513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58
Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden St.
Martin an der Raab und Minihof-Liebau wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 1,050, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung
unter teilweiser Benützung der bestehenden
Trasse und bindet bei km 3,777 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Burgenländischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-
Liebau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.