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513_1996 AT

513. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 571/1995, wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von

S 12,50.“

2. § 6 lautet

„§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 513/1996 tritt mit 1. September 1996 in

Kraft.“

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