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513. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Der Nationalrat hat beschlossen

Zentrale Behörde

§ 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des

Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl.

Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte

internationaler Kindesentführung ist das Bundesministerium

für Justiz.

Anbringen des Antrages

§ 2. Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder

auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr

mit dem Kind, der vom Bundesministerium für

Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt

werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8

Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung

der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen

oder zu Protokoll zu geben.

Übersetzungen

§ 3. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen

Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24

Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung

in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei

Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher

die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der

Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die

Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu

veranlassen.

Prüfung und Weiterleitung des Antrages

§ 4. (1) Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen,

ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen

des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen,

ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens

erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie

ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte

Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde

angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die

Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich

vorzulegen.

(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens

genannte Bescheinigung erforderlich, so

ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form

eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden

Antrages

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat,

sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des

Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland

einlangenden Antrag samt seinen Beilagen

erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24

Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den

Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts

zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung

hat der Bund zu tragen.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen

an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter

oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten

erfahrenen Bediensteten des

Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen

und sodann die Akten an den zur Durchführung

des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.

Über den Antrag ist im Verfahren außer

Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern

eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige

sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller

nicht entbehrlich wird.

(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen

(Art. 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das

Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im

weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die

im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen

vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch

Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64

Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann

die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen.

Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.

(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der

Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des

Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers

mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung

ersuchen, sofern die Vorschläge des

Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes

Rechnung tragen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem

Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle

vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen

und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.

Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach

Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung

getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts

dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich

über die Gründe für die Verzögerung zu

berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann

auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten

Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des

Verfahrensstandes ersuchen.

Schlußbestimmungen

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Übereinkommen vom 25. Oktober

1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung für

die Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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