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513. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird wie folgt geändert

1. § 27 Abs.1 lautet

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben."

2. § 28 lautet

„Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind."

3. § 39 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

4. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen."

5. An § 40 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt

„(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten

1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3. Staatsbürgerschaft,

4. Familienstand und Geschlecht,

5. Beruf bzw. Tätigkeit,

6. Name und Anschrift des Dienstgebers,

7 die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des

§ 8 Abs. 1, ' 8. Studiennachweise des Beihilfenwerbers,

9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers.

(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln

1. die Abgabenbehörden des Bundes,

2. die Träger der Sozialversicherung,

3. das Arbeitsmarktservice,

4. die Bundessozialämter.

(7) Die im § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.

(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(9) Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Abs. 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet."

6. § 52 lautet

„Fahrtkostenbeihilfe

§ 52. (1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27 Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S.

(2) Studienbeihilfenbezieher gemäß § 26 Abs. 2, deren soziale Lage unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens zu beurteilen ist, haben bis zu dem Monat, in dem sie das 27 Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 100 S, sofern die Entfernung zwischen der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, und der Gemeinde des Studienortes 200km übersteigt. Bei einer Entfernung von mehr als 300km beträgt die Fahrtkostenbeihilfe monatlich 180 S und bei einer Entfernung von mehr als 500 km 300 S monatlich. Leben die Eltern nicht im gemein-

samen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Maßgeblich ist die kürzeste Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel, so ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

(3) Fahrtkostenbeihilfen werden jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt und gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, für welche Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 2 zutreffen.

(5) Für die Rückzahlung von Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden." 7 § 75 Abs. 2 lautet

„(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Mai 1995 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf."

8. An § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 39 Abs. 4, der § 40 Abs. 1,5,6 und 7, der § 52 und der § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.513/1995 treten mit 1.September 1995 in Kraft."

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