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512_2003 AT

512. Verordnung: Änderung der Anlage 2 der Wertpapier-Meldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Änderung der Anlage 2 der Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird die Anlage 2 der Wertpapier-Meldeverordnung

– WPMVO, BGBl. II Nr. 258/2002, wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 wird die Bezeichnung „111 Schuldverschreibungen, Anleihen, Obligationen (allgemein,

wenn sonst nicht einzuordnen)“ durch die Bezeichnung „111 Schuldverschreibungen, Anleihen,

Obligationen sowie Pfandbriefe deutscher Emittenten“ ersetzt.

2. In der Anlage 2 wird nach der Bezeichnung „817 Geschlossener Aktienfonds“ die Bezeichnung

„818 Beteiligungsfonds – geschlossene Fondsbeteiligungen (Schiffs-, Medien-, Windkraft-, Venture-

Capital-, Leasingbeteiligungen uä.)“ eingefügt.

Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung der FMA BGBl. II Nr. 512/2003 tritt mit 1. November

2003 in Kraft.

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