513. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zentrale Behörde
§ 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl.
Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung ist das Bundesministerium
für Justiz.
Anbringen des Antrages
§ 2. Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder
auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr
mit dem Kind, der vom Bundesministerium für
Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt
werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8
Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen
oder zu Protokoll zu geben.
Übersetzungen
§ 3. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen
Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24
Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung
in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei
Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher
die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der
Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die
Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu
veranlassen.
Prüfung und Weiterleitung des Antrages
§ 4. (1) Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen,
ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen
des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen,
ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens
erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie
ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte
Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde
angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die
Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich
vorzulegen.
(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens
genannte Bescheinigung erforderlich, so
ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form
eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden
Antrages
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat,
sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des
Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland
einlangenden Antrag samt seinen Beilagen
erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24
Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den
Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts
zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung
hat der Bund zu tragen.
(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen
an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter
oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten
erfahrenen Bediensteten des
Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen
und sodann die Akten an den zur Durchführung
des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.
Über den Antrag ist im Verfahren außer
Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern
eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige
sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller
nicht entbehrlich wird.
(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen
(Art. 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das
Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im
weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die
im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen
vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch
Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64
Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann
die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen.
Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der
Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des
Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers
mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung
ersuchen, sofern die Vorschläge des
Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes
Rechnung tragen.
(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem
Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle
vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen
und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.
Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach
Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung
getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts
dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich
über die Gründe für die Verzögerung zu
berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann
auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten
Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des
Verfahrensstandes ersuchen.
Schlußbestimmungen
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Übereinkommen vom 25. Oktober
1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung für
die Republik Österreich in Kraft tritt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.