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513_2003 AT

513. Verordnung: Nummernübertragungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Nummernübertragungsverordnung – NÜV

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen

wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. „Nummernübertragung“ den Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel

des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;

2. „Mobil-Telefondienstebetreiber“ den Betreiber eines Kommunikationsdienstes (§ 3 Z 3

TKG 2003) mit einer der folgenden Nutzungvarianten

a) GSM 900;

b) GSM 1 800;

c) UMTS.

Anspruchsberechtigte

§ 2. Nummernübertragung ist auf deren Antrag allen Teilnehmern in Bezug auf solche Rufnummern

uneingeschränkt einzuräumen, die dem Teilnehmer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zur

Nutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch für solche Teilnehmer, die die Dienste eines Mobil-

Telefondienstebetreibers auf Vorauszahlungsbasis in Anspruch nehmen (Prepaid-Teilnehmer).

Durchführung der Nummernübertragung

§ 3. (1) Der Nummernübertragungsprozess wird ausschließlich durch Antragstellung des Teilnehmers

an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber ausgelöst. Nach Übermittlung des Antrages

zur Nummernübertragung durch den Teilnehmer an den aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber hat

dieser, sofern die in Abs. 2 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, den abgebenden Mobil-

Telefondienstebetreiber von dem Antrag zu verständigen.

(2) Der abgebende Betreiber hat dem Teilnehmer auf Antrag oder nach Erhalt der in Abs. 1 genannten

Verständigung unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Erhalt des Antrags bzw. der Verständigung,

sämtliche im Hinblick auf eine Nummernübertragung relevanten Informationen schriftlich zur

Verfügung zu stellen sowie eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass die Information gegenüber dem

Teilnehmer stattgefunden hat.

(3) Im Hinblick auf eine Nummernübertragung sind insbesondere folgende Informationen relevant

1. der Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die

Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht)

aufrecht bleibt,

2. der Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden

Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,

3. der Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,

4. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte

sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,

5. die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,

6. die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,

7. allenfalls anfallende Simlock-Kosten.

(4) Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen, haben aufnehmender und abgebender Mobil-

Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der

Nummernübertragung zu setzen.

Voraussetzung zur Nummernübertragung

§ 4. Neben den sonstigen, sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung

erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls

1. den Nachweis durch den Antragsteller, dass die zu übertragende Rufnummer durch ihn als Teilnehmer

rechtmäßig genutzt wird,

2. die Übergabe der in § 3 Abs. 2 genannten Bestätigung an den aufnehmenden Mobil-

Telefondienstebetreiber sowie

3. die Bestätigung des Teilnehmers gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber

darüber, dass ihm die individuellen, durch die Portierung beim aufnehmenden Mobil-

Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten verbindlich dargestellt wurden.

Verweigerung der Nummernübertragung

§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden

1. die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem

Teilnehmer überlassen worden;

2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;

3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;

4. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage

nach Antragstellung.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden

1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);

2. innerhalb einer Kündigungsfrist;

3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung

durch den Teilnehmer;

4. bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;

5. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des

Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;

6. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.

Zeitpunkt und Zeitraum der Übertragung

§ 6. Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung

ist möglichst zu berücksichtigen. Der Übertragungsprozess ist tunlichst innerhalb von drei

Arbeitstagen ab Vorliegen sämtlicher in § 4 genannter Voraussetzungen abzuschließen, wenn der Teilnehmer

eine sofortige Übertragung wünscht.

Dauer der Diensteunterbrechung

§ 7. Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer soll möglichst kurz sein.

Interoperabilität von Diensten

§ 8. Die Interoperabilität von Diensten beim aufnehmenden Telefon-Dienstebetreiber, die über übertragene

Rufnummern erbracht werden, darf gegenüber jenen Diensten, die vom aufnehmenden Dienstebetreiber

über nicht übertragene Rufnummern erbracht werden, nicht eingeschränkt sein.

Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung

§ 9. Die Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung muss auch bei Ausfall des abgebenden Netzes

gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Nummernübertragung bei Vertragsende

§ 10. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn der Übertragungsprozess innerhalb

eines aufrechten Vertrages eingeleitet wurde, der Übertragungszeitpunkt aber nach dem Vertragsende

liegt.

Verrechnung zwischen den Betreibern

§ 11. Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung

verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern

zu berücksichtigen.

Transparenz über die Identität des Zielnetzes

§ 12. (1) Bei einem Anruf hat der Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, der den Anruf mit dem

Teilnehmer abrechnet, Tariftransparenz zu gewährleisten. Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar

aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer

genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des

tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information

abzuschalten.

(2) Die Betreiber mobiler Netze sind verpflichtet, auf Nachfrage eines in Absatz 1 genannten Betreibers

geeignete technische Funktionalitäten für die Ansage der Identität des Zielnetzes bereitzustellen.

Über die diesbezügliche Kostentragung entscheidet im Streitfall die Regulierungsbehörde.

Verzicht auf die Nummernübertragung

§ 13. Ein vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Rückfall von übertragenen Rufnummern

§ 14. Endet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Mobil-Telefondienstebetreiber

und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer, hat der aufnehmende

Mobil-Telefondienstebetreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat an den Mobil-Telefondienstebetreiber

rückzuübertragen, dem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden war (Number Range

Holder).

Überprüfung durch die Regulierungsbehörde

§ 15. Die Regulierungsbehörde überprüft erstmals ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung

und in weiterer Folge jährlich

1. ob ein kürzerer Zeitraum im Sinne des § 6 und

2. ob ein Unterbrechungszeitraum im Sinne des § 7 von einer Stunde oder weniger

jeweils technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Sie berichtet das Ergebnis dieser Überprüfung

dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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