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513_1976 AT

513. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 122 Voralpen Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 122 Voralpen Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Für den Abschnitt der B 122 Voralpen Straße

von km 37,80 (alt/neu) bis km 39,94 (neu)/

39,895 (alt) — „Umfahrung Sierninghofen" —

wird die Neuherstellung von Weganschlüssen,

Zu- oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.

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