513. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE
TSCHECHISCHE UND SLOWAKISCHE FÖDERATIVE
REPUBLIK, im folgenden die „Vertragsparteien"
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, freundschaftliche
Beziehungen im Einvernehmen mit den
Grundsätzen der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am
1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, zu
entwickeln und günstige Voraussetzungen für eine
größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung
und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft
zur Vornahme solcher Investitionen stärken und
dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung
der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte,
die durch den Investor einer Vertragspartei
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in
Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften
veranlagt werden, insbesondere
a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie
alle dinglichen Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen
an Unternehmen;
c) Forderungen oder Ansprüche auf Geld, das
übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen
Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine
Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums,
einschließlich Urheberrechte, gewerbliche
Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken,
gewerbliche Muster und Modelle
sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren,
Know-how, Handelsnamen und Good-
will;
e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die
Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung
von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor" in bezug auf
die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
der Republik Österreich besitzt und die
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung
mit den Gesetzen der Republik
Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat
und die im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Investition tätigt;
in bezug auf die Tschechische und Slowakische
Föderative Republik
a) jede natürliche Person, die gemäß der
tschechoslowakischen Rechtsordnung Angehörige
der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik ist, gemäß der tschechoslowakischen
Rechtsordnung als Investor zu
handeln berechtigt ist und die im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt;
b) jede juristische Person, die gemäß der
tschechoslowakischen Rechtsordnung errichtet
worden ist, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik hat und die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen
Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt
insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,
Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit
in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften zu und
behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen und ihre Erträge genießen den
vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im
Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren
Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung
einer Investition hat in Übereinstimmung mit
den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu
erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition
getätigt wird.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der
anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als eigene Investoren oder
Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen
sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige
Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren
eines dritten Staates oder deren Investitionen
einräumt im Zusammenhang mit
a) einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion,
einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone
oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen oder einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf
Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen
Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder einer
sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung unterworfen
werden.
(2) Die Entschädigung muß dem Wert der
Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen,
in dem die tatsächliche oder drohende
Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung
muß ohne Verzögerung geleistet werden
und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem
üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in
dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt
wurde, zu verzinsen; sie muß frei transferierbar sein.
Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in
geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung
der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte
einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene
Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher ein
Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt;
so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1
dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung
dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die
Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung
veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe
der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten
entweder durch die zuständigen Organe der
Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt
hat, oder durch ein Schiedsgericht gemäß Artikel 8
dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren
der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung
den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung
der im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur
Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition,
einschließlich ihrer Verwaltung;
b) der Erträge;
c) der Rückzahlung von Darlehen;
d) des Erlöses im Falle vollständiger oder
teilweiser Liquidation oder Veräußerung der
Investition;
e) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1
dieses Abkommens.
(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel
erfolgen zu den offiziellen Wechselkursen im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die am Tage der
Überweisung gelten. Die Bankgebühren werden
gerecht und angemessen sein.
Artikel 6
Eintrittsrecht
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr
hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so
erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung
aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors
kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts
auf die erstgenannte Vertragspartei an. Dies
gilt unbeschadet der Rechte des Investors der
erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 und der
Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens.
(2) Ferner erkennt die andere Vertragspartei den
Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle
diese Rechte oder Ansprüche an, welche die
erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang
wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei
auf Grund der übertragenen Ansprüche zu
leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5
dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen
den Vertragsparteien bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder
besondere Regelung, durch die den Investitionen
der Investoren der anderen Vertragspartei eine
günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem
vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie
günstiger ist.
(2) Investoren einer Vertragspartei können mit
der anderen Vertragspartei besondere Verträge
abschließen, deren Bestimmungen jedoch nicht im
Widerspruch zu diesem Abkommen stehen dürfen.
Die nach diesen Verträgen getätigten Investitionen
werden durch deren Bestimmungen sowie durch die
Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und
einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, die
die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer
Entschädigung gemäß Artikel 4 oder Transferverpflichtungen
gemäß Artikel 5 dieses Abkommens
betreffen, so werden diese so weit wie möglich
zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß
Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab
einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter
Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit,
wenn nichts anderes vereinbart
ist, auf Antrag der Vertragspartei oder des
Investors der anderen Vertragspartei durch ein
Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung
in der zum Zeitpunkt des Antrags auf
Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung
entschieden.
(3) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist
endgültig und bindend; jede Vertragspartei stellt die
Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches
in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung
sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht
in keinem Stadium des Schiedsverfahrens oder der
Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand
geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei
bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger
oder aller seiner Verluste eine Entschädigung
erhalten habe.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich,
durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß
Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer
der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht
unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, in dem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte
Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder
sind innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie
die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von
weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes
die Staatsangehörigkeit einer der beiden
Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder
im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter
den selben Voraussetzungen eingeladen werden, die
Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund
dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet
mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist
endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres
Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht
kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere
Kostenregelung treffen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die
Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstim-
mung mit den Rechtsvorschriften der anderen
Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem
1. Jänner 1950 vorgenommen haben oder vornehmen
werden.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in
Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte
Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf
Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses
Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage
des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1990,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Dkfm. Ferdinand Lacina
Für die Tschechische und Slowakische Föderative
Republik
Ing. Václav Klaus
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Juli 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit
1. Oktober 1991 in Kraft.