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514_1974 AT

514. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Pinkafeld und Riedlingsdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

die bestehende Bundesstraße bei km 9,6 in einem

Rechtsbogen, umfährt den Ortskern von Pinkafeld,

verläuft sodann knapp nördlich der Bahnlinie

der ÖBB Friedberg—Rechnitz, überquert

dieselbe bei Bahn-km 50,44 und mündet in einem

weiten Linksbogen bei km 14,6, in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pinkafeld

und Riedlingsdorf aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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