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512_1990 AT

512. Verordnung: Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die folgenden Verkehrsbeschränkungen

gelten für Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen,

Hochdruck-Metallhalogendampflampen,

Neon-Hochspannungslampen,

Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen,

Leuchtstofflampen und Niederdruck-

Natriumdampflampen.

§ 2. Lampen, die gewerbsmäßig in Verkehr

gebracht werden, sind deutlich sicht- und lesbar mit

dem Wort „PFAND" oder mit dem Buchstaben „P"

zu kennzeichnen.

§ 3. Wer Lampen im Inland abgibt, hat vom

Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 8 S

einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger

oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur

Abgabe an den Letztverbraucher.

§ 4. Wer gewerbsmäßig Lampen abgibt, hat

Altlampen zurückzunehmen, wenn diese der Art

nach jenen entsprechen, die er in Verkehr bringt.

§ 5. Die Pflicht zur Ausfolgung des Pfandbetrages

gilt nur für Altlampen, die gemäß § 2

gekennzeichnet sind und im Inland in Verkehr

gebracht wurden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne

Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen

Handelsstufen bis 30. Juni 1991 zulässig.

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