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513_1991 AT

513. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE

TSCHECHISCHE UND SLOWAKISCHE FÖDERATIVE

REPUBLIK, im folgenden die „Vertragsparteien"

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, freundschaftliche

Beziehungen im Einvernehmen mit den

Grundsätzen der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am

1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, zu

entwickeln und günstige Voraussetzungen für eine

größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen

den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung

und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft

zur Vornahme solcher Investitionen stärken und

dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung

der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,

die durch den Investor einer Vertragspartei

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in

Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften

veranlagt werden, insbesondere

a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie

alle dinglichen Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen

an Unternehmen;

c) Forderungen oder Ansprüche auf Geld, das

übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen

Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine

Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums,

einschließlich Urheberrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken,

gewerbliche Muster und Modelle

sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren,

Know-how, Handelsnamen und Good-

will;

e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die

Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung

von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor" in bezug auf

die Republik Österreich

a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

der Republik Österreich besitzt und die

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung

mit den Gesetzen der Republik

Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat

und die im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition tätigt;

in bezug auf die Tschechische und Slowakische

Föderative Republik

a) jede natürliche Person, die gemäß der

tschechoslowakischen Rechtsordnung Angehörige

der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik ist, gemäß der tschechoslowakischen

Rechtsordnung als Investor zu

handeln berechtigt ist und die im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Investition

tätigt;

b) jede juristische Person, die gemäß der

tschechoslowakischen Rechtsordnung errichtet

worden ist, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der

Tschechischen und Slowakischen Föderativen

Republik hat und die im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

(3) bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen

Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt

insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,

Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit

in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften zu und

behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen und ihre Erträge genießen den

vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im

Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren

Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung

einer Investition hat in Übereinstimmung mit

den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu

erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition

getätigt wird.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der

anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als eigene Investoren oder

Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen

sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige

Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren

eines dritten Staates oder deren Investitionen

einräumt im Zusammenhang mit

a) einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion,

einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone

oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen oder einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf

Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen

Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder einer

sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung unterworfen

werden.

(2) Die Entschädigung muß dem Wert der

Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen,

in dem die tatsächliche oder drohende

Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung

muß ohne Verzögerung geleistet werden

und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem

üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in

dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt

wurde, zu verzinsen; sie muß frei transferierbar sein.

Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in

geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung

der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte

einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene

Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher ein

Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt;

so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1

dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung

dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die

Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung

veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe

der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der

Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt

hat, oder durch ein Schiedsgericht gemäß Artikel 8

dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren

der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung

den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung

der im Zusammenhang mit einer Investition

stehenden Zahlungen, insbesondere

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur

Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition,

einschließlich ihrer Verwaltung;

b) der Erträge;

c) der Rückzahlung von Darlehen;

d) des Erlöses im Falle vollständiger oder

teilweiser Liquidation oder Veräußerung der

Investition;

e) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1

dieses Abkommens.

(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel

erfolgen zu den offiziellen Wechselkursen im

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die am Tage der

Überweisung gelten. Die Bankgebühren werden

gerecht und angemessen sein.

Artikel 6

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr

hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so

erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung

aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors

kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts

auf die erstgenannte Vertragspartei an. Dies

gilt unbeschadet der Rechte des Investors der

erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 und der

Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens.

(2) Ferner erkennt die andere Vertragspartei den

Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle

diese Rechte oder Ansprüche an, welche die

erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang

wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei

auf Grund der übertragenen Ansprüche zu

leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5

dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer

Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,

die neben diesem Abkommen zwischen

den Vertragsparteien bestehen oder in

Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder

besondere Regelung, durch die den Investitionen

der Investoren der anderen Vertragspartei eine

günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen

zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem

vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie

günstiger ist.

(2) Investoren einer Vertragspartei können mit

der anderen Vertragspartei besondere Verträge

abschließen, deren Bestimmungen jedoch nicht im

Widerspruch zu diesem Abkommen stehen dürfen.

Die nach diesen Verträgen getätigten Investitionen

werden durch deren Bestimmungen sowie durch die

Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und

einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten

aus einer Investition, die

die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer

Entschädigung gemäß Artikel 4 oder Transferverpflichtungen

gemäß Artikel 5 dieses Abkommens

betreffen, so werden diese so weit wie möglich

zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß

Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab

einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter

Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit,

wenn nichts anderes vereinbart

ist, auf Antrag der Vertragspartei oder des

Investors der anderen Vertragspartei durch ein

Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung

in der zum Zeitpunkt des Antrags auf

Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung

entschieden.

(3) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist

endgültig und bindend; jede Vertragspartei stellt die

Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches

in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung

sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht

in keinem Stadium des Schiedsverfahrens oder der

Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand

geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei

bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger

oder aller seiner Verluste eine Entschädigung

erhalten habe.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,

durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß

Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer

der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht

unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, in dem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte

Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder

sind innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine

Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie

die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von

weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden

Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen

Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder

im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste

Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter

den selben Voraussetzungen eingeladen werden, die

Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund

dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet

mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres

Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren.

Die Kosten des Vorsitzenden sowie die

sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht

kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere

Kostenregelung treffen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die

Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstim-

mung mit den Rechtsvorschriften der anderen

Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem

1. Jänner 1950 vorgenommen haben oder vornehmen

werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in

Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf

Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses

Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage

des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1990,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dkfm. Ferdinand Lacina

Für die Tschechische und Slowakische Föderative

Republik

Ing. Václav Klaus

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Juli 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit

1. Oktober 1991 in Kraft.

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