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513_1974 AT

513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Stadt Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Stadt Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 7

Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt

Linz wie folgt bestimmt

Dieser Abschnitt beginnt im Anschluß an den

Knoten „Hummelhof", führt von dort über die

neu zu errichtenden Verkehrsbauwerke Anschlußstelle

„Wiener Straße", Knoten „VÖEST"

und Anschlußstelle „Füchselstraße" auf der bestehenden

und bereits verkehrsübergebenen

Trasse über die Donau zu der teilweise fertiggestellten

Anschlußstelle „Brückenkopf Urfahr"

und endet an dem mit Verordnung vom 14. August

1972, BGBl. Nr. 329, bereits im Verlauf

bestimmten Abschnitt der A 7 Mühlkreis

Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie ihrer Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 4000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

neu herzustellenden Teile der vorangeführten

Trasse Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes,

welches in den Planunterlagen

rot angelegt ist, sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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