Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512_2002 AT

512. Verordnung: Weingesetz-Formularverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Weingesetz-Formularverordnung

Auf Grund der §§ 33 und 34 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 29 Weingesetz 1999) und zur Umsetzung

der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen

zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und

Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden ,,Verordnung (EG)

Nr. 884/01“ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die Begleitpapiere in der Anlage

gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.

Transportbescheinigung, Begleitpapier

§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden,

müssen begleitet sein

1. von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus gemäß Anlage,

wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;

2. von einer Transportbescheinigung gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl

beginnt als auch endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert

werden, müssen – abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 – von

einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage (,,Geschäftspapier“)

begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu

enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier

ist vom Versender zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001

Dokumente

1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument

bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl.

Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,

2. der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument

für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich

freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992,

S 17)

zu verwenden sind.

Traubentransporte

§ 3. (1) Bei der Beförderung von Trauben gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 884/2001 vom

Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer

Transportbescheinigung eine Kopie des Geschäftspapiers oder eine tabellarische Aufstellung über die

Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.

(2) Die Geschäftspapiere oder die tabellarische Aufstellung haben folgende Angaben zu enthalten

1. Datum der Lieferung,

2. Empfängername mit Adresse und Betriebsnummer,

3. Versendername mit Adresse und Betriebsnummer,

4. Menge in kg,

5. Traubensorte(n),

6. Qualitätsstufe,

7. Herkunft,

8. °KMW oder Grad Oechsle.

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

§ 4. (1) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die

Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 gemäß Anlage sind – mit fortlaufenden Nummern versehen

– von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese

Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich eine Liste der ausgegebenen Formblätter (unter

Angabe der Adressaten, fortlaufenden Nummern und bezogenen Stückanzahl) zu übermitteln.

(2) Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen

oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen

zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden

Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich

zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses

dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapieres oder der Transportbescheinigung

zu übermitteln.

(4) Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender

mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 3

Abs. 4 der VO (EG) Nr. 884/2001 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender

ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor

eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.

(5) Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers,

das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 884/2001 mit ihrem Stempelabdruck

und dem Vermerk „AUSGEFÜHRT“ versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen

Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.

(6) Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen

Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 24 Abs. 1 in Zusammenhang mit

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors

mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.

(7) Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls

eine Transportbescheinigung auszustellen.

2. ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. (1) Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35

Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Erntemeldung gemäß Anlage zu verwenden.

(2) Erntemeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-unterstützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.

Bestandsmeldung

§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß

§ 35 Abs. 2 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Bestandsmeldung gemäß Anlage zu verwenden.

Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen

Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.

(2) Bestandsmeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-untertützt erstellt werden, müssen dieser Anlage

entsprechen.

Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung

gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 1999) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt für die Absichtsmeldung

gemäß Anlage zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein

(Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Mostwägerbestätigung

gemäß Anlage zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 8. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1999 sind das

Formblatt für diesen Antrag gemäß Anlage und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt gemäß Anlage zu

verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →