514. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinkafeld und Riedlingsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63
Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Pinkafeld und Riedlingsdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
die bestehende Bundesstraße bei km 9,6 in einem
Rechtsbogen, umfährt den Ortskern von Pinkafeld,
verläuft sodann knapp nördlich der Bahnlinie
der ÖBB Friedberg—Rechnitz, überquert
dieselbe bei Bahn-km 50,44 und mündet in einem
weiten Linksbogen bei km 14,6, in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pinkafeld
und Riedlingsdorf aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.