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514_1976 AT

514. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für den Buch-, Kunst-

und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 7

GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen

Studiums an einer künstlerischen

Hochschule oder den erfolgreichen

Besuch einer allgemeinbildenden höheren

Schule oder

b) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Buchhändler oder

im Lehrberuf Musikalienhändler oder

den erfolgreichen Besuch einer Schule,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

einem solchen Lehrberuf auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969,

ersetzt wird,

und

2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder

eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe

und im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 GewO 1973) in der

Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,

hievon muß mindestens ein Jahr auf die

fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und

Musikalienverlag entfallen.

§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der

unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte

Art. I § 10 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober

1976 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

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