513. Kundmachung: 25. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Dezember 1984 (Gesetz
vom B.April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 386/1984, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 3 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „Ärztegesetz,
BGBl. Nr. 92/1949," durch die Zitierung
„Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373," ersetzt.
2. § 9 Abs. 1 lit. c lautet
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe sowie die
Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956,
Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge,
der Familienunterhalt und die
Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."
3. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „909 S" durch
den Betrag „952 S" ersetzt.
4. § 27 a Abs. 2 lautet
„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für
treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt
werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit von 25 Jahren 150 vH und bei einer
Dienstzeit von 40 Jahren 300 vH des Monatsbezuges,
der der besoldungsrechtlichen Stellung des
Beamten in dem Monat entspricht, in den das
Dienstjubiläum fällt."
5. § 27 a Abs. 3 Z 4 lautet
„4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen oder
deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegten
Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb
nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegen oder durch
die Anwendung der Kürzungsbestimmungen
gemäß § 3 Abs. 7 für die Vorrückung unwirksam
geworden sind."
6. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck „200 vH"
durch den Ausdruck „300 vH" ersetzt.
7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung
Artikel II
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung des Art. I wird wie
folgt geändert
1. § 27 a Abs. 2 lautet
„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für
treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt
werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer
Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges,
der der besoldungsrechtlichen Stellung des
Beamten in dem Monat entspricht, in den das
Dienstjubiläum fällt."
2. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck „300 vH"
durch den Ausdruck „400 vH" ersetzt.
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Art. I mit 1. Jänner 1985
2. Art. II mit 1. Jänner 1987