Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512_1996 AT

512. Verordnung: Forstliches Vermehrungsgut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Forstliches Vermehrungsgut

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 4, 7 und 9, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2

Z 1 und 23 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet

Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone

§ 1. (1) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben, bezeichnet und geprüft werden.

(2) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen

1. für Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, 30 Klone.

Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur......................................................150 Klone.

2. für Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus excelsior, Larix leptolepis, Picea 30 Klone.

sitchensis, Pinus strobus, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra und Tilia cordata ....... 75 Klone.

3. für Prunus avium.............................................................................................................. 30 Klone.

(3) Die einzelnen Klone sind möglichst gut durchzumischen. Der Mischungsanteil der einzelnen

Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteils an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung

darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

(4) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle

Standort, auf dem die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.

(5) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 1 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf

die Zulassung folgenden 10. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert

werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch

Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 100000

nicht überschreiten.

(6) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende

des auf die Zulassung folgenden 15. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens 15 Jahre

verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen

durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt

300000 nicht überschreiten.

Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk propagation)

§ 2. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende

Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation

der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte

nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge

(Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur

erteilt werden, wenn

1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, daß alle

Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,

2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer

Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und

3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.

(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in

Verkehr gebracht werden, wenn

1. es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und

2. in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenproduktionsbetriebs die vorgeschriebene Vermehrung

lückenlos nachgewiesen wird.

Anforderungen an die äußere Beschaffenheit

§ 3. (1) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Saatgut sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzenteilen sind in Anhang II festgelegt.

(3) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzgut sind in Anhang III festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes

Vermehrungsgut“ sind in Anhang IV festgelegt.

(2) Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind

in Anhang V festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial

der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind in Anhang VI festgelegt.

(2) Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ kann auf Grund vorläufiger Ergebnisse

von Vergleichsprüfungen für die Dauer von höchstens zehn Jahren auch dann zugelassen werden,

wenn

1. wegen nicht ausreichender Prüfungsdauer bestimmte Merkmale nicht abschließend beurteilt werden

können und

2. beabsichtigt und – etwa durch Anlage der Feldprüfung – erkennbar ist, daß die Vergleichsprüfung

bis zur abschließenden Beurteilung dieser Merkmale und bis zur Entscheidung über eine endgültige

Zulassung des Ausgangsmaterials fortgeführt werden soll.

(3) Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut darf weiters nur unter den in Abs. 4 bis 6

festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.

(4) Die Beschreibung der Klone hat Angaben über Herkunft und Ursprung des Bestands, in dem die

Ausgangspflanze des Klons ausgelesen wurde, und gegebenenfalls über das Geschlecht des Klons zu

enthalten. Soweit es sich um gezüchtete Klone handelt, müssen die Abstammung, die Herkunft und –

falls bekannt – der Ursprung der Elternbäume, der Züchter und das Jahr der Kreuzung, aus der die Ausgangspflanze

hervorgegangen ist, angegeben werden.

(5) Es ist sicherzustellen, daß sich die Zulassung bei Klonen und Klonmischungen mit festgelegten

Anteilen der verschiedenen Klone auf bestimmte Pflanzen an einem oder mehreren bestimmten Orten

bezieht. Zusätzlich kann auch die Verwendung von Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen

der verschiedenen Klone, die vegetativ aus dem zugelassenen Ausgangsmaterial an einem bestimmten

Ort hervorgegangen und mit dem Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort identisch sind,

als Ausgangsmaterial zugelassen werden.

(6) Für Populus sp. ist die Zulassung von Klonmischungen und Einzelklonen bis zum Ende des auf

die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre

verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Für alle anderen

Baumarten und deren Arthybriden richtet sich die Dauer der Zulassung von Klonmischungen nach § 1

Abs. 5 und 6.

Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ aus anderen

Mitgliedstaaten

§ 6. (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ darf aus anderen Mitgliedstaaten

nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines

anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage VII begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses

gemäß Anlage VII spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.

(2) Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten

auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht

werden.

(3) Der Landeshauptmann kann die in Abs. 2 genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn

durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten

ist.

Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder

„Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut

der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder „Geprüftes Vermehrungsgut“

dient und

2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen

ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.

(3) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung

überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von

der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

(4) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

zu prüfen.

Bewilligung und Kontrolle

§ 8. (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung

erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten

der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.

(3) Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung

der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So

können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden,

insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2

Z 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.

(4) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber

bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(5) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt

einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 15 anzuwenden. Die Inverkehrbringung von

Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach

Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

(6) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde

(Kontrollorgan) durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor

diesem Zeitpunkt und

2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem

Wege

zu verständigen.

(7) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Bestimmungsort

zu begeben und zu prüfen, ob zu der Sendung die Bewilligung vorliegt. Bei Vorliegen der

Bewilligung hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das Pflanzgut

1. mit den Angaben in der Bewilligung übereinstimmt,

2. gemäß § 11 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,

3. den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und

4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.

(8) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,

die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung

nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten,

oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

(9) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung

auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf

Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

(10) „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ darf nur dann in Verkehr gebracht werden,

wenn eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder

ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 7 ausgestellt wurde. Die

durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen

(§ 8 Abs. 5 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem

Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).

(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“

nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen.

Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten

zu lassen.

Verbringung in andere Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere

Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage

VII, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Abs. 1 insoweit

anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.

Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung

§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 20 Bäume, bei

den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der

Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens

je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(2) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn

1. bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,

2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen

zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(3) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn

1. bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften

sowohl männlich als auch weiblich,

2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen

von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften

zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(4) In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften

zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische

Vielfalt“ sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.

Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Saatgutbeerntung

§ 11. (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis

zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, bis zu einer Obergrenze

von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 eine Probe zu nehmen und diese für

jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.

(2) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen

1. Abies alba, Picea abies und Picea sitchensis................................................................. 1 Zapfen

2. Larix decidua, Larix leptolepis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus strobus und

Pinus sylvestris.............................................................................................................. 3 Zapfen

3. Alnus glutinosa.............................................................................................................. 5 Zäpfchen

4. Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra..................................................... 5 Samen

5. sonstige Laubbäume......................................................................................................25 Samen.

(3) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen

von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

Begleitschein

§ 12. (1) Der Begleitschein ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung

auszustellen

1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge);

2. rosa für die Forstliche Bundesversuchsanstalt;

3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde;

4. blau für den Waldbesitzer.

(2) Der Begleitschein hat folgende Angaben zu enthalten

– laufende Nummer

– Land, Bezirk

– Zulassungszeichen

– Eigentümer der Zulassungseinheit

– Revier/Waldort

– Abteilung/Katastralgemeinde/Parzellennummer

– Seehöhe

– Erntemenge – Zapfen/Fruchtstände

– Samen/Früchte

– Ernteverfahren – Handsammlung

– Netze

– Sauger

– Anzahl der Proben bei Einzelbaumbeerntungen (falls Zahl unter 50)

– bei Beerntung in Samenplantagen Nachweis der Blühbeobachtungen und Anzahl der beernteten

Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften

– Angaben zur genetischen Vielfalt (erhöht/nicht erhöht)

– Ernteunternehmer

– Datum der Beerntung

– erster Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb/Klenge)

– Bestätigung der Behörde (Stempel/Unterschrift) über die Einhaltung der Bestimmungen des

Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes durch den Ernteunternehmer.

Mindestgewicht und Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung

§ 13. Das Mindestgewicht/Die Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung hat zu betragen

1. für Alnus glutinosa........................................................................................................ 4 g

2. für Picea sitchensis........................................................................................................ 6 g

3. für Larix decidua und Larix leptolepis ......................................................................... 17 g

4. für Picea abies und Pinus sylvestris.............................................................................. 20 g

5. für Pseudotsuga menziesii............................................................................................. 30 g

6. für Pinus strobus ........................................................................................................... 45 g

7. für Pinus nigra............................................................................................................... 50 g

8. für Tilia cordata ............................................................................................................ 90 g

9. für Abies alba................................................................................................................120 g

10. für Fraxinus excelsior ...................................................................................................200 g

11. für Acer pseudoplatanus ...............................................................................................300 g

12. für Prunus avium...........................................................................................................450 g

13. für Fagus sylvatica........................................................................................................600 g

14. für Pinus cembra ...........................................................................................................700 g

15. für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra ...............................................500 Samen.

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn

es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII oder von einem gleichwertigen Zeugnis

begleitet ist.

Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle

§ 15. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen

1. für Alnus glutinosa und Picea sitchensis......................................................................... 2 g

2. für Larix decidua, Larix leptolepis, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Pinus 10 g

strobus und Pseudotsuga menziesii ............................................................................................. 10 g

3. für Tilia cordata............................................................................................................... 20 g

4. für Abies alba und Fraxinus excelsior............................................................................. 25 g

5. für Acer pseudoplatanus.................................................................................................. 50 g

6. für Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium.....................................................100 g

7. für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra .................................................500 g.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →