Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513_1982 AT

513. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien samt Schlußfolgerungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußfolgerungen wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE PARTEIEN des Abkommens

über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der

Folge als „Abkommen" oder

„MFA" bezeichnet),

IN ANWENDUNG des Artikels

10 Absatz 5 des Abkommens,

und

NEUERLICH VERSICHERND,

daß die Bestimmungen

des Abkommens betreffend

die Zuständigkeit des Textilausschusses

und des Textilüberwachungsorgans

beibehalten werden,

und

BESTÄTIGEND die Vereinbarungen,

die in den am

22. Dezember 1981 vom Textilausschuß

angenommenen Schlußfolgerungen

enthalten sind, von

denen eine Ausfertigung hier beigefügt

ist,

KOMMEN HIERMIT

ÜBEREIN wie folgt

1. Die Geltungsdauer des

Abkommens, festgelegt im Artikel

16, wird um einen Zeitraum

von vier Jahren und sieben Monaten

bis 31. Juli 1986 verlängert.

2. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VER-

TRAGSPARTEIEN des GATT

hinterlegt. Es liegt zur Annahme,

durch Unterschrift oder in anderer

Form, durch die Parteien des

Abkommens, durch andere

Regierungen, die das Abkommen

gemäß Artikel 13 desselben

annehmen oder ihm beitreten,

und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

3. Dieses Protokoll tritt am

1. Jänner 1982 für die Länder, die

es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen

haben, in Kraft. Für ein

Land, das dieses Abkommen zu

einem späteren Zeitpunkt

annimmt, tritt es mit dem Zeitpunkt

dieser Annahme in Kraft.

GESCHEHEN zu Genf am

zweiundzwanzigsten Dezember

eintausendneunhunderteinundachtzig

in einer einzigen Ausfertigung

in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei

jede Fassung authentisch ist.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

DES TEXTILAUSSCHUSSES,

ANGENOMMEN

AM 22. DEZEMBER

1981

1. Die Teilnehmer des Abkommens

hatten einen Meinungsaustausch

über die Zukunft des

Abkommens.

2. Alle Teilnehmer sahen die

gegenseitige Zusammenarbeit als

die Grundlage des Abkommens

und als die Basis für die Behandlung

von Problemen in einer

Weise an, die geeignet ist, die

Ziele und Bestrebungen des MFA

zu fördern. Teilnehmer betonten

als Hauptziel des MFA die Ausweitung

des Handels mit Textilerzeugnissen,

insbesondere für

die Entwicklungsländer, sicherzustellen

und den stufenweisen

Abbau von Handelsschranken

und die Liberalisierung des Welthandels

mit Textilerzeugnissen zu

erreichen, während gleichzeitig

störende Auswirkungen auf einzelne

Märkte und in einzelnen

Erzeugungsbereichen sowohl in

Einfuhr- als auch Ausfuhrländern

vermieden werden sollen. In diesem

Zusammenhang wurde wiederholt,

daß es ein Hauptziel bei

der Durchführung des Abkommens

ist, die wirtschaftliche und

soziale Entfaltung der Entwicklungsländer

zu fördern und eine

wesentliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse

für Textilerzeugnisse

sicherzustellen sowie den Rahmen

für einen größeren Anteil

dieser Länder am Welthandel mit

diesen Erzeugnissen zu schaffen.

3. Mitglieder des Textilausschusses

erkannten eine anhaltende

Tendenz des Bestehens

einer unbefriedigenden Situation

auf dem Gebiet des Welthandels

mit Textilerzeugnissen, die sich,

wenn sie keiner zufriedenstellenden

Behandlung zugeführt wird,

zum Nachteil für die am internationalen

Handel mit Textilerzeugnissen

beteiligten Länder, sei

es als Importeure oder Exporteure

oder beides, auswirken

könnte. Diese Situation könnte

die Aussichten für eine internationale

Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Handels beeinträchtigen

und bedauerliche Rückwirkungen

auf die Handelsbeziehungen

im allgemeinen und den

Handel der Entwicklungsländer

im besonderen haben.

4. Die Aufmerksamkeit wurde

auf die Tatsache gelenkt, daß der

Rückgang in der Zuwachsrate

des Prokopfverbrauches an Textilien

und Bekleidung ein Umstand

ist, der für das Wiederauftreten

oder die Verschärfung einer

Marktstörungssituation von

Bedeutung sein kann. Die Aufmerksamkeit

wurde auch auf die

Tatsache gelenkt, daß inländische

Märkte durch Umstände wie

technologische Änderungen und

Änderungen der Verbrauchergewohnheiten

beeinflußt werden

können. In diesem Zusammenhang

wurde in Erinnerung

gebracht, daß die geeigneten Faktoren

für die Feststellung einer

Marktstörungssituation, wie sie

im Abkommen erwähnt werden,

im Anhang A verzeichnet sind.

5. Es wurde vereinbart, daß alle

in die Zuständigkeit des Abkommens

fallenden ernsthaften Textilhandelsprobleme

durch Konsultationen

und Verhandlungen

gemäß den einschlägigen Bestimmungen

desselben gelöst werden

sollten.

6. Der Ausschuß nahm die

wichtige Rolle und den guten

Willen gewisser exportierender

Teilnehmer, die derzeit in der

Ausfuhr von Textilerzeugnissen

aller drei vom Abkommen erfaßten

Spinnstoffe eine beherrschende

Stellung einnehmen, bei

der Auffindung von und dem Beitrag

zu gegenseitig annehmbaren

Lösungen bestimmter Probleme

hinsichtlich besonders großer,

durch die Anwendung des mit

diesem Protokoll verlängerten

Abkommens entstehender

Beschränkungsmengen zur

Kenntnis.

7. Die Teilnehmer brachten in

Erinnerung, daß die Anwendung

von Schutzmaßnahmen nur bei

Vorliegen einer Situation der

Marktstörung — wie im

Anhang A definiert — oder einer

echten Gefahr einer solchen

zulässig sei. Der Ausschuß lenkte

besondere Aufmerksamkeit auf

nachstehenden Absatz 12, unter

Beachtung, daß Artikel 6 in

Betracht zieht, daß bei der

Anwendung von solchen Maßnahmen

Entwicklungsländern,

insbesondere neueintretenden,

ferner kleinen Lieferländern und

Baumwollerzeugern günstigere

Bedingungen als anderen Ländern

eingeräumt werden sollen.

8. Hinsichtlich der im

Anhang A des Abkommens enthaltenen

Definition der Marktstörung

nahmen Teilnehmer

gebührend zur Kenntnis, daß bei

ihrer Anwendung in der Praxis

Schwierigkeiten aufgetreten waren,

die zwischen exportierenden

und importierenden Teilnehmern

zu Mißverständnissen führten,

welche auf die Handhabung

des Abkommens eine nachteilige

Auswirkung gehabt haben. Demzufolge

und zu dem Zweck der

Überwindung dieser Schwierigkeiten

kamen die Teilnehmer

überein, daß das Ordnungssystem

des Anhangs A und die Verfahren

der Artikel 3 und 4 des Abkommens

voll beachtet werden sollten,

und daß Ersuchen um Veranlassung

nach diesen Artikeln mit

einer einschlägigen, genauen Tat-

sacheninformation belegt werden

sollen. Die Teilnehmer kamen

ferner überein, daß die zum Zeitpunkt

des Ersuchens um eine solche

Veranlassung bestehende

Situation von den betroffenen

Parteien periodisch überprüft und

das Textilüberwachungsorgan

(TÜO) von allen sich daraus

ergebenden Änderungen gemäß

den Bestimmungen der Artikel 3

Absatz 9 oder 4 Absatz 4 umgehend

unterrichtet werden sollte.

9. Es wurde in Erinnerung

gebracht, daß in Ausnahmefällen,

in denen ein Wiederauftreten

oder eine Verschärfung einer

Marktstörungssituation, wie sie

im Anhang A und im Anhang B

Absätze 2 und 3 bezeichnet ist,

vorliegt, eine niedrigere

Zuwachsrate für ein bestimmtes

Erzeugnis aus einem bestimmten

Land zwischen den Parteien eines

bilateralen Übereinkommens vereinbart

werden kann. Es wurde

ferner Übereinstimmung erzielt,

daß der exportierende Übereinkommensteilnehmer

gegenseitig

annehmbaren Vereinbarungen

betreffend die Flexibilitätsbestimmungen

zustimmen kann, wenn

ein solches Übereinkommen die

zunehmende Wirkung eines stark

ausgenützten Kontingents mit

einer für das betreffende Erzeugnis

aus einem bestimmten Herkunftsland

sehr großen Beschränkungsmenge

berücksichtigt, die

einen sehr großen Anteil am

Markt des Einfuhrlandes für Textilien

und Bekleidung ausmacht.

10. Es wurde die Auffassung

ausgedrückt, daß in Einfuhrländern

echte Schwierigkeiten durch

plötzliche und wesentliche

Zunahmen der Einfuhren als

Ergebnis von bedeutsamen Unterschieden

zwischen größeren, in

Übereinstimmung mit Anhang B

ausgehandelten Beschränkungsmengen,

einerseits, und tatsächlichen

Einfuhren, andererseits, verursacht

werden können. Wenn

solche bedeutsamen Schwierigkeiten

von beständig unterausgenützten

größeren Beschränkungsmengen

herrühren und eine

ernste und fühlbare Schädigung

der inländischen Industrie verur-

sachen oder zu verursachen drohen,

kann ein exportierender

Teilnehmer gegenseitig zufriedenstellenden

Lösungen oder

Vereinbarungen zustimmen. Solche

Lösungen oder Vereinbarungen

sollen eine gerechte und

quantifizierbare, von beiden

betroffenen Parteien zu vereinbarende

Kompensation für den

exportierenden Teilnehmer vorsehen.

11. Der Ausschuß anerkannte,

daß Länder mit kleinen Märkten,

außergewöhnlich hohen Einfuhren

und entsprechend geringer

Inlandserzeugung den aus Einfuhren,

die eine Marktstörung

laut Definition im Anhang A verursachen,

sich ergebenden Problemen

besonders ausgesetzt sind,

und daß ihre Probleme im Sinne

des Grundsatzes der Billigkeit

und Flexibilität gelöst werden

sollten, um eine Schädigung des

Minimums lebensfähiger Textilerzeugung

dieser Länder zu vermeiden.

Bei diesen Ländern sollten

die Bestimmungen des Artikels

1 Absatz 2 und Anhangs B

Absatz 2 voll erfüllt werden. Die

exportierenden Teilnehmer können

hinsichtlich der in diesem

Absatz erwähnten Länder allen

gegenseitig annehmbaren Vereinbarungen

im Hinblick auf

Anhang B Absatz 5 zustimmen;

ihre Besorgnisse betreffend die

Vermeidung einer Schädigung

des Minimums lebensfähiger

Textilerzeugung dieser Länder

wären im Hinblick darauf besonders

zu berücksichtigen.

12. Die teilnehmenden Länder

waren sich der Probleme bewußt,

die infolge der Beschränkungen

von Ausfuhren neueintretender

Länder und kleiner Lieferländer

sowie von Baumwolltextilausfuhren

Baumwolle erzeugender Länder

auftreten. Sie bestätigten

erneut ihre Verpflichtung gegenüber

dem Buchstaben und Sinn

des Artikels 6 des Abkommens

und der wirksamen Durchführung

dieses Artikels zugunsten

dieser Länder.

Zu diesem Zweck kamen sie

überein, daß

a) Beschränkungen von Ausfuhren

aus kleinen Lieferländern

und neueintretenden

Ländern in der Regel

vermieden werden sollten.

Für die Zwecke des Artikels

6 Absatz 3 können Anteile

an Einfuhren von Textilien

und solchen von Bekleidung

gesondert in Betracht gezogen

werden.

b) Beschränkungen von Ausfuhren

aus neueintretenden

Ländern und kleinen Lieferländern

unter Bedachtnahme

auf Artikel 6

Absatz 2 die zukünftigen

Möglichkeiten für die Entwicklung

des Handels und

die Notwendigkeit, kommerzielle

Mengen von Einfuhren

zuzulassen, gebührend

berücksichtigen sollten.

c) Ausfuhren von Baumwolltextilien

aus Baumwolle

erzeugenden Ländern

besonders berücksichtigt

werden sollten. Wenn

Beschränkungen Anwendung

finden, sollte diesen

Ländern eine günstigere

Behandlung in Form von

Kontingenten, Zuwachsraten

und Flexibilität unter

Berücksichtigung der

Bedeutung eines solchen

Handels für diese Länder

unter gebührender Bedachtnahme

auf die Bestimmungen

des Anhangs B zugestanden

werden.

d) die Bestimmungen des

Anhangs B bezüglich außergewöhnlicher

Umstände

und Fälle auf Ausfuhren aus

neueintretenden Ländern,

kleinen Lieferländern und

den Baumwolltextilhandel

von Baumwolle erzeugenden

Entwicklungsländern

nur selten angewandt werden

sollten.

e) alle in Aussicht genommenen

Beschränkungen von

Ausfuhren aus neueintretenden

Ländern, kleinen Lieferländern

und Baumwolltextilien

erzeugenden Län-

dern die Behandlung von

ähnlichen Ausfuhren von

anderen Teilnehmern als

auch Nichtteilnehmern im

Sinne von Artikel 8

Absatz 3 berücksichtigen

sollen.

13. Der Ausschuß brachte in

Erinnerung, daß die besondere

und unterschiedliche Behandlung

berücksichtigt werden soll, die

dem im Artikel 6 Absatz 6

erwähnten Handel zugestanden

werden sollten.

14. Teilnehmer stimmten überein,

bei der Behandlung von Problemen

betreffend die Umgehung

des Abkommens im Hinblick auf

die Bestimmungen des Artikels 8

desselben voll zusammenzuarbeiten.

Es wurde vereinbart, daß die

im Artikel 8 Absatz 2 erwähnte

geeignete administrative Maßnahme,

wenn Beweismaterial

betreffend das tatsächliche

Ursprungsland und den Umgehungssachverhalt

verfügbar ist,

grundsätzlich eine Berichtigung

der Anrechnungen auf bestehende

Kontingente einschließen

sollte, um das Land des tatsächlichen

Ursprungs anzugeben; jede

derartige Berichtigung sollte

zusammen mit ihrer zeitlichen

Abstimmung und ihrem Umfang

in Konsultationen zwischen den

betroffenen Ländern bestimmt

werden, um zu einer gegenseitig

zufriedenstellenden Lösung zu

gelangen. Wenn eine solche

Lösung nicht erreicht wird, kann

jeder betroffene Teilnehmer die

Angelegenheit dem TÜO gemäß

den Bestimmungen des Artikels 8

Absatz 2 vorlegen.

15. In Verfolgung des in das

Abkommen aufgenommenen

Ziels der Handelsliberalisierung

bestätigte der Ausschuß erneut

die Notwendigkeit, die Anpassungspolitik

und -maßnahmen

sowie den autonomen Anpassungsprozeß

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 1 Absatz 4

zu überwachen. Zu diesem

Zweck beschloß der Ausschuß,

daß ein Unterausschuß eingesetzt

werden sollte, um die Tätigkeit

auszuüben, die früher von der

Arbeitsgruppe für Anpassungs-

maßnahmen verrichtet wurde,

und eine periodische Prüfung der

Entwicklung der autonomen

Anpassungsprozesse und der

Politik und Maßnahmen zur

Erleichterung der Anpassung, als

auch der Produktion von und des

Handels mit Textilien auf der

Grundlage von Unterlagen und

Informationen vorzunehmen, die

von den teilnehmenden Ländern

beigestellt werden sollen. Der

Unterausschuß würde dem Textilausschuß

periodisch berichten,

um es diesem Ausschuß zu

ermöglichen, seinen Verpflichtungen

nach Artikel 10 Absatz 2

nachzukommen.

16. Teilnehmende Länder bestätigten

erneut ihre Verpflichtung

hinsichtlich der Ziele der Ausweitung

des Handels, des Abbaues

der Handelsschranken, denen

dieser Handel unterliegt, und der

stufenweisen Liberalisierung des

Welthandels mit Textilerzeugnissen;

sie anerkannten jedoch, daß

diese Ziele auch wesentlich von

Angelegenheiten außerhalb des

Geltungsbereichs des Abkommens,

wie zum Beispiel der Herabsetzung

der Zölle, abhängig

sind.

17. Im Zusammenhang mit dem

Auslaufen von Beschränkungen

nach dem Abkommen wäre

Handelssektoren, zum Beispiel

Kammzügen, und Lieferländern,

für die das Abkommen gemäß

Artikel 6 eine besondere und günstigere

Behandlung vorsieht, eine

vordringliche Beachtung zu widmen.

18. Die Teilnehmer bestätigten

erneut die Bedeutung des wirkungsvollen

Funktionierens der

zwei Organe des Abkommens,

des Textilausschusses und des

TÜO, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

In diesem

Zusammenhang betonten die

Teilnehmer die Bedeutung der

Verantwortlichkeit des TÜO, wie

sie im Artikel 11 des MFA dargelegt

sind.

19. Die Teilnehmer bestätigten

auch erneut, daß es die Rolle des

TÜO ist, seine Funktionen, wie

im Artikel 11 dargelegt, auszuüben,

um zur Sicherung der wirkungsvollen

und gerechten

Handhabung des Abkommens

beizutragen und seine Ziele zu

fördern.

20. Der Ausschuß anerkannte

die Notwendigkeit einer engen

Zusammenarbeit unter den Teilnehmern

für die wirkungsvolle

Erfüllung der Verpflichtungen

des TÜO.

21. Die Teilnehmer nahmen

auch zur Kenntnis, daß die im

Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10

dargelegten Verfahren zur Verfügung

stehen, wenn ein oder mehrere

Teilnehmer nicht in der Lage

sein sollten, die Schlußfolgerungen

oder Empfehlungen des

Textilüberwachungsorgans anzunehmen,

oder, wenn im Gefolge

seiner Empfehlungen Probleme

zwischen den Parteien fortbestehen

sollten.

22. Die Teilnehmer bestätigten

erneut die Bedeutung des Artikels

7 für die wirksame Handhabung

des Abkommens.

23. Man war sich bewußt, daß

es zwecks Sicherstellung eines

ordnungsgemäßen Funktionierens

des MFA alle Teilnehmer

unterlassen sollten, Maßnahmen

betreffend Textilien, die vom

MFA erfaßt sind, außerhalb der

Bestimmungen desselben zu

ergreifen, bevor alle im MFA vorgesehenen

Hilfsmaßnahmen

erschöpft sind.

24. Unter Bedachtnahme auf

die evolutionäre und zyklische

Natur des Textilhandels und die

Bedeutung, sowohl für Einfuhrais

auch für Ausfuhrländer, einer

vorrangigen Lösung der Probleme

in einer konstruktiven und

gerechten Art im Interesse aller

Betroffenen und auf der Basis der

in den vorstehenden Absätzen 1

bis 23 erwähnten Grundsätze, die

in ihrer Gesamtheit diejenigen

ersetzen, die am 14. Dezember

1977 angenommen wurden, war

der Textilausschuß der Ansicht,

daß das Abkommen in seiner

gegenwärtigen Form um einen

Zeitraum von vier Jahren und sieben

Monaten verlängert werden

sollte, vorbehaltlich der Bestätigung

durch Unterzeichnung eines

diesbezüglichen Protokolls ab

dem 22. Dezember 1981.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. August 1982 hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 für Österreich am

24. August 1982 in Kraft getreten.

Nach den bis 22. September 1982 eingelangten Mitteilungen wurde das Protokoll von folgenden weiteren

Staaten bzw. Organisationen angenommen bzw. ratifiziert

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Finnland, Indien, Indonesien, Jamaika, Japan,

Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal für

Macao, Rumänien, Schweden, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von

Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland für Hongkong.

Anläßlich der Annahme des Protokolls hat Schweden nachstehende Erklärung abgegeben

„Diese Annahme erfolgt unter Bedachtnahme auf die Zustimmung aller Parteien des Protokolls zu

den in den Schlußfolgerungen des Textilausschusses enhaltenen Vereinbarungen, die am 22. Dezember

1981 angenommen wurden und von denen dem Protokoll eine Ausfertigung beigefügt ist. Angesichts der

besonderen Lage Schwedens auf dem Textilsektor erwartet die schwedische Regierung, daß sich diese wie

im Paragraph 11 der oberwähnten Schlußfolgerungen vorgesehen bei künftigen bilateralen Vereinbarungen

zur Gänze widerspiegelt. Schwedens Annahme der Verlängerung des Abkommens setzt daher den

Abschluß befriedigender bilateraler Vereinbarungen voraus."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →