512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens —
in der festen Überzeugung,
daß das Wohl des Kindes in allen
Angelegenheiten des Sorgerechts
von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor
den Nachteilen eines widerrechtlichen
Verbringens oder Zurückhaltens
international zu schützen
und Verfahren einzuführen, um
seine sofortige Rückgabe in den
Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts
sicherzustellen und den
Schutz des Rechts auf persönlichen
Verkehr mit dem Kind zu
gewährleisten —
haben beschlossen, zu diesem
Zweck ein Übereinkommen zu
schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 1
Ziel dieses Übereinkommens
ist es,
a) die sofortige Rückgabe
widerrechtlich in einen Vertragsstaat
verbrachter oder
dort zurückgehaltener Kinder
sicherzustellen, und
b) zu gewährleisten, daß das in
einem Vertragsstaat bestehende
Sorgerecht und
Recht auf persönlichen Verkehr
in den anderen Vertragsstaaten
tatsächlich
beachtet wird.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um in
ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des
Übereinkommens zu verwirklichen.
Zu diesem Zweck wenden
sie ihre schnellstmöglichen Verfahren
an.
Artikel 3
Das Verbringen oder Zurückhalten
eines Kindes gilt als widerrechtlich,
wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt
wird, das einer Person,
Behörde oder sonstigen
Stelle allein oder gemeinsam
nach dem Recht des
Staates zusteht, in dem das
Kind unmittelbar vor dem
Verbringen oder Zurückhalten
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt
des Verbringens oder
Zurückhaltens allein oder
gemeinsam tatsächlich ausgeübt
wurde oder ausgeübt
worden wäre, falls das Verbringen
oder Zurückhalten
nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a
genannte Sorgerecht kann insbesondere
kraft Gesetzes, auf
Grund einer gerichtlichen oder
behördlichen Entscheidung oder
auf Grund einer nach dem Recht
des betreffenden Staates wirksamen
Vereinbarung bestehen.
Artikel 4
Das Übereinkommen wird auf
jedes Kind angewendet, das
unmittelbar vor einer Verletzung
des Sorgerechts oder des Rechts
auf persönlichen Verkehr seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in
einem Vertragsstaat hatte. Das
Übereinkommen wird nicht mehr
angewendet, sobald das Kind das
16. Lebensjahr vollendet hat.
Artikel 5
Im Sinn dieses Übereinkommens
umfaßt
a) das „Sorgerecht" die Sorge
für die Person des Kindes
und insbesondere das
Recht, den Aufenthalt des
Kindes zu bestimmen;
b) das „Recht auf persönlichen
Verkehr" das Recht, das
Kind für eine begrenzte
Zeit an einen anderen Ort
als seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort zu bringen.
KAPITEL II
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt
eine zentrale Behörde, welche die
ihr durch dieses Übereinkommen
übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Einem Bundesstaat, einem
Staat mit mehreren Rechtssystemen
oder einem Staat, der aus
autonomen Gebietskörperschaften
besteht, steht es frei, mehrere
zentrale Behörden zu bestimmen
und deren räumliche Zuständigkeit
festzulegen. Macht ein Staat
von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so bestimmt er die
zentrale Behörde, an welche die
Anträge zur Übermittlung an die
zuständige zentrale Behörde in
diesem Staat gerichtet werden
können.
Artikel 7
Die zentralen Behörden arbeiten
zusammen und fördern die
Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden ihrer Staaten, um die
sofortige Rückgabe von Kindern
sicherzustellen und auch die
anderen Ziele dieses Übereinkommens
zu verwirklichen.
Insbesondere treffen sie unmittelbar
oder mit Hilfe anderer alle
geeigneten Maßnahmen, um
a) den Aufenthaltsort eines
widerrechtlich verbrachten
oder zurückgehaltenen Kindes
ausfindig zu machen;
b) weitere Gefahren von dem
Kind oder Nachteile von
den betroffenen Parteien
abzuwenden, indem sie vorläufige
Maßnahmen treffen
oder veranlassen;
c) die freiwillige Rückgabe des
Kindes sicherzustellen oder
eine gütliche Regelung der
Angelegenheit herbeizuführen;
d) soweit zweckdienlich Auskünfte
über die soziale Lage
des Kindes auszutauschen;
e) im Zusammenhang mit der
Anwendung des Übereinkommens
allgemeine Auskünfte
über das Recht ihrer
Staaten zu erteilen;
f) ein gerichtliches oder
behördliches Verfahren einzuleiten
oder die Einleitung
eines solchen Verfahrens zu
erleichtern, um die Rückgabe
des Kindes zu erwirken
sowie gegebenenfalls
die Durchführung oder die
wirksame Ausübung des
Rechts auf persönlichen
Verkehr zu gewährleisten;
g) soweit erforderlich die
Bewilligung von Verfahrenshilfe
einschließlich der
Beigebung eines Rechtsanwalts,
zu veranlassen oder
zu erleichtern;
h) durch etwa notwendige und
geeignete behördliche Vorkehrungen
die sichere
Rückgabe des Kindes zu
gewährleisten;
i) einander über die Wirkungsweise
des Übereinkommens
zu unterrichten
und Hindernisse, die seiner
Anwendung entgegenstehen,
soweit wie möglich
auszuräumen.
KAPITEL III
RÜCKGABE VON KINDERN
Artikel 8
Macht eine Person, Behörde
oder sonstige Stelle geltend, ein
Kind sei unter Verletzung des
Sorgerechts verbracht oder
zurückgehalten worden, so kann
sie sich entweder an die für den
gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zuständige zentrale
Behörde oder an die zentrale
Behörde eines anderen Vertragsstaats
wenden, um mit deren
Unterstützung die Rückgabe des
Kindes sicherzustellen.
Der Antrag muß enthalten
a) Angaben über die Identität
des Antragstellers, des Kindes
und der Person, die das
Kind angeblich verbracht
oder zurückgehalten hat;
b) das Geburtsdatum des Kindes,
soweit es festgestellt
werden kann;
c) die Gründe, die der Antragsteller
für seinen Anspruch
auf Rückgabe des Kindes
geltend macht;
d) alle verfügbaren Angaben
über den Aufenthaltsort des
Kindes und die Identität der
Person, bei der sich das
Kind vermutlich befindet.
Der Antrag kann wie folgt
ergänzt oder es können ihm folgende
Anlagen beigefügt werden
e) eine beglaubigte Ausfertigung
einer für die Sache
erheblichen Entscheidung
oder Vereinbarung;
f) eine Bescheinigung oder
eidesstattliche Erklärung
(Affidavit) über die einschlägigen
Rechtsvorschriften
des betreffenden Staates;
sie muß von der zentralen
Behörde oder einer sonstigen
zuständigen Behörde
des Staates, in dem sich das
Kind gewöhnlich aufhält,
oder von einer dazu befugten
Person ausgehen;
g) jedes sonstige für die Sache
erhebliche Schriftstück.
Artikel 9
Hat die zentrale Behörde, bei
der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht,
Grund zu der Annahme,
daß sich das Kind in einem anderen
Vertragsstaat befindet, so
übermittelt sie den Antrag unmit-
telbar und unverzüglich der zentralen
Behörde dieses Staates; sie
unterrichtet davon die ersuchende
zentrale Behörde oder
gegebenenfalls den Antragsteller.
Artikel 10
Die zentrale Behörde des Staates,
in dem sich das Kind befindet,
trifft oder veranlaßt alle
geeigneten Maßnahmen, um die
freiwillige Rückgabe des Kindes
zu bewirken.
Artikel 11
In Verfahren auf Rückgabe
von Kindern haben die Gerichte
oder Verwaltungsbehörden eines
jeden Vertragsstaats mit der
gebotenen Eile zu handeln.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde,
die mit der
Sache befaßt sind, nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang
des Antrags eine Entscheidung
getroffen, so kann der Antragsteller
oder die zentrale Behörde des
ersuchten Staates von sich aus
oder auf Begehren der zentralen
Behörde des ersuchenden Staates
eine Darstellung der Gründe für
die Verzögerung verlangen. Hat
die zentrale Behörde des ersuchten
Staates die Antwort erhalten,
so übermittelt sie diese der zentralen
Behörde des ersuchenden
Staates oder gegebenenfalls dem
Antragsteller.
Artikel 12
Ist ein Kind im Sinn des Artikels
3 widerrechtlich verbracht
oder zurückgehalten worden und
ist bei Eingang des Antrags bei
dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde
des Vertragsstaats,
in dem sich das Kind befindet,
eine Frist von weniger als einem
Jahr seit dem Verbringen oder
Zurückhalten verstrichen, so ordnet
das zuständige Gericht oder
die zuständige Verwaltungsbehörde
die sofortige Rückgabe des
Kindes an.
Ist der Antrag erst nach Ablauf
der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist
eingegangen, so ordnet
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
die Rückgabe des
Kindes ebenfalls an, sofern nicht
erwiesen ist, daß das Kind sich in
seine neue Umgebung eingelebt
hat.
Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
des ersuchten
Staates Grund zu der Annahme,
daß das Kind in einen anderen
Staat verbracht worden ist, so
kann das Verfahren ausgesetzt
oder der Antrag auf Rückgabe
des Kindes abgelehnt werden.
Artikel 13
Ungeachtet des Artikels 12 ist
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
des ersuchten Staates
nicht verpflichtet, die Rückgabe
des Kindes anzuordnen,
wenn die Person, Behörde oder
sonstige Stelle, die sich der Rückgabe
des Kindes widersetzt, nachweist,
a) daß die Person, Behörde
oder sonstige Stelle, der die
Sorge für die Person des
Kindes zustand, das Sorgerecht
zur Zeit des Verbringens
oder Zurückhaltens
tatsächlich nicht ausgeübt,
dem Verbringen oder
Zurückhalten zugestimmt
oder dieses nachträglich
genehmigt hat, oder
b) daß die Rückgabe mit der
schwerwiegenden Gefahr
eines körperlichen oder seelischen
Schadens für das
Kind verbunden ist oder das
Kind auf andere Weise in
eine unzumutbare Lage
bringt.
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
kann es ferner
ablehnen, die Rückgabe des Kindes
anzuordnen, wenn festgestellt
wird, daß sich das Kind der
Rückgabe widersetzt und daß es
ein Alter und eine Reife erreicht
hat, angesichts deren es angebracht
erscheint, seine Meinung
zu berücksichtigen.
Bei Würdigung der in diesem
Artikel genannten Umstände hat
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
die Auskünfte über
die soziale Lage des Kindes zu
berücksichtigen, die von der zentralen
Behörde oder einer ande-
ren zuständigen Behörde des
Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
des Kindes erteilt worden
sind.
Artikel 14
Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des ersuchten
Staates festzustellen, ob ein
widerrechtliches Verbringen oder
Zurückhalten im Sinn des Artikels
3 vorliegt, so können sie das
im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts
des Kindes geltende
Recht und die gerichtlichen oder
behördlichen Entscheidungen,
gleichviel ob sie dort förmlich
anerkannt sind oder nicht, unmittelbar
berücksichtigen; dabei
brauchen sie die besonderen Verfahren
zum Nachweis dieses
Rechts oder zur Anerkennung
ausländischer Entscheidungen,
die sonst einzuhalten wären,
nicht zu beachten.
Artikel 15
Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
eines Vertragsstaats
die Rückgabe des Kindes
anordnen, können sie vom
Antragsteller die Vorlage einer
Entscheidung oder sonstigen
Bescheinigung der Behörden des
Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
des Kindes verlangen, aus
der hervorgeht, daß das Verbringen
oder Zurückhalten widerrechtlich
im Sinn des Artikels 3
war, sofern in dem betreffenden
Staat eine derartige Entscheidung
oder Bescheinigung erwirkt werden
kann. Die zentralen Behörden
der Vertragsstaaten haben
den Antragsteller beim Erwirken
einer derartigen Entscheidung
oder Bescheinigung soweit wie
möglich zu unterstützen.
Artikel 16
Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden
des Vertragsstaats,
in den das Kind verbracht
oder in dem es zurückgehalten
wurde, das widerrechtliche Verbringen
oder Zurückhalten des
Kindes im Sinn des Artikels 3
mitgeteilt worden, so dürfen sie
eine Sachentscheidung über das
Sorgerecht erst treffen, wenn ent-
schieden ist, daß das Kind auf
Grund dieses Übereinkommens
nicht zurückzugeben ist, oder
wenn innerhalb angemessener
Frist nach der Mitteilung kein
Antrag nach dem Übereinkommen
gestellt wird.
Artikel 17
Der Umstand, daß eine Entscheidung
über das Sorgerecht im
ersuchten Staat ergangen oder
dort anerkennbar ist, stellt für
sich genommen keinen Grund
dar, die Rückgabe eines Kindes
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
abzulehnen; die
Gerichte oder Verwaltungsbehörden
des ersuchten Staates können
jedoch bei der Anwendung des
Übereinkommens die Entscheidungsgründe
berücksichtigen.
Artikel 18
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
werden durch die
Bestimmungen dieses Kapitels
nicht daran gehindert, jederzeit
die Rückgabe des Kindes anzuordnen.
Artikel 19
Eine auf Grund dieses Übereinkommens
getroffene Entscheidung
über die Rückgabe des Kindes
ist nicht als Entscheidung
über das Sorgerecht anzusehen.
Artikel 20
Die Rückgabe des Kindes nach
Artikel 12 kann abgelehnt werden,
wenn sie nach den im
ersuchten Staat geltenden Grundwerten
über den Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
unzulässig ist.
KAPITEL IV
RECHT AUF PERSÖNLICHEN
VERKEHR
Artikel 21
Der Antrag auf Durchführung
oder wirksame Ausübung des
Rechts auf persönlichen Verkehr
kann in derselben Weise an die
zentrale Behörde eines Vertrags-
staats gerichtet werden wie ein
Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Die zentralen Behörden haben
auf Grund der in Artikel 7
genannten Verpflichtung zur
Zusammenarbeit die ungestörte
Ausübung des Rechts auf persönlichen
Verkehr sowie die Erfüllung
aller Bedingungen zu fördern,
denen die Ausübung dieses
Rechts unterliegt. Die zentralen
Behörden unternehmen Schritte,
um soweit wie möglich alle Hindernisse
auszuräumen, die der
Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.
Die zentralen Behörden können
unmittelbar oder mit Hilfe
anderer die Einleitung eines Verfahrens
vorbereiten oder unterstützen
mit dem Ziel, das Recht
auf persönlichen Verkehr durchzuführen
oder zu schützen und
zu gewährleisten, daß die Bedingungen,
von denen die Ausübung
dieses Rechts abhängen kann,
beachtet werden.
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
In gerichtlichen oder behördlichen
Verfahren, die unter dieses
Übereinkommen fallen, darf für
die Zahlung von Kosten und Auslagen
eine Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung gleich welcher
Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Artikel 23
Im Rahmen dieses Übereinkommens
darf keine Beglaubigung
oder ähnliche Förmlichkeit
verlangt werden.
Artikel 24
Anträge, Mitteilungen oder
sonstige Schriftstücke werden der
zentralen Behörde des ersuchten
Staates in der Originalsprache
zugesandt; sie müssen von einer
Übersetzung in die Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des
ersuchten Staates oder, wenn eine
solche Übersetzung nur schwer
erhältlich ist, von einer Übersetzung
ins Französische oder Englische
begleitet sein.
Ein Vertragsstaat kann jedoch
einen Vorbehalt nach Artikel 42
anbringen und darin gegen die
Verwendung des Französischen
oder Englischen, jedoch nicht
beider Sprachen, in den seiner
zentralen Behörde übersandten
Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken Einspruch
erheben.
Artikel 25
Angehörigen eines Vertragsstaats
und Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in
einem solchen Staat haben, wird
in allen mit der Anwendung dieses
Übereinkommens zusammenhängenden
Angelegenheiten Verfahrenshilfe
in jedem anderen
Vertragsstaat zu denselben
Bedingungen bewilligt wie Angehörigen
des betreffenden Staates,
die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Artikel 26
Jede zentrale Behörde trägt
ihre eigenen Kosten, die bei der
Anwendung dieses Übereinkommens
entstehen.
Für die nach diesem Übereinkommen
gestellten Anträge erheben
die zentralen Behörden und
andere Behörden der Vertragsstaaten
keine Gebühren. Insbesondere
dürfen sie vom Antragsteller
weder die Bezahlung von
Verfahrenskosten noch der
Kosten verlangen, die gegebenenfalls
durch die Beigebung eines
Rechtsanwalts entstehen. Sie können
jedoch die Erstattung der
Auslagen verlangen, die durch die
Rückgabe des Kindes entstanden
sind oder entstehen.
Ein Vertragsstaat kann jedoch
einen Vorbehalt nach Artikel 42
anbringen und darin erklären,
daß er nur insoweit gebunden ist,
die sich aus der Beigebung eines
Rechtsanwalts oder aus einem
Gerichtsverfahren ergebenden
Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu
übernehmen, als diese Kosten
durch sein System der Verfahrenshilfe
gedeckt sind.
Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden
auf Grund dieses
Übereinkommens die Rückgabe
des Kindes anordnen oder
Anordnungen über das Recht auf
persönlichen Verkehr treffen,
können sie, soweit angezeigt, der
Person, die das Kind verbracht
oder zurückgehalten oder die die
Ausübung des Rechts auf persönlichen
Verkehr vereitelt hat, die
Erstattung der dem Antragsteller
selbst oder für seine Rechnung
entstandenen notwendigen
Kosten auferlegen; dazu gehören
insbesondere die Reisekosten, alle
Kosten oder Auslagen für das
Auffinden des Kindes, Kosten der
Rechtsvertretung des Antragstellers
und Kosten für die Rückgabe
des Kindes.
Artikel 27
Ist offenkundig, daß die Voraussetzungen
dieses Übereinkommens
nicht erfüllt sind oder daß
der Antrag sonstwie unbegründet
ist, so ist eine zentrale Behörde
nicht verpflichtet, den Antrag
anzunehmen. In diesem Fall teilt
die zentrale Behörde dem
Antragsteller oder gegebenenfalls
der zentralen Behörde, die ihr
den Antrag übermittelt hat,
umgehend ihre Gründe mit.
Artikel 28
Eine zentrale Behörde kann
verlangen, daß dem Antrag eine
schriftliche Vollmacht beigefügt
wird, durch die sie ermächtigt
wird, für den Antragsteller tätig
zu werden oder einen Vertreter
zu bestellen, der für ihn tätig
wird.
Artikel 29
Dieses Übereinkommen hindert
Personen, Behörden oder
sonstige Stellen, die eine Verletzung
des Sorgerechts oder des
Rechts auf persönlichen Verkehr
im Sinn des Artikels 3 oder 21
geltend machen, nicht daran, sich
unmittelbar an die Gerichte oder
Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats
zu wenden, gleichviel
ob dies in Anwendung des Übereinkommens
oder unabhängig
davon erfolgt.
Artikel 30
Jeder Antrag, der nach diesem
Übereinkommen an die zentralen
Behörden oder unmittelbar an die
Gerichte oder Verwaltungsbehörden
eines Vertragsstaats gerichtet
wird, sowie alle dem Antrag beigefügten
oder von einer zentralen
Behörde beschafften Schriftstücke
und sonstigen Mitteilungen
sind von den Gerichten oder
Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten
ohne weiteres entgegenzunehmen.
Artikel 31
Bestehen in einem Staat auf
dem Gebiet des Sorgerechts für
Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,
die in verschiedenen
Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den
gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Staat als Verweisung
auf den gewöhnlichen
Aufenthalt in einer Gebietseinheit
dieses Staates zu
verstehen;
b) eine Verweisung auf das
Recht des Staates des
gewöhnlichen Aufenthalts
als Verweisung auf das
Recht der Gebietseinheit
dieses Staates zu verstehen,
in der das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Artikel 32
Bestehen in einem Staat auf
dem Gebiet des Sorgerechts für
Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,
die für verschiedene Personenkreise
gelten, so ist eine
Verweisung auf das Recht dieses
Staates als Verweisung auf das
Rechtssystem zu verstehen, das
sich aus der Rechtsordnung dieses
Staates ergibt.
Artikel 33
Ein Staat, in dem verschiedene
Gebietseinheiten ihre eigenen
Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Sorgerechts für Kinder
haben, ist nicht verpflichtet,
dieses Übereinkommen anzuwenden,
wenn ein Staat mit einheitlichem
Rechtssystem dazu nicht
verpflichtet wäre.
Artikel 34
Dieses Übereinkommen geht
im Rahmen seines sachlichen
Anwendungsbereichs dem Übereinkommen
vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden
und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes
von Minderjährigen vor,
soweit die Staaten Vertragsparteien
beider Übereinkommen
sind. Im übrigen beschränkt dieses
Übereinkommen weder die
Anwendung anderer internationaler
Übereinkünfte, die zwischen
dem Ursprungsstaat und
dem ersuchten Staat in Kraft
sind, noch die Anwendung des
nichtvertraglichen Rechts des
ersuchten Staates, wenn dadurch
die Rückgabe eines widerrechtlich
verbrachten oder zurückgehaltenen
Kindes erwirkt oder die
Durchführung des Rechts auf
persönlichen Verkehr bezweckt
werden soll.
Artikel 35
Dieses Übereinkommen findet
zwischen den Vertragsstaaten nur
auf ein widerrechtliches Verbringen
oder Zurückhalten Anwendung,
das sich nach seinem
Inkrafttreten in diesen Staaten
ereignet hat.
Ist eine Erklärung nach Artikel
39 oder 40 abgegeben worden,
so ist die in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels enthaltene
Verweisung auf einen Vertragsstaat
als Verweisung auf die
Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten
zu verstehen, auf die
das Übereinkommen angewendet
wird.
Artikel 36
Dieses Übereinkommen hindert
zwei oder mehr Vertragsstaaten
nicht daran, Einschränkungen,
denen die Rückgabe
eines Kindes unterliegen kann,
dadurch zu begrenzen, daß sie
untereinander vereinbaren, von
solchen Bestimmungen des Übereinkommens
abzuweichen, die
eine derartige Einschränkung
darstellen könnten.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Dieses Übereinkommen liegt
für die Staaten zur Unterzeichnung
auf, die zum Zeitpunkt der
Vierzehnten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz
waren.
Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Artikel 38
Jeder andere Staat kann dem
Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für
den beitretenden Staat am ersten
Tag des dritten Kalendermonats
nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur in den
Beziehungen zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten,
die erklären, den
Beitritt anzunehmen. Eine solche
Erklärung ist auch von jedem
Mitgliedstaat abzugeben, der
nach dem Beitritt das Übereinkommen
ratifiziert, annimmt
oder genehmigt. Diese Erklärung
wird beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande hinterlegt;
dieses Ministerium übermittelt
jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg eine beglaubigte
Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen
dem beitretenden Staat und
dem Staat, der erklärt hat, den
Beitritt anzunehmen, am ersten
Tag des dritten Kalendermonats
nach Hinterlegung der Annahmeerklärung
in Kraft.
Artikel 39
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt erklären, daß
sich das Übereinkommen auf alle
oder auf einzelne der Hoheitsgebiete
erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Eine solche Erklärung wird wirksam,
sobald das Übereinkommen
für den betreffenden Staat in
Kraft tritt.
Eine solche Erklärung sowie
jede spätere Erstreckung wird
dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande notifiziert.
Artikel 40
Ein Vertragsstaat, der aus zwei
oder mehr Gebietseinheiten
besteht, in denen für die in diesem
Übereinkommen behandelten
Angelegenheiten unterschiedliche
Rechtssysteme gelten, kann
bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,
der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, daß das Übereinkommen
auf alle seine Gebietseinheiten
oder nur auf eine oder mehrere
davon erstreckt wird; er
kann diese Erklärung durch
Abgabe einer neuen Erklärung
jederzeit ändern.
Jede derartige Erklärung wird
dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande unter ausdrücklicher
Bezeichnung der Gebietseinheiten
notifiziert, auf die das
Übereinkommen angewendet
wird.
Artikel 41
Hat ein Vertragsstaat eine
Staatsform, auf Grund deren die
vollziehende, die rechtsprechende
und die gesetzgebende Gewalt
zwischen zentralen und anderen
Organen innerhalb des betreffenden
Staates aufgeteilt sind, so hat
die Unterzeichnung oder Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
dieses Übereinkommens
oder der Beitritt zu dem Übereinkommen
oder die Abgabe einer
Erklärung nach Artikel 40 keinen
Einfluß auf die Aufteilung der
Gewalt innerhalb dieses Staates.
Artikel 42
Jeder Staat kann spätestens bei
der Ratifikation, der Annahme,
der Genehmigung oder dem Beitritt
oder bei Abgabe einer Erklärung
nach Artikel 39 oder 40
einen der in Artikel 24 und Artikel
26 Absatz 3 vorgesehenen
Vorbehalte oder beide anbringen.
Weitere Vorbehalte sind nicht
zulässig.
Jeder Staat kann einen von ihm
angebrachten Vorbehalt jederzeit
zurücknehmen. Die Rücknahme
wird dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande
notifiziert.
Die Wirkung des Vorbehalts
endet am ersten Tag des dritten
Kalendermonats nach der in
Absatz 2 genannten Notifikation.
Artikel 43
Das Übereinkommen tritt am
ersten Tag des dritten Kalendermonats
nach der in den Artikeln
37 und 38 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Danach tritt das Übereinkommen
in Kraft
1. für jeden Staat, der es später
ratifiziert, annimmt, genehmigt
oder ihm später beitritt,
am ersten Tag des
dritten Kalendermonats
nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
2. für jedes Hoheitsgebiet oder
jede Gebietseinheit, auf die
es nach Artikel 39 oder 40
erstreckt worden ist, am
ersten Tag des dritten
Kalendermonats nach der in
dem betreffenden Artikel
vorgesehenen Notifikation.
Artikel 44
Das Übereinkommen bleibt für
die Dauer von fünf Jahren in
Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens
nach Artikel 43 Absatz 1 an
gerechnet, und zwar auch für die
Staaten, die es später ratifiziert,
angenommen oder genehmigt
haben oder ihm später beigetreten
sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens
verlängert sich,
außer im Fall der Kündigung,
stillschweigend um jeweils fünf
Jahre.
Die Kündigung wird spätestens
sechs Monate vor Ablauf der fünf
Jahre dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande
notifiziert. Sie kann sich auf
bestimmte Hoheitsgebiete oder
Gebietseinheiten beschränken,
auf die das Übereinkommen
angewendet wird.
Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 45
Das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande notifiziert
den Mitgliedstaaten der Konferenz
sowie den Staaten, die nach
Artikel 38 beigetreten sind,
1. jede Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme und
Genehmigung nach Artikel
37;
2. jeden Beitritt nach Artikel
38;
3. den Tag, an dem das Übereinkommen
nach Artikel 43
in Kraft tritt;
4. jede Erstreckung nach Artikel
39;
5. jede Erklärung nach den
Artikeln 38 und 40;
6. jeden Vorbehalt nach Artikel
24 und Artikel 26
Absatz 3 und jede Rücknahme
von Vorbehalten
nach Artikel 42;
7. jede Kündigung nach Artikel
44.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am
25. Oktober 1980 in französischer
und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv der
Regierung des Königreichs der
Niederlande hinterlegt und von
der jedem Staat, der während der
Vierzehnten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz
war, auf diplomatischem
Weg eine beglaubigte Abschrift
übermittelt wird.
Antrag auf Rückgabe
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der
Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 43 Z 1 für Österreich mit 1. Oktober
1988 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 6 als zentrale Behörde notifiziert
„Bundesministerium für Justiz
A-1016 Wien,
Postfach 63".
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande
haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt
Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und
Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Australien
Erklärungen
— Gemäß Art. 40 erklärt Australien, daß sich das Übereinkommen nur auf das in den australischen
Staaten und Festlandgebieten geltende Rechtssystem erstreckt.
— Gemäß Art. 6 bestimmt Australien folgende zentrale Behörden
Zentrale Behörde des Commonwealth (an diese wären die Anträge zur Weiterleitung an die
zuständige zentrale Behörde zu richten)
Frankreich
Vorbehalte
— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behält sich Frankreich vor, nur in französischer
Sprache abgefaßte oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitete
Anträge entgegenzunehmen und eine Übersetzung in die französische Sprache von Mitteilungen
und Schriftstücken zu verlangen, die der zentralen Behörde zugesandt werden.
— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Frankreich, daß es die Kosten im
Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das französische System
der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärungen
— Gemäß Art. 39 erklärt Frankreich, daß sich das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet
der Französischen Republik erstreckt.
— Gemäß Art. 6 bestimmt Frankreich das „Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide Judiciaire
Internationale à la Direction des Affaires Civiles et. du Sceau" zur zentralen Behörde.
Kanada
— Gemäß Art. 40 hat Kanada notifiziert, daß sich das Übereinkommen auf die Provinzen Alberta,
Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-
Edward-Insel, Québec, Saskatchewan, die Nordwestterritorien und das Yukon-Territorium
erstreckt.
Vorbehalte
— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, daß es bei Anträgen hinsichtlich
der Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland,
Ontario, Prinz-Edward-Insel, Québec, Saskatchewan, der Nordwestterritorien und
des Yukon-Territoriums die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese
Kosten durch das System der Verfahrenshilfe der betreffenden Provinzen bzw. Territorien
gedeckt sind. (Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Provinz Manitoba.)
— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 sind Übersetzungen der Anträge, Mitteilungen
und sonstigen Schriftstücke in die französische Sprache erforderlich, wenn diese für die Provinz
Québec bestimmt sind und die Originalsprache weder französisch noch englisch ist.
Erklärungen
— Gemäß Art. 6 bestimmt Kanada folgende zentrale Behörden
The Minister of Justice and Attorney General of Canada,
Domestic Legal Services,
Department of External Affairs,
Ottawa
(Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet
werden können.)
Luxemburg
Vorbehalte
Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2, das heißt
Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu
übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärung
Gemäß Art. 6 wird der „Procureur Général d'Etat" zur zentralen Behörde bestimmt.
Portugal
Erklärung
Gemäß Art. 6 bestimmt Portugal als zentrale Behörde
Schweiz
Erklärung
Gemäß Art. 6 bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde
Spanien
Erklärung
Gemäß Art. 6 bestimmt Spanien als zentrale Behörde
Vereinigte Staaten
Vorbehalte
— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behalten sich die Vereinigten Staaten vor,
daß alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der zentralen Behörde mit Übersetzungen
in die englische Sprache zuzusenden sind.
— Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, daß sie nur insoweit gebunden sind, die
sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur
Rückführung von Kindern aus den Vereinigten Staaten ergebenden Kosten oder Auslagen zu
übernehmen, als diese Kosten oder Auslagen durch ein Verfahrenshilfeprogramm gedeckt sind.
Erklärung
Gemäß Art. 6 bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde
Vereinigtes Königreich
Vorbehalte
— Gemäß Art. 42 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus
der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn
des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt
sind.
Erklärungen
— Gemäß Art. 39 erklärt das Vereinigte Königreich, daß sich das Übereinkommen nur auf das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland erstreckt.
— Gemäß Art. 6 bestimmt das Vereinigte Königreich folgende zentrale Behörden