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514_1973 AT

514. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 514. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

und des Beschlusses des Internationalen Kakaorates

vom 10. August 1973, BGBl. Nr. 503, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Kakao im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kakao zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines

gültigen Ursprungszeugnisses, Ausfuhrzeugnisses,

Zeugnisses über die Teilung von Sendungen,

Zeugnisses über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied

oder Ausnahmezeugnisses in einer der Anlage

I, II, III, IV oder V des Beschlusses des Internationalen

Kakaorates vom 10. August 1973,

BGBl. Nr. 503, entsprechenden Form zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2

ist nicht erforderlich

a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln,

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von 25 kg

Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen

oder Kakaopulver, Kakaomasse

oder Kakaobohnenstückchen,

c) für Kakao, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kakao-Übereinkommens nicht

verletzt werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 1 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 a versehen ist, deren Kennziffer

dem Kakaojahr der Versendung und deren

Kennbuchstaben dem ausstellenden Land

entspricht.

(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der

Kakaoausfuhrmarken geringer als das im

Ursprungszeugnis angegebene Eigengewicht der

Kakaobohnen oder das in Kakaobohnen umgerechnete

Eigengewicht anderen Kakaos als

Kakaobohnen, so ist das Zeugnis nur bis zu jener

Menge gültig, die der Summe der Gewichtseinheiten

der Kakaoausfuhrmarken entspricht.

Überschreitungen bis zu 49 kg sind jedoch zulässig.

§ 5. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder

Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von

Sendungen gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder

Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genann-

ten Landes oder vom Exekutivdirektor der

Internationalen Kakao-Organisation ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Marken für die Teilung von

Sendungen gemäß Anlage 3 b versehen ist.

(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus

einem Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 a versehen ist, deren Kennziffer

dem Kakaojahr der Ausstellung entspricht

und die die Kennbuchstaben „AT" tragen.

(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 8. Ein Ausnahmezeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder

Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 9. Zeugnisse gemäß § 2 und Bestätigungen

gemäß § 3 lit. c sind von den Zollämtern anläßlich

der zollamtlichen Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

einzuziehen, im Teil B mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

§ 10. Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines gültigen Ausfuhrzeugnisses in einer

der Anlage II des Beschlusses des Internationalen

Kakaorates vom 10. August 1973 entsprechenden

Form zulässig.

§ 11. Die Vorlage von Zeugnissen gemäß § 10

ist nicht erforderlich

a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen, im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln,

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von 25 kg

Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen

oder Kakaopulver, Kakaomasse

oder Kakaobohnenstückchen,

c) für Kakao, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kakao-Übereinkommens nicht

verletzt werden.

§ 12. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 10 ist

gültig

a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 13. Zeugnisse gemäß § 10 sind von den Zollämtern

anläßlich der Ausgangsabfertigung im

Teil A mit den notwendigen Vermerken zu versehen

und, soweit die Ausfuhr nach einem in Anlage

1 oder 2 genannten Land erfolgt, dem Verfügungsberechtigten

wieder auszufolgen, ansonst

einzuziehen und dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

Bestätigungen gemäß § 11 lit. c sind jedenfalls

einzuziehen und dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

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