513. Verordnung: Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen
gelten für Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen
aus Kunststoffen mit einem Füllvolumen bis
fünf Liter, ausgenommen Verpackungen, die
ausschließlich aus Verbundkarton bestehen.
(2) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne des
Abs. 1 sind Flaschen oder sonstige Gebinde aus
Kunststoffen, wie zB Polyethylen (PE), Polypropylen
(PP), Polyethylenterephthalat (PET), Polyvinylchlorid
(PVC), Polystyrol (PS) oder aus Gemischen
oder Materialverbünden dieser Stoffe.
(3) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind
Bier, Tafelwässer, Mineral- und Quellwässer,
Heilwässer und Sodawasser, alkoholfreie Erfrischungsgetränke
einschließlich alkoholfreie Hopfen-
und Malzgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,
Fruchtnektare, Gemüsesäfte, auch als Sirup
oder Konzentrat, Wein, Most, Getränke auf Basis
von Milch, Molke, Milcherzeugnissen und Milchmischgetränken.
Pfandsystem und Rücknahmepflicht
§ 2. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren
Verpackungen im Sinne des § i im
Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der
Höhe von 4 S je Verpackung einzuheben. Dies gilt
vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen
Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2) Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des
Abs. 1 abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen
aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des
entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen,
wenn diese nach Art, Form und Größe denen
entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom
Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum
inländischen Abfüller oder Importeur.
(3) Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist
es dem Importeur oder Abfüller — falls erforderlich
— erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages
einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher
bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht
den vollen Pfandbetrag von 4 S, sondern den
überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1990 in Kraft.