512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen."
2. Im § 5 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Absätze
„(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen
1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler
und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist."
3. Im § 6 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen."
4. Im § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen."
5. Im § 8 wird der Punkt nach lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
,,i) unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ist und der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
bb) individuelle Lernzeit,
cc) Freizeit (einschließlich Verpflegung)."
6. Im § 8 a Abs. 1 tritt am Ende der lit. d an die Stelle des Wortes „und" ein Beistrich, wird der Punkt nach lit. e durch das Wort „und" ersetzt und wird folgende lit. f angefügt
,,f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind."
7. In der Grundsatzbestimmung des § 8 a Abs. 3 tritt an die Stelle der Wendung „Abs. 1 lit. a bis e" die Wendung „Abs. 1 lit. a bis f".
8. Nach § 8 c wird folgender § 8 d samt Überschrift eingefügt
„Führung ganztägiger Schulformen
§ 8 d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsund des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(2) Die Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.
(3) (Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung."
9. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen."
10. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung."
11. (Grundsatzbestimmung) Dem § 11 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden."
12. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist — abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden — durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden."
13. (Grundsatzbestimmung) Im § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
14. (Grundsatzbestimmung) Dem § 14 Abs. 1 wird angefügt
„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf sowie auf die Art und das Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen."
15. (Grundsatzbestimmung) Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden."
16. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 3 lautet: „(3) § 13 Abs. 2 a und 3 ist anzuwenden."
17. Der bisherige Wortlaut des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann."
18. (Grundsatzbestimmung) Dem §24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden."
19. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
a) als selbständige Schulen oder
b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen."
20. Nach § 27 wird eingefügt
,,c) Verfassungsbestimmungen Sonderpädagogische Zentren
§ 27 a. (1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Sollte in einer Region keine Sonderschule bestehen, kann auch eine andere Schule mit angeschlossener Sonderschulklasse als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt werden. Vor der
Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an Volksschulen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen."
21. (Grundsatzbestimmung) Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden."
22. (Grundsatzbestimmung) § 32 Abs. 3 lautet: „(3) § 13 Abs. 2 a und 3 ist anzuwenden."
23. Dem § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden."
24. Im § 42 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
25. Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet."
26. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet."
27. Im § 81 Abs. 1 lautet lit. d: ,,d) Praktika."
28. Im § 95 ist nach. Abs. 3 folgender Abs. 3 a einzufügen
„(3 a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Die Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden."
29. Im § 96 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende Absätze
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
b) als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
c) als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.
(1 a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3 a) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind."
30. § 97 samt Überschrift lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 97. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärten voraus.
(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3 a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus."
31. Im § 98 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3 a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8 c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist."
32. § 100 samt Überschrift lautet
„Klassenschülerzahl
§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht
übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."
33. In der Überschrift zu Abschnitt II sowie in den §§ 102 bis 109 (einschließlich deren Überschriften) sowie im § 125 Abs. 1 und im § 126 Abs. 1 lit. c werden die Wendungen „Bildungsanstalten für Erzieher" und „Bildungsanstalt für Erzieher" durch die Wendungen „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" bzw. „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
34. Im § 103 Abs. 4 wird die Wendung „Institut für Heimerziehung" durch die Wendung „Institut für Sozialpädagogik" ersetzt.
35. § 104 Abs. 1 lautet
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
b) als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
c) als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit."
36. § 106 Abs. 1 lautet
„(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab."
37. § 108 samt Überschrift lautet
„Klassenschülerzahl
§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."
38. Im § 109 Abs. 2 wird die Wendung „Bundesinstitut für Heimerziehung" durch die Wendung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik" ersetzt.
39. Im § 119 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8 a eingefügt
„(8 a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden."
40. Dem § 123 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
41. Dem § 131 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft
1. § 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
2. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4 a, § 8, § 8 a Abs. 1, § 8 d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2 a, §119 Abs. 8 a und §123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der
2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
3. §9 Abs. 2 und §10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der
3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
4. § 23, § 95 Abs. 3 a, § 96 Abs. 1 und 1 a, § 97, § 98 Abs. 1 a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1,§ 126 Abs. 1 und § 131 c mit 1. September 1993,
5. (Verfassungsbestimmung) § 27 a mit 1. September 1993,
6. § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
7. die Grundsatzbestimmungen des § 8 a Abs. 3, § 8 d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2 a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
8. die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 in Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft."
42. Nach § 131 b wird eingefügt
„Schulversuche zum Schuleingangsbereich
§ 131 c. (1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß im Abs. 7 an die Stelle der Prozentzahl „5 vH" die Prozentzahl „20 vH" tritt."