514. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
und des Beschlusses des Internationalen Kakaorates
vom 10. August 1973, BGBl. Nr. 503, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Kakao im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kakao zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines
gültigen Ursprungszeugnisses, Ausfuhrzeugnisses,
Zeugnisses über die Teilung von Sendungen,
Zeugnisses über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied
oder Ausnahmezeugnisses in einer der Anlage
I, II, III, IV oder V des Beschlusses des Internationalen
Kakaorates vom 10. August 1973,
BGBl. Nr. 503, entsprechenden Form zulässig.
§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2
ist nicht erforderlich
a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln,
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von 25 kg
Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen
oder Kakaopulver, Kakaomasse
oder Kakaobohnenstückchen,
c) für Kakao, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kakao-Übereinkommens nicht
verletzt werden.
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 1 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 a versehen ist, deren Kennziffer
dem Kakaojahr der Versendung und deren
Kennbuchstaben dem ausstellenden Land
entspricht.
(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der
Kakaoausfuhrmarken geringer als das im
Ursprungszeugnis angegebene Eigengewicht der
Kakaobohnen oder das in Kakaobohnen umgerechnete
Eigengewicht anderen Kakaos als
Kakaobohnen, so ist das Zeugnis nur bis zu jener
Menge gültig, die der Summe der Gewichtseinheiten
der Kakaoausfuhrmarken entspricht.
Überschreitungen bis zu 49 kg sind jedoch zulässig.
§ 5. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder
Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von
Sendungen gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder
Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genann-
ten Landes oder vom Exekutivdirektor der
Internationalen Kakao-Organisation ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Marken für die Teilung von
Sendungen gemäß Anlage 3 b versehen ist.
(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus
einem Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 a versehen ist, deren Kennziffer
dem Kakaojahr der Ausstellung entspricht
und die die Kennbuchstaben „AT" tragen.
(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 8. Ein Ausnahmezeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder
Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 9. Zeugnisse gemäß § 2 und Bestätigungen
gemäß § 3 lit. c sind von den Zollämtern anläßlich
der zollamtlichen Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
einzuziehen, im Teil B mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
§ 10. Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage
eines gültigen Ausfuhrzeugnisses in einer
der Anlage II des Beschlusses des Internationalen
Kakaorates vom 10. August 1973 entsprechenden
Form zulässig.
§ 11. Die Vorlage von Zeugnissen gemäß § 10
ist nicht erforderlich
a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen, im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln,
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von 25 kg
Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen
oder Kakaopulver, Kakaomasse
oder Kakaobohnenstückchen,
c) für Kakao, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kakao-Übereinkommens nicht
verletzt werden.
§ 12. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 10 ist
gültig
a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 13. Zeugnisse gemäß § 10 sind von den Zollämtern
anläßlich der Ausgangsabfertigung im
Teil A mit den notwendigen Vermerken zu versehen
und, soweit die Ausfuhr nach einem in Anlage
1 oder 2 genannten Land erfolgt, dem Verfügungsberechtigten
wieder auszufolgen, ansonst
einzuziehen und dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
Bestätigungen gemäß § 11 lit. c sind jedenfalls
einzuziehen und dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.