

(3) Angestellte des Büros genießen, unbeschadet

ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Privilegien und

Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in

bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;

b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung

ihres Dienstgepäcks;

c) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge

aus dem mit der Liga der Arabischen Staaten

bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung

wird nur unter Progressionsvorbehalt

gewährt.

(4) Angestellte des Büros, sofern sie weder österreichische

Staatsbürger noch in Österreich ständig

ansässig sind, genießen die folgenden Privilegien

a) sie haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt

ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche

Habe in einem oder mehreren

getrennten Transporten sowie innerhalb von

sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen

zum persönlichen Gebrauch Steuer- und

abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten einzuführen;

b) sie haben das Recht, alle vier Jahre einen

Kraftwagen zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei einzuführen;

c) sie sind von Ein- und Ausreisebeschränkungen

für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen

Kinder sowie ihre Eltern und

Schwiegereltern, sofern diese gleichfalls in

ihrem Haushalt wohnen und in Österreich

keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, befreit;

allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden

gebührenfrei erteilt;

d) sie sind befugt, in der Republik Österreich

oder anderswo ausländische Wertpapiere,

Guthaben in fremden Währungen und

andere bewegliche Vermögenswerte zu

erwerben und zu besitzen und haben das

Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses

beim Büro in Österreich, ohne Vorbehalte

oder Beschränkungen, ihre Zahlungsmittel

auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen

Währung und bis zu denselben Beträgen

auszuführen, wie sie sie in die Republik

Österreich eingeführt haben;

e) sie genießen zusammen mit ihrem Ehegatten

und den von ihnen abhängigen Familienangehörigen

in Zeiten internationaler Krisen dieselben

Heimbeförderungserleichterungen,

wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen

vergleichbaren Ranges gewährt werden;

f) sie sind vom Militärdienst in Österreich befreit;

g) sie sind hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung

der Aufgaben des Büros ausgeübten

Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften im Bereich der

Sozialversicherung befreit.

(5) Der Leiter des Büros hat, sofern er weder

österreichischer Staatsbürger noch in Österreich

ständig ansässig ist, unter den gleichen Voraussetzungen

Zugang zu den im Wiener Internationalen

Zentrum eingerichteten „Commissary", wie die im

diplomatischen Rang stehenden Angestellten der

internationalen Organisationen in Wien.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1982 in Kraft.

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