514. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, wird nach Herstellung des
Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Liga der Arabischen Staaten und das
Büro der Liga der Arabischen Staaten in Österreich
(im folgenden „Büro" genannt) genießen Privilegien
und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Liga der Arabischen Staaten, soweit diese sich ausschließlich
zum Zweck der Durchführung der Aufgaben
des Büros in Österreich befinden, sind von
der österreichischen Gerichtsbarkeit befreit, es sei
denn, daß die Liga der Arabischen Staaten ausdrücklich
auf dieses Vorrecht verzichtet hat.
§ 3. (1) Die Räumlichkeiten des Büros sind
unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre
Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen
Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des
Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung,
Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
(2) Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen
Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie
die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit
unverletzlich.
§ 4. In dem Ausmaß, als dies ausschließlich zum
Zweck der Durchführung der Aufgaben des Büros
erforderlich ist, kann die Liga der Arabischen Staaten,
ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften
unterworfen zu sein,
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege erwerben, besitzen und über sie
verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung
verfügen;
c) ihre Zahlungsmittel nach oder aus Österreich
oder innerhalb Österreichs übertragen.
§ 5. Der Liga der Arabischen Staaten werden für
die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in
Österreich (amtliche Tätigkeit) die folgenden Privilegien
und Immunitäten gewährt
(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug
auf ihre amtliche Tätigkeit
1. Umsatzsteuer,
2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer),
3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer),
4. Vermögensteuer,
5. Erbschaftssteueräquivalent,
6. Bodenwertabgabe,
7. Erbschaftssteuer,
8. Stempelgebühren,
9. Kapitalverkehrsteuern,
10. Grunderwerbsteuer,
11. Versicherungssteuer,
12. Kraftfahrzeugsteuer,
13. Straßenverkehrsbeitrag,
14. Alkoholabgabe,
15. Getränkesteuer,
16. Grundsteuer,
17. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen.
Auf Grund der in Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung
tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom
Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten
Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht
anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete
der Arabischen Liga, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem
Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches
gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder,
sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft
leben.
(2) Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs-
und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
hinsichtlich der für den amtlichen
Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren,
einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile
für diese.
(3) Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die die Liga der Arabischen Staaten im
Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt,
in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte
Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes
vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257,
über die Umsatzsteuervergütung an ausländische
Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen
Rang stehenden Mitglieder vergütet.
(4) Die gemäß Abs. 2 abgabenfrei eingeführten
Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei
Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum
freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich
anderen Personen überlassen oder übertragen werden.
§ 6. Die Liga der Arabischen Staaten und das
Büro werden in bezug auf den amtlichen Verkehr
zwischen ihnen in gleicher Weise behandelt, wie
der amtliche Verkehr zwischen in Österreich
akkreditierten diplomatischen Missionen und ihren
Entsendestaaten auf der Grundlage des Art. 27 des
Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966).
§ 7. (1) Der Leiter und die Angestellten des
Büros, die dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten von der Liga der Arabischen Staaten
notifiziert werden, genießen Privilegien und
Immunitäten nach Maßgabe dieser Bestimmung.
(2) Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine
minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen
weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen
dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie
Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen
Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
(BGBl. Nr. 66/1966) zustehen.
(3) Angestellte des Büros genießen, unbeschadet
ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Privilegien und
Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in
bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung
ihres Dienstgepäcks;
c) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge
aus dem mit der Liga der Arabischen Staaten
bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung
wird nur unter Progressionsvorbehalt
gewährt.
(4) Angestellte des Büros, sofern sie weder österreichische
Staatsbürger noch in Österreich ständig
ansässig sind, genießen die folgenden Privilegien
a) sie haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt
ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche
Habe in einem oder mehreren
getrennten Transporten sowie innerhalb von
sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen
zum persönlichen Gebrauch Steuer- und
abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten einzuführen;
b) sie haben das Recht, alle vier Jahre einen
Kraftwagen zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei einzuführen;
c) sie sind von Ein- und Ausreisebeschränkungen
für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen
Kinder sowie ihre Eltern und
Schwiegereltern, sofern diese gleichfalls in
ihrem Haushalt wohnen und in Österreich
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, befreit;
allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden
gebührenfrei erteilt;
d) sie sind befugt, in der Republik Österreich
oder anderswo ausländische Wertpapiere,
Guthaben in fremden Währungen und
andere bewegliche Vermögenswerte zu
erwerben und zu besitzen und haben das
Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses
beim Büro in Österreich, ohne Vorbehalte
oder Beschränkungen, ihre Zahlungsmittel
auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen
Währung und bis zu denselben Beträgen
auszuführen, wie sie sie in die Republik
Österreich eingeführt haben;
e) sie genießen zusammen mit ihrem Ehegatten
und den von ihnen abhängigen Familienangehörigen
in Zeiten internationaler Krisen dieselben
Heimbeförderungserleichterungen,
wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen
vergleichbaren Ranges gewährt werden;
f) sie sind vom Militärdienst in Österreich befreit;
g) sie sind hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung
der Aufgaben des Büros ausgeübten
Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften im Bereich der
Sozialversicherung befreit.
(5) Der Leiter des Büros hat, sofern er weder
österreichischer Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig ist, unter den gleichen Voraussetzungen
Zugang zu den im Wiener Internationalen
Zentrum eingerichteten „Commissary", wie die im
diplomatischen Rang stehenden Angestellten der
internationalen Organisationen in Wien.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1982 in Kraft.