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513_1978 AT

513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Antiesenhofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Antiesenhofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143

Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde

Antiesenhofen wie folgt bestimmt;

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 2,375 (alt), überführt in der Folge die

künftige Trasse der A 8 Innkreis Autobahn und

bindet bei km 3,040 (alt) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Antiesenhofen

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Gren2en des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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