513. Verordnung: Errichtung von Zollämtern in Passau und in Bayrischzell und die Schließung der Zollämter Ingling und Ursprung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Am Grenzübergang Passau-Voglau
wird in Passau, Bundesrepublik Deutschland, das
Zollamt Passau-Voglau als Zollamt zweiter
Klasse errichtet.
(2) Das Zollamt Passau-Voglau wird im Sinne
des § 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
der Gemeinde Schardenberg zugeordnet.
(3) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit
12. Dezember 1980 aufgenommen.
§ 2. (1) Am Grenzübergang Bayrischzell wird
in Bayrischzell, Bundesrepublik Deutschland, das
Zollamt Bayrischzell als Zollamt zweiter Klasse
errichtet.
(2) Das Zollamt Bayrischzell wird im Sinne
des § 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
der Gemeinde Thiersee zugeordnet.
(3) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit
9. Dezember 1980 aufgenommen.
§ 3. (1) Das Zollamt Ingling (Anlage 3 Abschnitt
B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird auf Dauer geschlossen.
(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes Ingling
angefallenen Amtsgeschäfte sind durch das
Zollamt Passau-Voglau zu Ende zu führen.
§ 4. (1) Das Zollamt Ursprung (Anlage 3 Abschnitt
F des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird auf Dauer geschlossen.
(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes Ursprung
angefallenen Amtsgeschäfte sind durch
das Zollamt Bayrischzell zu Ende zu führen.
§ 5. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des
§ 3 mit 12. Dezember 1980, hinsichtlich des
§ 4 mit 9. Dezember 1980 und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen mit 30. November 1980
in Kraft.