513. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn im Bereich der Stadt Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 7
Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt
Linz wie folgt bestimmt
Dieser Abschnitt beginnt im Anschluß an den
Knoten „Hummelhof", führt von dort über die
neu zu errichtenden Verkehrsbauwerke Anschlußstelle
„Wiener Straße", Knoten „VÖEST"
und Anschlußstelle „Füchselstraße" auf der bestehenden
und bereits verkehrsübergebenen
Trasse über die Donau zu der teilweise fertiggestellten
Anschlußstelle „Brückenkopf Urfahr"
und endet an dem mit Verordnung vom 14. August
1972, BGBl. Nr. 329, bereits im Verlauf
bestimmten Abschnitt der A 7 Mühlkreis
Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie ihrer Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 4000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
neu herzustellenden Teile der vorangeführten
Trasse Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes,
welches in den Planunterlagen
rot angelegt ist, sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.