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513_1979 AT

513. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für den Mittleren Dienst in den Verwendungsbereichen

Arbeitsmarktverwaltung,

Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion

(ausgenommen Kanzleidienst) anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch

eine Verbindung folgender Ausbildungsarten

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden

Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)

werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche

katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.

Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele

ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden

Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende

Gegenstände eingerichtet

1. a) Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung

und der Behördenorganisation;

b) Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

(einschließlich des Personalvertretungsrechtes)

der Bundesbediensteten;

c) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens

und des Gebührenrechtes;

2. Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der

Bedienstete verwendet wird;

3. Grundzüge der Organisation und Aufgaben

im Verwendungsbereich des Bediensteten

(einschließlich Karteiwesen).

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;

aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges

ganz oder teilweise einer

Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge

hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,

wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges

zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu

widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der

Grundausbildung erfolgt

1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich und in den verwandten

Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte

Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere

bei zu wenigen Kandidaten —

einzeln; ferner

2. durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei

der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar

Vorgesetzten zu betreuen ist.

§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die

zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die

Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung

nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.

Von der Erfüllung dieser Voraussetzung

ist von der für die Zuweisung (Zulassung)

zum Ausbildungslehrgang zuständigen

Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen,

soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat

durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges

zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als zwei

Stunden dauern.

(2) Abweichend vom Abs. 1 beträgt die

Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete,

die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden,

eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt

außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift

von einer maschingeschriebenen Vorlage

mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten,

die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und

die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar

aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem

Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei

gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben

in der Minute sowie deren maschinschriftliche

Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen

sind.

(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(Ausfertigung von Formblättern und Abfassung

einer einfachen Meldung) sind dem Stoffgebiet zu

entnehmen, das für die mündliche Prüfung des

Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung

ist nach Möglichkeit auf die Verwendung

des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im

§ 3 Abs. 1 vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet

des Bediensteten bildet den Schwerpunkt

der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der

Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung

zumindest jene Gegenstände zu umfassen

hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt

sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor

einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr

als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende

muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten

angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt,

soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen,

jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches

diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen

hat.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer

Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß

und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis

zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

bis C bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung

als Vortragende beim Ausbildungslehrgang

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt

werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 tritt die Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend

die Prüfung für den mittleren Dienst bei

den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 89/1973, mit Ablauf

des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung

gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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