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513_1989 AT

513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58

Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden St.

Martin an der Raab und Minihof-Liebau wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 1,050, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung

unter teilweiser Benützung der bestehenden

Trasse und bindet bei km 3,777 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Burgenländischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-

Liebau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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