514. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für den Buch-, Kunst-
und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 7
GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen
Studiums an einer künstlerischen
Hochschule oder den erfolgreichen
Besuch einer allgemeinbildenden höheren
Schule oder
b) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Buchhändler oder
im Lehrberuf Musikalienhändler oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
einem solchen Lehrberuf auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969,
ersetzt wird,
und
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder
eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe
und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 GewO 1973) in der
Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,
hievon muß mindestens ein Jahr auf die
fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und
Musikalienverlag entfallen.
§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der
unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte
Art. I § 10 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober
1976 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1976 in Kraft.