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513_1993 AT

513. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 161/1987 und 456/1992, wird wie folgt geändert

1. § 8 samt Überschrift lautet

„Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(4) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

2. An die Stelle des § 8 a (samt Überschrift) treten folgende §§ 8 a und 8 b

„§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Sonder- oder Volksschulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten.

Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen Volksschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer Volksschule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches zu ergreifen und — im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen — bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8 b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule gemäß § 8 a oder sonstige allgemeine Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131 a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."

3. Im § 14 Abs. 1 entfällt die Wendung „— unbeschadet der Vorschriften des § 8 über die Aufnahme in die Sonderschule —".

4. Im § 14 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9 a eingefügt

„(9 a) Schulpflichtige Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (§ 8 Abs. 1), sind berechtigt, das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe einer Volksschule zu erfüllen, sofern der Bezirksschulrat im Rahmen der Beratung gemäß § 8 a Abs. 2 den Besuch der Vorschulstufe empfiehlt und die Voraussetzungen des § 8 a Abs. 2 letzter Satz vorliegen."

5. § 15 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.

(3) Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für Schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.

(4) Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit."

6. § 15 Abs. 5 und 6 entfällt.

7. Nach § 28 wird folgender § 28 a angefügt

„§ 28 a. Entscheidungen auf Aufnahme in die Vorschulstufe oder die erste Stufe einer Sonderschule für das Schuljahr 1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993."

8. Dem § 30 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 treten wie folgt in Kraft

1. § 8, § 8 b, § 14 Abs. 1 und 9 a, § 15 und § 28 a mit 1. August 1993,

2. § 8 a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.

§ 15 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft."

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