512. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 1 ZI6 wird folgende Z17 angefügt: „17 Mechatronik"
2. Am Ende des I. Abschnittes der Anlage wird nach „8. freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden" angefügt
„MECHATRONIK
Erste Diplomprüfung
1. Mathematik
2. Informatik
3. Physik
4. Mechanik
5. Maschinenbau
6. Elektrotechnik
7 weitere Pflichtfächer bzw Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Mechatronik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Mechatronik erforderlich ist
Zweite Diplomprüfung
1. Angewandte Mathematik
2. Informatik
3. Mechanik
4. Maschinenbau
5. Elektronik
6. Automationstechnik
7 weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus den Grundlagen-, Anwendungs-,
Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in
der Studienrichtung Mechatronik erforderlich ist
8. gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Mechatronik und deren allfälliger Studienzweige dienen
9. freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden"
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 4 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft."