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513_1984 AT

513. Kundmachung: 25. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Kundmachung: 25. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz

vom B.April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 386/1984, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 3 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „Ärztegesetz,

BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung

„Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373," ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 lit. c lautet

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe sowie die

Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956,

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,

der Familienunterhalt und die

Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."

3. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „909 S" durch

den Betrag „952 S" ersetzt.

4. § 27 a Abs. 2 lautet

„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt

werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer

Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei einer

Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsbezuges,

der der besoldungsrechtlichen Stellung des

Beamten in dem Monat entspricht, in den das

Dienstjubiläum fällt."

5. § 27 a Abs. 3 Z 4 lautet

„4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen oder

deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegten

Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb

nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegen oder durch

die Anwendung der Kürzungsbestimmungen

gemäß § 3 Abs. 7 für die Vorrückung unwirksam

geworden sind."

6. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck „200 vH"

durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.

7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung

Artikel II

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung des Art. I wird wie

folgt geändert

1. § 27 a Abs. 2 lautet

„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt

werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer

Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer

Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges,

der der besoldungsrechtlichen Stellung des

Beamten in dem Monat entspricht, in den das

Dienstjubiläum fällt."

2. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck „300 vH"

durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Art. I mit 1. Jänner 1985

2. Art. II mit 1. Jänner 1987

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