513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Antiesenhofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143
Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde
Antiesenhofen wie folgt bestimmt;
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 2,375 (alt), überführt in der Folge die
künftige Trasse der A 8 Innkreis Autobahn und
bindet bei km 3,040 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Antiesenhofen
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Gren2en des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.