513. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für den Mittleren Dienst in den Verwendungsbereichen
Arbeitsmarktverwaltung,
Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion
(ausgenommen Kanzleidienst) anzuwenden.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch
eine Verbindung folgender Ausbildungsarten
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden
Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)
werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche
katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.
Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele
ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden
Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende
Gegenstände eingerichtet
1. a) Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung
und der Behördenorganisation;
b) Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
(einschließlich des Personalvertretungsrechtes)
der Bundesbediensteten;
c) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens
und des Gebührenrechtes;
2. Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der
Bedienstete verwendet wird;
3. Grundzüge der Organisation und Aufgaben
im Verwendungsbereich des Bediensteten
(einschließlich Karteiwesen).
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;
aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges
ganz oder teilweise einer
Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge
hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,
wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges
zu führen ist.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu
widerrufen.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der
Grundausbildung erfolgt
1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich und in den verwandten
Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte
Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere
bei zu wenigen Kandidaten —
einzeln; ferner
2. durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei
der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar
Vorgesetzten zu betreuen ist.
§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die
zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die
Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung
nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.
Von der Erfüllung dieser Voraussetzung
ist von der für die Zuweisung (Zulassung)
zum Ausbildungslehrgang zuständigen
Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen,
soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat
durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges
zuständige Behörde zu erfolgen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als zwei
Stunden dauern.
(2) Abweichend vom Abs. 1 beträgt die
Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete,
die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden,
eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt
außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift
von einer maschingeschriebenen Vorlage
mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten,
die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und
die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem
Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei
gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben
in der Minute sowie deren maschinschriftliche
Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen
sind.
(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
(Ausfertigung von Formblättern und Abfassung
einer einfachen Meldung) sind dem Stoffgebiet zu
entnehmen, das für die mündliche Prüfung des
Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung
ist nach Möglichkeit auf die Verwendung
des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im
§ 3 Abs. 1 vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet
des Bediensteten bildet den Schwerpunkt
der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der
Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung
zumindest jene Gegenstände zu umfassen
hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt
sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor
einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr
als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende
muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten
angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt,
soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches
diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen
hat.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer
Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß
und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis
zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
bis C bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung
als Vortragende beim Ausbildungslehrgang
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt
werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 tritt die Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend
die Prüfung für den mittleren Dienst bei
den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 89/1973, mit Ablauf
des 31. Dezember 1979 außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung
gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.