512. Verordnung: Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Die folgenden Verkehrsbeschränkungen
gelten für Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen,
Hochdruck-Metallhalogendampflampen,
Neon-Hochspannungslampen,
Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen,
Leuchtstofflampen und Niederdruck-
Natriumdampflampen.
§ 2. Lampen, die gewerbsmäßig in Verkehr
gebracht werden, sind deutlich sicht- und lesbar mit
dem Wort „PFAND" oder mit dem Buchstaben „P"
zu kennzeichnen.
§ 3. Wer Lampen im Inland abgibt, hat vom
Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 8 S
einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger
oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur
Abgabe an den Letztverbraucher.
§ 4. Wer gewerbsmäßig Lampen abgibt, hat
Altlampen zurückzunehmen, wenn diese der Art
nach jenen entsprechen, die er in Verkehr bringt.
§ 5. Die Pflicht zur Ausfolgung des Pfandbetrages
gilt nur für Altlampen, die gemäß § 2
gekennzeichnet sind und im Inland in Verkehr
gebracht wurden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne
Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen
Handelsstufen bis 30. Juni 1991 zulässig.