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514_1977 AT

514. Verordnung: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82

Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, wird — mit Ausnahme des § 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz — verordnet

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte

gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische

Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes

1974, BGBl. Nr. 282, gelagert werden, mit

Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die

der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände

dienen, sowie nach Maßgabe des § 2 auch für

nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen pyrotechnische Gegenstände

im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974

gelagert werden.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung

liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände

kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau

gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände

innerhalb einer Betriebsanlage gelten,

gleichgültig, ob die Räume, in denen diese Gegenstände

gelagert werden, miteinander in räumlicher

Verbindung stehen oder nicht, als eine

einheitliche Lagerung, wenn die Räume nicht

brandbeständig (Abs. 4) voneinander getrennt

sind. Der Berechnung der Lagermenge einer

solchen gemeinsamen Lagerung ist die Summe

der Lagermengen aller Teillagerungen zugrunde

zu legen.

(4) Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung

für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten

kann, ist im Sinne dieser Verordnung

1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer

von mindestens 30 Minuten,

2. hochbrandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer

von mindestens 60 Minuten,

3. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer

von mindestens 90 Minuten.

(5) Gewichtsangaben in dieser Verordnung sind

als Angaben über das Bruttogewicht zu verstehen.

Bruttogewicht im Sinne dieser Verordnung

ist das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände

samt dem Gewicht der Ursprungsverpackung.

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in nicht

genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 2. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen

Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische

Gegenstände der Klassen I und II, und zwar nach

Maßgabe der §§ 3 und 4 sowie der nach der

Lagermenge in Betracht kommenden Bestimmungen

des § 5, § 6 oder § 7 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände

gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz

1974 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in

den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert

werden.

(3) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische

Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen

oder Klarsichtpackungen zur Schau gestellt

werden.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände

gelagert werden, sind das Rauchen und

das Hantieren mit offenem Licht und Feuer ver-

boten; diese Verbote müssen in den Räumen

selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende

Aufschriften ersichtlich sein. Nicht

unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen

in Verkaufsräumen gemäß § 5.

(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische

Gegenstände gelagert werden, müssen in

Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und samt

Türstock brandhemmend hergestellt sein; hievon

sind Türen, die aus Verkaufsräumen direkt ins

Freie führen, ausgenommen.

(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände

gelagert werden, mit Ausnahme von

unter § 5 fallenden Verkaufsräumen dürfen keine

Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe

sowie keine elektrischen Heizkörper mit

offenen Glühspiralen verwendet werden; zur

Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper

zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120° C

nicht überschreiten.

Lagerungsverbote

§ 4. (1) Die Lagerung von pyrotechnischen

Gegenständen ist verboten in

1. Stiegenhäusern,

2. Stiegenhausvorräumeri,

3. der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,

4. der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes

und

5. Räumen, in denen in der Verordnung BGBl.

Nr. 49/1930 angeführte brennbare Flüssigkeiten,

brennbare oder ätzende Gase, ätzende

Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder

Gegenstände, die ganz oder teilweise aus

Zelluloid bestehen, gelagert werden.

(2) In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen

Verkaufspulten oder Regalen dürfen

keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern

lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur

Schau gestellt werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht so

gelagert werden, daß sie von Kunden frei entnommen

werden können.

Verkaufsräume, in denen neben anderen Gegenständen

bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände

der Klasse I gelagert werden

§ 5. In Verkaufsräumen dürfen neben anderen

Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände

der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen

gelagert werden

1. Die pyrotechnischen Gegenstände der

Klasse I müssen, ausgenommen in den Fällen

des § 3 Abs. 3, in einem gegen direkte Erwärmung

geschützten, geschlossenen Behältnis

verwahrt sein.

2. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen

von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige

Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder

Abgasfängen mindestens. 3 m entfernt gelagert

werden.

3. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd

leicht zugänglicher betriebsbereiter Handfeuerlöscher

(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung

von 10 1) vorhanden sein.

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen

neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt

10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II gelagert werden

§ 6. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen,

deren Lagerungen im Sinne des § 1

Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten,

dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt

10 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen

gelagert werden

1. Die Wände und Decken müssen hochbrandhemmend

sein.

2. Als Verbindungen mit betriebsfremden Gebäudeteilen

sind nur Türöffungen zulässig.

Sonstige Öffnungen wie für Lüftungen und

dergleichen sind verboten.

3. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht

von 5 kg in Verkaufsräumen

gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg

dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen

nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen

gelagert werden.

4. In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II voneinander getrennt, in eigenen

Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese

müssen mit der Aufschrift „Pyrotechnische

Gegenstände Klasse I" oder „Pyrotechnische

Gegenstände Klasse II" versehen sein.

5. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd

leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher

(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung

von 10 1) vorhanden sein.

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen

neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt

30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II, pyrotechnische Gegenstände für technische

Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer

(lose pyrotechnische Sätze) gelagert werden

§ 7. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen,

deren Lagerungen im Sinne des § 1

Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten,

dürfen neben anderen Gegenständen mehr als

insgesamt 10 kg, jedoch nicht mehr als insgesamt

30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II, pyrotechnische Gegenstände für technische

Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer

(lose pyrotechnische Sätze) unter folgenden Voraussetzungen

gelagert werden

1. Die Wände und Decken müssen brandbeständig

sein.

2. Verkaufsräume und ihre Nebenräume mit

einer einheitlichen Lagerung pyrotechnischer

Gegenstände von mehr als insgesamt 10 kg

dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden

Gebäudeteilen wie Gängen,

Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen aufweisen.

3. Pyrotechnische Gegenstände für technische

Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer

(lose pyrotechnische Sätze) dürfen in Verkaufsräumen

nicht gelagert werden; pyrotechnische

Gegenstände der Klassen I und II

dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht

von 10 kg in Verkaufsräumen gelagert

werden; pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II und pyrotechnische Gegenstände

für technische Zwecke dürfen nur

bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 20 kg

in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert

werden; Schellackfeuer und Bengalfeuer

(lose pyrotechnische Sätze) dürfen nur bis

zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg

in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert

werden.

4. In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II, pyrotechnische Gegenstände für

technische Zwecke sowie Schellackfeuer und

Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) auf

eigenen, entsprechend bezeichneten Stellagen

voneinander und von sonstigen leicht entzündlichen

Materialien getrennt zu lagern.

5. Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd

leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher

(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung

von 10 l) vorhanden sein.

Lagerräume für pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II, für pyrotechnische Gegenstände

für technische Zwecke sowie für Schellackfeuer

und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit

einem Gesamtbruttogewicht bis zu 60 kg

§ 8. In Lagerräumen, deren Lagerungen mit

allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine

einheitliche Lagerung im Sinne des § 1 Abs. 3

bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für

technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer

(lose pyrotechnische Sätze) mit einem

Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch

nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen

gelagert werden

1. Es dürfen außer den pyrotechnischen Gegenständen

keine anderen Gegenstände gelagert

werden.

2. Die Wände und Decken müssen brandbeständig

sein.

3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen

zu betriebsfremden Gebäudeteilen

wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und

dergleichen vorhanden sein. Es dürfen auch

keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu

betriebseigenen Räumen, durch die der

einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen

führt, vorhanden sein.

4. Die Lagerräume müssen gut lüftbar und

jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.

5. Lagerräume ohne natürliche Belichtung

müssen eine Notbeleuchtung haben.

6. Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang

zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht

zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher

(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung

von 10 1) vorhanden sein.

Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II mit einem Gesamtbruttogewicht

von mehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände

für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht

von mehr als 60 kg, für pyrotechnische

Gegenstände der Klassen III und IV

sowie für lose pyrotechnische Sätze

§ 9. (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht

überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine

ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden,

dürfen gelagert werden

1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I

und II mit einem Gesamtbruttogewicht von

mehr als 60 kg,

2. pyrotechnische Gegenstände der Klassen III

und IV,

3. folgende pyrotechnische Gegenstände für

technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht

von mehr als 60 kg

a) pyrotechnische Signalmittel,

b) Böllerpatronen und Hagelabwehrraketen

und

c) Knallraketen und Knallpatronen zur

Starenabwehr,

4. lose pyrotechnische Sätze.

(2) In einem Lagergebäude dürfen insgesamt

in fünf Lagerräumen pyrotechnische Gegenstände

mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht

mehr als 1000 kg gelagert werden.

(3) In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische

Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von

nicht mehr als 200 kg gelagert werden. Hagelabwehrraketen

dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen

und Raketenrohren gelagert werden.

(4) Zwischen einem Lagergebäude und anderen

Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß,

unbeschadet des Abs. 5, ein Mindestabstand von

20 m bestehen.

(5) Ein geringerer als der im Abs. 4 angeführte

Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes

unter der Voraussetzung zulässig, daß

die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten

brandbeständig und öffnungslos sind.

(6) Unbefugten muß der Zutritt zu den Lagerräumen

durch Anschlag verboten sein. Der Zugang

zu den Lagerräumen ist versperrt zu halten

oder ständig zu überwachen.

(7) Aus jedem Lagerraum muß mindestens eine

Ausgangstür direkt ins Freie führen.

(8) Vor den Ausgangstüren aus Lagerräumen

müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich

vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige

stark benützte Wege befinden.

(9) Die Wände der Lagerräume müssen brandbeständig

sein; die Decken der Lager müssen

brandhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen

ausgeführt sein. Decken oder Dächer müssen

möglichst leicht ausgeführt sein.

(10) Die Lagerräume müssen gut lüftbar und

jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.

(11) Die Ausgänge und die Hauptverkehrswege

eines Lagergebäudes sowie die einzelnen Lagerräume

müssen eine Notbeleuchtung haben, die

sich bei Ausfall der zentralen Beleuchtung selbsttätig

einschaltet.

(12) Für die erste Löschhilfe muß bei jedem

Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht

zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher

(Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 1)

vorhanden sein.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

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