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514_1979 AT

514. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und

64 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/

1975 und 261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/

1975 und 262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 3493 S. Der Mindestsitz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1503 S und für jedes

Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 375 S,

b) für die Witwe 3493 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

375 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1305 S und nach diesem

Zeitpunkt 2317 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1960 S und nach diesem

Zeitpunkt 3493 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3493 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

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