Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514_1975 AT

514. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Favoriten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Favoriten

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom

25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen

Wien wird mit Wirksamkeit vom

1. Feber 1976 eine weitere Notarstelle mit dem

Amtssitz in Wien-Favoriten errichtet.

Broda

515. Bekanntmachung vom 10. September

1975 betreffend die Ergänzung des Lehrplanes

für den katholischen Religionsunterricht

an Hauptschulen für den Bereich der

Diözese Eisenstadt

1. Die unter Z. 2 wiedergegebene Ergänzung des

Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht

der Hauptschule wurde vom Bischof von

Eisenstadt für den Bereich der Diözese Eisenstadt

erlassen und wird hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/

1962 und 324/1975 bekanntgemacht.

2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher

die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule

und der Sonderschulen erlassen werden, ist

im Vierten Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht

an Hauptschulen), Unterabschnitt a

(Katholischer Religionsunterricht) dem Lehr- und

Bildungsziel als vierter Absatz anzufügen

„Um dieses Lehr- und Bildungsziel auch bei

jenen Schülern zu erreichen, denen in der Volksschule

der Religionsunterricht in kroatischer

Sprache erteilt wurde, soll in Klassen mit

kroatischen Schülern bzw. in gemischtsprachigen

Klassen entsprechend dem Lehrplan und der

Lehrstoffverteilung vor allem die Gebetserziehung

(allgemeine Gebete, Gemeinschaftsgebete,

Lieder, die liturgische Feier der Festtage des

Kirchenjahres usw.), die Einführung in die

Sakramente (Ritus der Sakramente) und in die

Hl. Schrift (Lesung der Hl. Schrift) in deutscher

wie auch in kroatischer Sprache erfolgen. Hiebei

soll das Diözesangebet- und -gesangbuch und

auch die Hl. Schrift reichlich verwendet werden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →