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513_1990 AT

513. Verordnung: Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen

gelten für Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen

aus Kunststoffen mit einem Füllvolumen bis

fünf Liter, ausgenommen Verpackungen, die

ausschließlich aus Verbundkarton bestehen.

(2) Verpackungen aus Kunststoffen im Sinne des

Abs. 1 sind Flaschen oder sonstige Gebinde aus

Kunststoffen, wie zB Polyethylen (PE), Polypropylen

(PP), Polyethylenterephthalat (PET), Polyvinylchlorid

(PVC), Polystyrol (PS) oder aus Gemischen

oder Materialverbünden dieser Stoffe.

(3) Getränke im Sinne dieser Verordnung sind

Bier, Tafelwässer, Mineral- und Quellwässer,

Heilwässer und Sodawasser, alkoholfreie Erfrischungsgetränke

einschließlich alkoholfreie Hopfen-

und Malzgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke,

Fruchtnektare, Gemüsesäfte, auch als Sirup

oder Konzentrat, Wein, Most, Getränke auf Basis

von Milch, Molke, Milcherzeugnissen und Milchmischgetränken.

Pfandsystem und Rücknahmepflicht

§ 2. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren

Verpackungen im Sinne des § i im

Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der

Höhe von 4 S je Verpackung einzuheben. Dies gilt

vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen

Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.

(2) Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des

Abs. 1 abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen

aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des

entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen,

wenn diese nach Art, Form und Größe denen

entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom

Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum

inländischen Abfüller oder Importeur.

(3) Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist

es dem Importeur oder Abfüller — falls erforderlich

— erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages

einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher

bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht

den vollen Pfandbetrag von 4 S, sondern den

überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

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