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513_1973 AT

513. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 513. Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik und dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1.Zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über internationale

Flughäfen in Österreich zweimal

wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt

zu betreiben.

b).Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung von

planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über internationale

Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt

werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November

1973 in Kraft und gilt bis 31. März 1974.

Wien, am 28. März 1973

Der Leiter der Ungarischen Delegation

Hüvös Sándor

Der Leiter der österreichischen Delegation

Fischer

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß

Art. XVI Abs. 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft

in Budapest und dem Ministerium des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

10. Mai 1973 bzw. vom 10. August 1973 bestätigt

worden.

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