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513_1980 AT

513. Verordnung: Errichtung von Zollämtern in Passau und in Bayrischzell und die Schließung der Zollämter Ingling und Ursprung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Errichtung von Zollämtern in Passau und in Bayrischzell und die Schließung der Zollämter Ingling und Ursprung

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Am Grenzübergang Passau-Voglau

wird in Passau, Bundesrepublik Deutschland, das

Zollamt Passau-Voglau als Zollamt zweiter

Klasse errichtet.

(2) Das Zollamt Passau-Voglau wird im Sinne

des § 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Schardenberg zugeordnet.

(3) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit

12. Dezember 1980 aufgenommen.

§ 2. (1) Am Grenzübergang Bayrischzell wird

in Bayrischzell, Bundesrepublik Deutschland, das

Zollamt Bayrischzell als Zollamt zweiter Klasse

errichtet.

(2) Das Zollamt Bayrischzell wird im Sinne

des § 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Thiersee zugeordnet.

(3) Der Dienstbetrieb des Zollamtes wird mit

9. Dezember 1980 aufgenommen.

§ 3. (1) Das Zollamt Ingling (Anlage 3 Abschnitt

B des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird auf Dauer geschlossen.

(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes Ingling

angefallenen Amtsgeschäfte sind durch das

Zollamt Passau-Voglau zu Ende zu führen.

§ 4. (1) Das Zollamt Ursprung (Anlage 3 Abschnitt

F des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird auf Dauer geschlossen.

(2) Die bis zur Schließung des Zollamtes Ursprung

angefallenen Amtsgeschäfte sind durch

das Zollamt Bayrischzell zu Ende zu führen.

§ 5. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des

§ 3 mit 12. Dezember 1980, hinsichtlich des

§ 4 mit 9. Dezember 1980 und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen mit 30. November 1980

in Kraft.

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