513. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußfolgerungen wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE PARTEIEN des Abkommens
über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der
Folge als „Abkommen" oder
„MFA" bezeichnet),
IN ANWENDUNG des Artikels
10 Absatz 5 des Abkommens,
und
NEUERLICH VERSICHERND,
daß die Bestimmungen
des Abkommens betreffend
die Zuständigkeit des Textilausschusses
und des Textilüberwachungsorgans
beibehalten werden,
und
BESTÄTIGEND die Vereinbarungen,
die in den am
22. Dezember 1981 vom Textilausschuß
angenommenen Schlußfolgerungen
enthalten sind, von
denen eine Ausfertigung hier beigefügt
ist,
KOMMEN HIERMIT
ÜBEREIN wie folgt
1. Die Geltungsdauer des
Abkommens, festgelegt im Artikel
16, wird um einen Zeitraum
von vier Jahren und sieben Monaten
bis 31. Juli 1986 verlängert.
2. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VER-
TRAGSPARTEIEN des GATT
hinterlegt. Es liegt zur Annahme,
durch Unterschrift oder in anderer
Form, durch die Parteien des
Abkommens, durch andere
Regierungen, die das Abkommen
gemäß Artikel 13 desselben
annehmen oder ihm beitreten,
und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
3. Dieses Protokoll tritt am
1. Jänner 1982 für die Länder, die
es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen
haben, in Kraft. Für ein
Land, das dieses Abkommen zu
einem späteren Zeitpunkt
annimmt, tritt es mit dem Zeitpunkt
dieser Annahme in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf am
zweiundzwanzigsten Dezember
eintausendneunhunderteinundachtzig
in einer einzigen Ausfertigung
in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei
jede Fassung authentisch ist.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
DES TEXTILAUSSCHUSSES,
ANGENOMMEN
AM 22. DEZEMBER
1981
1. Die Teilnehmer des Abkommens
hatten einen Meinungsaustausch
über die Zukunft des
Abkommens.
2. Alle Teilnehmer sahen die
gegenseitige Zusammenarbeit als
die Grundlage des Abkommens
und als die Basis für die Behandlung
von Problemen in einer
Weise an, die geeignet ist, die
Ziele und Bestrebungen des MFA
zu fördern. Teilnehmer betonten
als Hauptziel des MFA die Ausweitung
des Handels mit Textilerzeugnissen,
insbesondere für
die Entwicklungsländer, sicherzustellen
und den stufenweisen
Abbau von Handelsschranken
und die Liberalisierung des Welthandels
mit Textilerzeugnissen zu
erreichen, während gleichzeitig
störende Auswirkungen auf einzelne
Märkte und in einzelnen
Erzeugungsbereichen sowohl in
Einfuhr- als auch Ausfuhrländern
vermieden werden sollen. In diesem
Zusammenhang wurde wiederholt,
daß es ein Hauptziel bei
der Durchführung des Abkommens
ist, die wirtschaftliche und
soziale Entfaltung der Entwicklungsländer
zu fördern und eine
wesentliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse
für Textilerzeugnisse
sicherzustellen sowie den Rahmen
für einen größeren Anteil
dieser Länder am Welthandel mit
diesen Erzeugnissen zu schaffen.
3. Mitglieder des Textilausschusses
erkannten eine anhaltende
Tendenz des Bestehens
einer unbefriedigenden Situation
auf dem Gebiet des Welthandels
mit Textilerzeugnissen, die sich,
wenn sie keiner zufriedenstellenden
Behandlung zugeführt wird,
zum Nachteil für die am internationalen
Handel mit Textilerzeugnissen
beteiligten Länder, sei
es als Importeure oder Exporteure
oder beides, auswirken
könnte. Diese Situation könnte
die Aussichten für eine internationale
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Handels beeinträchtigen
und bedauerliche Rückwirkungen
auf die Handelsbeziehungen
im allgemeinen und den
Handel der Entwicklungsländer
im besonderen haben.
4. Die Aufmerksamkeit wurde
auf die Tatsache gelenkt, daß der
Rückgang in der Zuwachsrate
des Prokopfverbrauches an Textilien
und Bekleidung ein Umstand
ist, der für das Wiederauftreten
oder die Verschärfung einer
Marktstörungssituation von
Bedeutung sein kann. Die Aufmerksamkeit
wurde auch auf die
Tatsache gelenkt, daß inländische
Märkte durch Umstände wie
technologische Änderungen und
Änderungen der Verbrauchergewohnheiten
beeinflußt werden
können. In diesem Zusammenhang
wurde in Erinnerung
gebracht, daß die geeigneten Faktoren
für die Feststellung einer
Marktstörungssituation, wie sie
im Abkommen erwähnt werden,
im Anhang A verzeichnet sind.
5. Es wurde vereinbart, daß alle
in die Zuständigkeit des Abkommens
fallenden ernsthaften Textilhandelsprobleme
durch Konsultationen
und Verhandlungen
gemäß den einschlägigen Bestimmungen
desselben gelöst werden
sollten.
6. Der Ausschuß nahm die
wichtige Rolle und den guten
Willen gewisser exportierender
Teilnehmer, die derzeit in der
Ausfuhr von Textilerzeugnissen
aller drei vom Abkommen erfaßten
Spinnstoffe eine beherrschende
Stellung einnehmen, bei
der Auffindung von und dem Beitrag
zu gegenseitig annehmbaren
Lösungen bestimmter Probleme
hinsichtlich besonders großer,
durch die Anwendung des mit
diesem Protokoll verlängerten
Abkommens entstehender
Beschränkungsmengen zur
Kenntnis.
7. Die Teilnehmer brachten in
Erinnerung, daß die Anwendung
von Schutzmaßnahmen nur bei
Vorliegen einer Situation der
Marktstörung — wie im
Anhang A definiert — oder einer
echten Gefahr einer solchen
zulässig sei. Der Ausschuß lenkte
besondere Aufmerksamkeit auf
nachstehenden Absatz 12, unter
Beachtung, daß Artikel 6 in
Betracht zieht, daß bei der
Anwendung von solchen Maßnahmen
Entwicklungsländern,
insbesondere neueintretenden,
ferner kleinen Lieferländern und
Baumwollerzeugern günstigere
Bedingungen als anderen Ländern
eingeräumt werden sollen.
8. Hinsichtlich der im
Anhang A des Abkommens enthaltenen
Definition der Marktstörung
nahmen Teilnehmer
gebührend zur Kenntnis, daß bei
ihrer Anwendung in der Praxis
Schwierigkeiten aufgetreten waren,
die zwischen exportierenden
und importierenden Teilnehmern
zu Mißverständnissen führten,
welche auf die Handhabung
des Abkommens eine nachteilige
Auswirkung gehabt haben. Demzufolge
und zu dem Zweck der
Überwindung dieser Schwierigkeiten
kamen die Teilnehmer
überein, daß das Ordnungssystem
des Anhangs A und die Verfahren
der Artikel 3 und 4 des Abkommens
voll beachtet werden sollten,
und daß Ersuchen um Veranlassung
nach diesen Artikeln mit
einer einschlägigen, genauen Tat-
sacheninformation belegt werden
sollen. Die Teilnehmer kamen
ferner überein, daß die zum Zeitpunkt
des Ersuchens um eine solche
Veranlassung bestehende
Situation von den betroffenen
Parteien periodisch überprüft und
das Textilüberwachungsorgan
(TÜO) von allen sich daraus
ergebenden Änderungen gemäß
den Bestimmungen der Artikel 3
Absatz 9 oder 4 Absatz 4 umgehend
unterrichtet werden sollte.
9. Es wurde in Erinnerung
gebracht, daß in Ausnahmefällen,
in denen ein Wiederauftreten
oder eine Verschärfung einer
Marktstörungssituation, wie sie
im Anhang A und im Anhang B
Absätze 2 und 3 bezeichnet ist,
vorliegt, eine niedrigere
Zuwachsrate für ein bestimmtes
Erzeugnis aus einem bestimmten
Land zwischen den Parteien eines
bilateralen Übereinkommens vereinbart
werden kann. Es wurde
ferner Übereinstimmung erzielt,
daß der exportierende Übereinkommensteilnehmer
gegenseitig
annehmbaren Vereinbarungen
betreffend die Flexibilitätsbestimmungen
zustimmen kann, wenn
ein solches Übereinkommen die
zunehmende Wirkung eines stark
ausgenützten Kontingents mit
einer für das betreffende Erzeugnis
aus einem bestimmten Herkunftsland
sehr großen Beschränkungsmenge
berücksichtigt, die
einen sehr großen Anteil am
Markt des Einfuhrlandes für Textilien
und Bekleidung ausmacht.
10. Es wurde die Auffassung
ausgedrückt, daß in Einfuhrländern
echte Schwierigkeiten durch
plötzliche und wesentliche
Zunahmen der Einfuhren als
Ergebnis von bedeutsamen Unterschieden
zwischen größeren, in
Übereinstimmung mit Anhang B
ausgehandelten Beschränkungsmengen,
einerseits, und tatsächlichen
Einfuhren, andererseits, verursacht
werden können. Wenn
solche bedeutsamen Schwierigkeiten
von beständig unterausgenützten
größeren Beschränkungsmengen
herrühren und eine
ernste und fühlbare Schädigung
der inländischen Industrie verur-
sachen oder zu verursachen drohen,
kann ein exportierender
Teilnehmer gegenseitig zufriedenstellenden
Lösungen oder
Vereinbarungen zustimmen. Solche
Lösungen oder Vereinbarungen
sollen eine gerechte und
quantifizierbare, von beiden
betroffenen Parteien zu vereinbarende
Kompensation für den
exportierenden Teilnehmer vorsehen.
11. Der Ausschuß anerkannte,
daß Länder mit kleinen Märkten,
außergewöhnlich hohen Einfuhren
und entsprechend geringer
Inlandserzeugung den aus Einfuhren,
die eine Marktstörung
laut Definition im Anhang A verursachen,
sich ergebenden Problemen
besonders ausgesetzt sind,
und daß ihre Probleme im Sinne
des Grundsatzes der Billigkeit
und Flexibilität gelöst werden
sollten, um eine Schädigung des
Minimums lebensfähiger Textilerzeugung
dieser Länder zu vermeiden.
Bei diesen Ländern sollten
die Bestimmungen des Artikels
1 Absatz 2 und Anhangs B
Absatz 2 voll erfüllt werden. Die
exportierenden Teilnehmer können
hinsichtlich der in diesem
Absatz erwähnten Länder allen
gegenseitig annehmbaren Vereinbarungen
im Hinblick auf
Anhang B Absatz 5 zustimmen;
ihre Besorgnisse betreffend die
Vermeidung einer Schädigung
des Minimums lebensfähiger
Textilerzeugung dieser Länder
wären im Hinblick darauf besonders
zu berücksichtigen.
12. Die teilnehmenden Länder
waren sich der Probleme bewußt,
die infolge der Beschränkungen
von Ausfuhren neueintretender
Länder und kleiner Lieferländer
sowie von Baumwolltextilausfuhren
Baumwolle erzeugender Länder
auftreten. Sie bestätigten
erneut ihre Verpflichtung gegenüber
dem Buchstaben und Sinn
des Artikels 6 des Abkommens
und der wirksamen Durchführung
dieses Artikels zugunsten
dieser Länder.
Zu diesem Zweck kamen sie
überein, daß
a) Beschränkungen von Ausfuhren
aus kleinen Lieferländern
und neueintretenden
Ländern in der Regel
vermieden werden sollten.
Für die Zwecke des Artikels
6 Absatz 3 können Anteile
an Einfuhren von Textilien
und solchen von Bekleidung
gesondert in Betracht gezogen
werden.
b) Beschränkungen von Ausfuhren
aus neueintretenden
Ländern und kleinen Lieferländern
unter Bedachtnahme
auf Artikel 6
Absatz 2 die zukünftigen
Möglichkeiten für die Entwicklung
des Handels und
die Notwendigkeit, kommerzielle
Mengen von Einfuhren
zuzulassen, gebührend
berücksichtigen sollten.
c) Ausfuhren von Baumwolltextilien
aus Baumwolle
erzeugenden Ländern
besonders berücksichtigt
werden sollten. Wenn
Beschränkungen Anwendung
finden, sollte diesen
Ländern eine günstigere
Behandlung in Form von
Kontingenten, Zuwachsraten
und Flexibilität unter
Berücksichtigung der
Bedeutung eines solchen
Handels für diese Länder
unter gebührender Bedachtnahme
auf die Bestimmungen
des Anhangs B zugestanden
werden.
d) die Bestimmungen des
Anhangs B bezüglich außergewöhnlicher
Umstände
und Fälle auf Ausfuhren aus
neueintretenden Ländern,
kleinen Lieferländern und
den Baumwolltextilhandel
von Baumwolle erzeugenden
Entwicklungsländern
nur selten angewandt werden
sollten.
e) alle in Aussicht genommenen
Beschränkungen von
Ausfuhren aus neueintretenden
Ländern, kleinen Lieferländern
und Baumwolltextilien
erzeugenden Län-
dern die Behandlung von
ähnlichen Ausfuhren von
anderen Teilnehmern als
auch Nichtteilnehmern im
Sinne von Artikel 8
Absatz 3 berücksichtigen
sollen.
13. Der Ausschuß brachte in
Erinnerung, daß die besondere
und unterschiedliche Behandlung
berücksichtigt werden soll, die
dem im Artikel 6 Absatz 6
erwähnten Handel zugestanden
werden sollten.
14. Teilnehmer stimmten überein,
bei der Behandlung von Problemen
betreffend die Umgehung
des Abkommens im Hinblick auf
die Bestimmungen des Artikels 8
desselben voll zusammenzuarbeiten.
Es wurde vereinbart, daß die
im Artikel 8 Absatz 2 erwähnte
geeignete administrative Maßnahme,
wenn Beweismaterial
betreffend das tatsächliche
Ursprungsland und den Umgehungssachverhalt
verfügbar ist,
grundsätzlich eine Berichtigung
der Anrechnungen auf bestehende
Kontingente einschließen
sollte, um das Land des tatsächlichen
Ursprungs anzugeben; jede
derartige Berichtigung sollte
zusammen mit ihrer zeitlichen
Abstimmung und ihrem Umfang
in Konsultationen zwischen den
betroffenen Ländern bestimmt
werden, um zu einer gegenseitig
zufriedenstellenden Lösung zu
gelangen. Wenn eine solche
Lösung nicht erreicht wird, kann
jeder betroffene Teilnehmer die
Angelegenheit dem TÜO gemäß
den Bestimmungen des Artikels 8
Absatz 2 vorlegen.
15. In Verfolgung des in das
Abkommen aufgenommenen
Ziels der Handelsliberalisierung
bestätigte der Ausschuß erneut
die Notwendigkeit, die Anpassungspolitik
und -maßnahmen
sowie den autonomen Anpassungsprozeß
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 1 Absatz 4
zu überwachen. Zu diesem
Zweck beschloß der Ausschuß,
daß ein Unterausschuß eingesetzt
werden sollte, um die Tätigkeit
auszuüben, die früher von der
Arbeitsgruppe für Anpassungs-
maßnahmen verrichtet wurde,
und eine periodische Prüfung der
Entwicklung der autonomen
Anpassungsprozesse und der
Politik und Maßnahmen zur
Erleichterung der Anpassung, als
auch der Produktion von und des
Handels mit Textilien auf der
Grundlage von Unterlagen und
Informationen vorzunehmen, die
von den teilnehmenden Ländern
beigestellt werden sollen. Der
Unterausschuß würde dem Textilausschuß
periodisch berichten,
um es diesem Ausschuß zu
ermöglichen, seinen Verpflichtungen
nach Artikel 10 Absatz 2
nachzukommen.
16. Teilnehmende Länder bestätigten
erneut ihre Verpflichtung
hinsichtlich der Ziele der Ausweitung
des Handels, des Abbaues
der Handelsschranken, denen
dieser Handel unterliegt, und der
stufenweisen Liberalisierung des
Welthandels mit Textilerzeugnissen;
sie anerkannten jedoch, daß
diese Ziele auch wesentlich von
Angelegenheiten außerhalb des
Geltungsbereichs des Abkommens,
wie zum Beispiel der Herabsetzung
der Zölle, abhängig
sind.
17. Im Zusammenhang mit dem
Auslaufen von Beschränkungen
nach dem Abkommen wäre
Handelssektoren, zum Beispiel
Kammzügen, und Lieferländern,
für die das Abkommen gemäß
Artikel 6 eine besondere und günstigere
Behandlung vorsieht, eine
vordringliche Beachtung zu widmen.
18. Die Teilnehmer bestätigten
erneut die Bedeutung des wirkungsvollen
Funktionierens der
zwei Organe des Abkommens,
des Textilausschusses und des
TÜO, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
In diesem
Zusammenhang betonten die
Teilnehmer die Bedeutung der
Verantwortlichkeit des TÜO, wie
sie im Artikel 11 des MFA dargelegt
sind.
19. Die Teilnehmer bestätigten
auch erneut, daß es die Rolle des
TÜO ist, seine Funktionen, wie
im Artikel 11 dargelegt, auszuüben,
um zur Sicherung der wirkungsvollen
und gerechten
Handhabung des Abkommens
beizutragen und seine Ziele zu
fördern.
20. Der Ausschuß anerkannte
die Notwendigkeit einer engen
Zusammenarbeit unter den Teilnehmern
für die wirkungsvolle
Erfüllung der Verpflichtungen
des TÜO.
21. Die Teilnehmer nahmen
auch zur Kenntnis, daß die im
Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10
dargelegten Verfahren zur Verfügung
stehen, wenn ein oder mehrere
Teilnehmer nicht in der Lage
sein sollten, die Schlußfolgerungen
oder Empfehlungen des
Textilüberwachungsorgans anzunehmen,
oder, wenn im Gefolge
seiner Empfehlungen Probleme
zwischen den Parteien fortbestehen
sollten.
22. Die Teilnehmer bestätigten
erneut die Bedeutung des Artikels
7 für die wirksame Handhabung
des Abkommens.
23. Man war sich bewußt, daß
es zwecks Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Funktionierens
des MFA alle Teilnehmer
unterlassen sollten, Maßnahmen
betreffend Textilien, die vom
MFA erfaßt sind, außerhalb der
Bestimmungen desselben zu
ergreifen, bevor alle im MFA vorgesehenen
Hilfsmaßnahmen
erschöpft sind.
24. Unter Bedachtnahme auf
die evolutionäre und zyklische
Natur des Textilhandels und die
Bedeutung, sowohl für Einfuhrais
auch für Ausfuhrländer, einer
vorrangigen Lösung der Probleme
in einer konstruktiven und
gerechten Art im Interesse aller
Betroffenen und auf der Basis der
in den vorstehenden Absätzen 1
bis 23 erwähnten Grundsätze, die
in ihrer Gesamtheit diejenigen
ersetzen, die am 14. Dezember
1977 angenommen wurden, war
der Textilausschuß der Ansicht,
daß das Abkommen in seiner
gegenwärtigen Form um einen
Zeitraum von vier Jahren und sieben
Monaten verlängert werden
sollte, vorbehaltlich der Bestätigung
durch Unterzeichnung eines
diesbezüglichen Protokolls ab
dem 22. Dezember 1981.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. August 1982 hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 für Österreich am
24. August 1982 in Kraft getreten.
Nach den bis 22. September 1982 eingelangten Mitteilungen wurde das Protokoll von folgenden weiteren
Staaten bzw. Organisationen angenommen bzw. ratifiziert
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Finnland, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan,
Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal für
Macao, Rumänien, Schweden, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von
Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland für Hongkong.
Anläßlich der Annahme des Protokolls hat Schweden nachstehende Erklärung abgegeben
„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls zu
den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enhaltenen Vereinbarungen, die am 22. Dezember
1981 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist. Angesichts der
besonderen Lage Schwedens auf dem Textilsektor erwartet die schwedische Regierung, daß sich diese wie
im Paragraph 11 der oberwähnten Schlußfolgerungen vorgesehen bei künftigen bilateralen Vereinbarungen
zur Gänze widerspiegelt. Schwedens Annahme der Verlängerung des Abkommens setzt daher den
Abschluß befriedigender bilateraler Vereinbarungen voraus."