514. Verordnung: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82
Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, wird — mit Ausnahme des § 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz — verordnet
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1
zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte
gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische
Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes
1974, BGBl. Nr. 282, gelagert werden, mit
Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die
der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände
dienen, sowie nach Maßgabe des § 2 auch für
nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,
in denen pyrotechnische Gegenstände
im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974
gelagert werden.
(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung
liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände
kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau
gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände
innerhalb einer Betriebsanlage gelten,
gleichgültig, ob die Räume, in denen diese Gegenstände
gelagert werden, miteinander in räumlicher
Verbindung stehen oder nicht, als eine
einheitliche Lagerung, wenn die Räume nicht
brandbeständig (Abs. 4) voneinander getrennt
sind. Der Berechnung der Lagermenge einer
solchen gemeinsamen Lagerung ist die Summe
der Lagermengen aller Teillagerungen zugrunde
zu legen.
(4) Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung
für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten
kann, ist im Sinne dieser Verordnung
1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer
von mindestens 30 Minuten,
2. hochbrandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer
von mindestens 60 Minuten,
3. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten.
(5) Gewichtsangaben in dieser Verordnung sind
als Angaben über das Bruttogewicht zu verstehen.
Bruttogewicht im Sinne dieser Verordnung
ist das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände
samt dem Gewicht der Ursprungsverpackung.
Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in nicht
genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
§ 2. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II, und zwar nach
Maßgabe der §§ 3 und 4 sowie der nach der
Lagermenge in Betracht kommenden Bestimmungen
des § 5, § 6 oder § 7 gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände
gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz
1974 entsprechen.
(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in
den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert
werden.
(3) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische
Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen
oder Klarsichtpackungen zur Schau gestellt
werden.
(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände
gelagert werden, sind das Rauchen und
das Hantieren mit offenem Licht und Feuer ver-
boten; diese Verbote müssen in den Räumen
selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende
Aufschriften ersichtlich sein. Nicht
unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen
in Verkaufsräumen gemäß § 5.
(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische
Gegenstände gelagert werden, müssen in
Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und samt
Türstock brandhemmend hergestellt sein; hievon
sind Türen, die aus Verkaufsräumen direkt ins
Freie führen, ausgenommen.
(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände
gelagert werden, mit Ausnahme von
unter § 5 fallenden Verkaufsräumen dürfen keine
Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe
sowie keine elektrischen Heizkörper mit
offenen Glühspiralen verwendet werden; zur
Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper
zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120° C
nicht überschreiten.
Lagerungsverbote
§ 4. (1) Die Lagerung von pyrotechnischen
Gegenständen ist verboten in
1. Stiegenhäusern,
2. Stiegenhausvorräumeri,
3. der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,
4. der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes
und
5. Räumen, in denen in der Verordnung BGBl.
Nr. 49/1930 angeführte brennbare Flüssigkeiten,
brennbare oder ätzende Gase, ätzende
Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder
Gegenstände, die ganz oder teilweise aus
Zelluloid bestehen, gelagert werden.
(2) In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen
Verkaufspulten oder Regalen dürfen
keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern
lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur
Schau gestellt werden.
(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht so
gelagert werden, daß sie von Kunden frei entnommen
werden können.
Verkaufsräume, in denen neben anderen Gegenständen
bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände
der Klasse I gelagert werden
§ 5. In Verkaufsräumen dürfen neben anderen
Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände
der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen
gelagert werden
1. Die pyrotechnischen Gegenstände der
Klasse I müssen, ausgenommen in den Fällen
des § 3 Abs. 3, in einem gegen direkte Erwärmung
geschützten, geschlossenen Behältnis
verwahrt sein.
2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen
von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder
Abgasfängen mindestens. 3 m entfernt gelagert
werden.
3. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd
leicht zugänglicher betriebsbereiter Handfeuerlöscher
(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung
von 10 1) vorhanden sein.
Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen
neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt
10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II gelagert werden
§ 6. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen,
deren Lagerungen im Sinne des § 1
Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten,
dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt
10 kg pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen
gelagert werden
1. Die Wände und Decken müssen hochbrandhemmend
sein.
2. Als Verbindungen mit betriebsfremden Gebäudeteilen
sind nur Türöffungen zulässig.
Sonstige Öffnungen wie für Lüftungen und
dergleichen sind verboten.
3. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht
von 5 kg in Verkaufsräumen
gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg
dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen
nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen
gelagert werden.
4. In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind
pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II voneinander getrennt, in eigenen
Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese
müssen mit der Aufschrift „Pyrotechnische
Gegenstände Klasse I" oder „Pyrotechnische
Gegenstände Klasse II" versehen sein.
5. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd
leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher
(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung
von 10 1) vorhanden sein.
Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen
neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt
30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II, pyrotechnische Gegenstände für technische
Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer
(lose pyrotechnische Sätze) gelagert werden
§ 7. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen,
deren Lagerungen im Sinne des § 1
Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten,
dürfen neben anderen Gegenständen mehr als
insgesamt 10 kg, jedoch nicht mehr als insgesamt
30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II, pyrotechnische Gegenstände für technische
Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer
(lose pyrotechnische Sätze) unter folgenden Voraussetzungen
gelagert werden
1. Die Wände und Decken müssen brandbeständig
sein.
2. Verkaufsräume und ihre Nebenräume mit
einer einheitlichen Lagerung pyrotechnischer
Gegenstände von mehr als insgesamt 10 kg
dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden
Gebäudeteilen wie Gängen,
Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen aufweisen.
3. Pyrotechnische Gegenstände für technische
Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer
(lose pyrotechnische Sätze) dürfen in Verkaufsräumen
nicht gelagert werden; pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II
dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht
von 10 kg in Verkaufsräumen gelagert
werden; pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II und pyrotechnische Gegenstände
für technische Zwecke dürfen nur
bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 20 kg
in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert
werden; Schellackfeuer und Bengalfeuer
(lose pyrotechnische Sätze) dürfen nur bis
zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg
in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert
werden.
4. In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind
pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II, pyrotechnische Gegenstände für
technische Zwecke sowie Schellackfeuer und
Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) auf
eigenen, entsprechend bezeichneten Stellagen
voneinander und von sonstigen leicht entzündlichen
Materialien getrennt zu lagern.
5. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd
leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher
(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung
von 10 l) vorhanden sein.
Lagerräume für pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II, für pyrotechnische Gegenstände
für technische Zwecke sowie für Schellackfeuer
und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit
einem Gesamtbruttogewicht bis zu 60 kg
§ 8. In Lagerräumen, deren Lagerungen mit
allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine
einheitliche Lagerung im Sinne des § 1 Abs. 3
bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für
technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer
(lose pyrotechnische Sätze) mit einem
Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch
nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen
gelagert werden
1. Es dürfen außer den pyrotechnischen Gegenständen
keine anderen Gegenstände gelagert
werden.
2. Die Wände und Decken müssen brandbeständig
sein.
3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen
zu betriebsfremden Gebäudeteilen
wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und
dergleichen vorhanden sein. Es dürfen auch
keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu
betriebseigenen Räumen, durch die der
einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen
führt, vorhanden sein.
4. Die Lagerräume müssen gut lüftbar und
jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
5. Lagerräume ohne natürliche Belichtung
müssen eine Notbeleuchtung haben.
6. Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang
zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht
zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher
(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung
von 10 1) vorhanden sein.
Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der
Klassen I und II mit einem Gesamtbruttogewicht
von mehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände
für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht
von mehr als 60 kg, für pyrotechnische
Gegenstände der Klassen III und IV
sowie für lose pyrotechnische Sätze
§ 9. (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht
überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine
ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden,
dürfen gelagert werden
1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I
und II mit einem Gesamtbruttogewicht von
mehr als 60 kg,
2. pyrotechnische Gegenstände der Klassen III
und IV,
3. folgende pyrotechnische Gegenstände für
technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht
von mehr als 60 kg
a) pyrotechnische Signalmittel,
b) Böllerpatronen und Hagelabwehrraketen
und
c) Knallraketen und Knallpatronen zur
Starenabwehr,
4. lose pyrotechnische Sätze.
(2) In einem Lagergebäude dürfen insgesamt
in fünf Lagerräumen pyrotechnische Gegenstände
mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht
mehr als 1000 kg gelagert werden.
(3) In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische
Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von
nicht mehr als 200 kg gelagert werden. Hagelabwehrraketen
dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen
und Raketenrohren gelagert werden.
(4) Zwischen einem Lagergebäude und anderen
Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß,
unbeschadet des Abs. 5, ein Mindestabstand von
20 m bestehen.
(5) Ein geringerer als der im Abs. 4 angeführte
Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes
unter der Voraussetzung zulässig, daß
die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten
brandbeständig und öffnungslos sind.
(6) Unbefugten muß der Zutritt zu den Lagerräumen
durch Anschlag verboten sein. Der Zugang
zu den Lagerräumen ist versperrt zu halten
oder ständig zu überwachen.
(7) Aus jedem Lagerraum muß mindestens eine
Ausgangstür direkt ins Freie führen.
(8) Vor den Ausgangstüren aus Lagerräumen
müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich
vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige
stark benützte Wege befinden.
(9) Die Wände der Lagerräume müssen brandbeständig
sein; die Decken der Lager müssen
brandhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen
ausgeführt sein. Decken oder Dächer müssen
möglichst leicht ausgeführt sein.
(10) Die Lagerräume müssen gut lüftbar und
jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.
(11) Die Ausgänge und die Hauptverkehrswege
eines Lagergebäudes sowie die einzelnen Lagerräume
müssen eine Notbeleuchtung haben, die
sich bei Ausfall der zentralen Beleuchtung selbsttätig
einschaltet.
(12) Für die erste Löschhilfe muß bei jedem
Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht
zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher
(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 1)
vorhanden sein.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.