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512_1988 AT

512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses

Übereinkommens —

in der festen Überzeugung,

daß das Wohl des Kindes in allen

Angelegenheiten des Sorgerechts

von vorrangiger Bedeutung ist;

in dem Wunsch, das Kind vor

den Nachteilen eines widerrechtlichen

Verbringens oder Zurückhaltens

international zu schützen

und Verfahren einzuführen, um

seine sofortige Rückgabe in den

Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts

sicherzustellen und den

Schutz des Rechts auf persönlichen

Verkehr mit dem Kind zu

gewährleisten —

haben beschlossen, zu diesem

Zweck ein Übereinkommen zu

schließen, und haben die folgenden

Bestimmungen vereinbart

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Ziel dieses Übereinkommens

ist es,

a) die sofortige Rückgabe

widerrechtlich in einen Vertragsstaat

verbrachter oder

dort zurückgehaltener Kinder

sicherzustellen, und

b) zu gewährleisten, daß das in

einem Vertragsstaat bestehende

Sorgerecht und

Recht auf persönlichen Verkehr

in den anderen Vertragsstaaten

tatsächlich

beachtet wird.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen, um in

ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des

Übereinkommens zu verwirklichen.

Zu diesem Zweck wenden

sie ihre schnellstmöglichen Verfahren

an.

Artikel 3

Das Verbringen oder Zurückhalten

eines Kindes gilt als widerrechtlich,

wenn

a) dadurch das Sorgerecht verletzt

wird, das einer Person,

Behörde oder sonstigen

Stelle allein oder gemeinsam

nach dem Recht des

Staates zusteht, in dem das

Kind unmittelbar vor dem

Verbringen oder Zurückhalten

seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hatte, und

b) dieses Recht im Zeitpunkt

des Verbringens oder

Zurückhaltens allein oder

gemeinsam tatsächlich ausgeübt

wurde oder ausgeübt

worden wäre, falls das Verbringen

oder Zurückhalten

nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a

genannte Sorgerecht kann insbesondere

kraft Gesetzes, auf

Grund einer gerichtlichen oder

behördlichen Entscheidung oder

auf Grund einer nach dem Recht

des betreffenden Staates wirksamen

Vereinbarung bestehen.

Artikel 4

Das Übereinkommen wird auf

jedes Kind angewendet, das

unmittelbar vor einer Verletzung

des Sorgerechts oder des Rechts

auf persönlichen Verkehr seinen

gewöhnlichen Aufenthalt in

einem Vertragsstaat hatte. Das

Übereinkommen wird nicht mehr

angewendet, sobald das Kind das

16. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 5

Im Sinn dieses Übereinkommens

umfaßt

a) das „Sorgerecht" die Sorge

für die Person des Kindes

und insbesondere das

Recht, den Aufenthalt des

Kindes zu bestimmen;

b) das „Recht auf persönlichen

Verkehr" das Recht, das

Kind für eine begrenzte

Zeit an einen anderen Ort

als seinen gewöhnlichen

Aufenthaltsort zu bringen.

KAPITEL II

ZENTRALE BEHÖRDEN

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt

eine zentrale Behörde, welche die

ihr durch dieses Übereinkommen

übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Einem Bundesstaat, einem

Staat mit mehreren Rechtssystemen

oder einem Staat, der aus

autonomen Gebietskörperschaften

besteht, steht es frei, mehrere

zentrale Behörden zu bestimmen

und deren räumliche Zuständigkeit

festzulegen. Macht ein Staat

von dieser Möglichkeit

Gebrauch, so bestimmt er die

zentrale Behörde, an welche die

Anträge zur Übermittlung an die

zuständige zentrale Behörde in

diesem Staat gerichtet werden

können.

Artikel 7

Die zentralen Behörden arbeiten

zusammen und fördern die

Zusammenarbeit der zuständigen

Behörden ihrer Staaten, um die

sofortige Rückgabe von Kindern

sicherzustellen und auch die

anderen Ziele dieses Übereinkommens

zu verwirklichen.

Insbesondere treffen sie unmittelbar

oder mit Hilfe anderer alle

geeigneten Maßnahmen, um

a) den Aufenthaltsort eines

widerrechtlich verbrachten

oder zurückgehaltenen Kindes

ausfindig zu machen;

b) weitere Gefahren von dem

Kind oder Nachteile von

den betroffenen Parteien

abzuwenden, indem sie vorläufige

Maßnahmen treffen

oder veranlassen;

c) die freiwillige Rückgabe des

Kindes sicherzustellen oder

eine gütliche Regelung der

Angelegenheit herbeizuführen;

d) soweit zweckdienlich Auskünfte

über die soziale Lage

des Kindes auszutauschen;

e) im Zusammenhang mit der

Anwendung des Übereinkommens

allgemeine Auskünfte

über das Recht ihrer

Staaten zu erteilen;

f) ein gerichtliches oder

behördliches Verfahren einzuleiten

oder die Einleitung

eines solchen Verfahrens zu

erleichtern, um die Rückgabe

des Kindes zu erwirken

sowie gegebenenfalls

die Durchführung oder die

wirksame Ausübung des

Rechts auf persönlichen

Verkehr zu gewährleisten;

g) soweit erforderlich die

Bewilligung von Verfahrenshilfe

einschließlich der

Beigebung eines Rechtsanwalts,

zu veranlassen oder

zu erleichtern;

h) durch etwa notwendige und

geeignete behördliche Vorkehrungen

die sichere

Rückgabe des Kindes zu

gewährleisten;

i) einander über die Wirkungsweise

des Übereinkommens

zu unterrichten

und Hindernisse, die seiner

Anwendung entgegenstehen,

soweit wie möglich

auszuräumen.

KAPITEL III

RÜCKGABE VON KINDERN

Artikel 8

Macht eine Person, Behörde

oder sonstige Stelle geltend, ein

Kind sei unter Verletzung des

Sorgerechts verbracht oder

zurückgehalten worden, so kann

sie sich entweder an die für den

gewöhnlichen Aufenthalt des

Kindes zuständige zentrale

Behörde oder an die zentrale

Behörde eines anderen Vertragsstaats

wenden, um mit deren

Unterstützung die Rückgabe des

Kindes sicherzustellen.

Der Antrag muß enthalten

a) Angaben über die Identität

des Antragstellers, des Kindes

und der Person, die das

Kind angeblich verbracht

oder zurückgehalten hat;

b) das Geburtsdatum des Kindes,

soweit es festgestellt

werden kann;

c) die Gründe, die der Antragsteller

für seinen Anspruch

auf Rückgabe des Kindes

geltend macht;

d) alle verfügbaren Angaben

über den Aufenthaltsort des

Kindes und die Identität der

Person, bei der sich das

Kind vermutlich befindet.

Der Antrag kann wie folgt

ergänzt oder es können ihm folgende

Anlagen beigefügt werden

e) eine beglaubigte Ausfertigung

einer für die Sache

erheblichen Entscheidung

oder Vereinbarung;

f) eine Bescheinigung oder

eidesstattliche Erklärung

(Affidavit) über die einschlägigen

Rechtsvorschriften

des betreffenden Staates;

sie muß von der zentralen

Behörde oder einer sonstigen

zuständigen Behörde

des Staates, in dem sich das

Kind gewöhnlich aufhält,

oder von einer dazu befugten

Person ausgehen;

g) jedes sonstige für die Sache

erhebliche Schriftstück.

Artikel 9

Hat die zentrale Behörde, bei

der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht,

Grund zu der Annahme,

daß sich das Kind in einem anderen

Vertragsstaat befindet, so

übermittelt sie den Antrag unmit-

telbar und unverzüglich der zentralen

Behörde dieses Staates; sie

unterrichtet davon die ersuchende

zentrale Behörde oder

gegebenenfalls den Antragsteller.

Artikel 10

Die zentrale Behörde des Staates,

in dem sich das Kind befindet,

trifft oder veranlaßt alle

geeigneten Maßnahmen, um die

freiwillige Rückgabe des Kindes

zu bewirken.

Artikel 11

In Verfahren auf Rückgabe

von Kindern haben die Gerichte

oder Verwaltungsbehörden eines

jeden Vertragsstaats mit der

gebotenen Eile zu handeln.

Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde,

die mit der

Sache befaßt sind, nicht innerhalb

von sechs Wochen nach Eingang

des Antrags eine Entscheidung

getroffen, so kann der Antragsteller

oder die zentrale Behörde des

ersuchten Staates von sich aus

oder auf Begehren der zentralen

Behörde des ersuchenden Staates

eine Darstellung der Gründe für

die Verzögerung verlangen. Hat

die zentrale Behörde des ersuchten

Staates die Antwort erhalten,

so übermittelt sie diese der zentralen

Behörde des ersuchenden

Staates oder gegebenenfalls dem

Antragsteller.

Artikel 12

Ist ein Kind im Sinn des Artikels

3 widerrechtlich verbracht

oder zurückgehalten worden und

ist bei Eingang des Antrags bei

dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde

des Vertragsstaats,

in dem sich das Kind befindet,

eine Frist von weniger als einem

Jahr seit dem Verbringen oder

Zurückhalten verstrichen, so ordnet

das zuständige Gericht oder

die zuständige Verwaltungsbehörde

die sofortige Rückgabe des

Kindes an.

Ist der Antrag erst nach Ablauf

der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist

eingegangen, so ordnet

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

die Rückgabe des

Kindes ebenfalls an, sofern nicht

erwiesen ist, daß das Kind sich in

seine neue Umgebung eingelebt

hat.

Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

des ersuchten

Staates Grund zu der Annahme,

daß das Kind in einen anderen

Staat verbracht worden ist, so

kann das Verfahren ausgesetzt

oder der Antrag auf Rückgabe

des Kindes abgelehnt werden.

Artikel 13

Ungeachtet des Artikels 12 ist

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

des ersuchten Staates

nicht verpflichtet, die Rückgabe

des Kindes anzuordnen,

wenn die Person, Behörde oder

sonstige Stelle, die sich der Rückgabe

des Kindes widersetzt, nachweist,

a) daß die Person, Behörde

oder sonstige Stelle, der die

Sorge für die Person des

Kindes zustand, das Sorgerecht

zur Zeit des Verbringens

oder Zurückhaltens

tatsächlich nicht ausgeübt,

dem Verbringen oder

Zurückhalten zugestimmt

oder dieses nachträglich

genehmigt hat, oder

b) daß die Rückgabe mit der

schwerwiegenden Gefahr

eines körperlichen oder seelischen

Schadens für das

Kind verbunden ist oder das

Kind auf andere Weise in

eine unzumutbare Lage

bringt.

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

kann es ferner

ablehnen, die Rückgabe des Kindes

anzuordnen, wenn festgestellt

wird, daß sich das Kind der

Rückgabe widersetzt und daß es

ein Alter und eine Reife erreicht

hat, angesichts deren es angebracht

erscheint, seine Meinung

zu berücksichtigen.

Bei Würdigung der in diesem

Artikel genannten Umstände hat

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

die Auskünfte über

die soziale Lage des Kindes zu

berücksichtigen, die von der zentralen

Behörde oder einer ande-

ren zuständigen Behörde des

Staates des gewöhnlichen Aufenthalts

des Kindes erteilt worden

sind.

Artikel 14

Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des ersuchten

Staates festzustellen, ob ein

widerrechtliches Verbringen oder

Zurückhalten im Sinn des Artikels

3 vorliegt, so können sie das

im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts

des Kindes geltende

Recht und die gerichtlichen oder

behördlichen Entscheidungen,

gleichviel ob sie dort förmlich

anerkannt sind oder nicht, unmittelbar

berücksichtigen; dabei

brauchen sie die besonderen Verfahren

zum Nachweis dieses

Rechts oder zur Anerkennung

ausländischer Entscheidungen,

die sonst einzuhalten wären,

nicht zu beachten.

Artikel 15

Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

eines Vertragsstaats

die Rückgabe des Kindes

anordnen, können sie vom

Antragsteller die Vorlage einer

Entscheidung oder sonstigen

Bescheinigung der Behörden des

Staates des gewöhnlichen Aufenthalts

des Kindes verlangen, aus

der hervorgeht, daß das Verbringen

oder Zurückhalten widerrechtlich

im Sinn des Artikels 3

war, sofern in dem betreffenden

Staat eine derartige Entscheidung

oder Bescheinigung erwirkt werden

kann. Die zentralen Behörden

der Vertragsstaaten haben

den Antragsteller beim Erwirken

einer derartigen Entscheidung

oder Bescheinigung soweit wie

möglich zu unterstützen.

Artikel 16

Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden

des Vertragsstaats,

in den das Kind verbracht

oder in dem es zurückgehalten

wurde, das widerrechtliche Verbringen

oder Zurückhalten des

Kindes im Sinn des Artikels 3

mitgeteilt worden, so dürfen sie

eine Sachentscheidung über das

Sorgerecht erst treffen, wenn ent-

schieden ist, daß das Kind auf

Grund dieses Übereinkommens

nicht zurückzugeben ist, oder

wenn innerhalb angemessener

Frist nach der Mitteilung kein

Antrag nach dem Übereinkommen

gestellt wird.

Artikel 17

Der Umstand, daß eine Entscheidung

über das Sorgerecht im

ersuchten Staat ergangen oder

dort anerkennbar ist, stellt für

sich genommen keinen Grund

dar, die Rückgabe eines Kindes

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

abzulehnen; die

Gerichte oder Verwaltungsbehörden

des ersuchten Staates können

jedoch bei der Anwendung des

Übereinkommens die Entscheidungsgründe

berücksichtigen.

Artikel 18

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

werden durch die

Bestimmungen dieses Kapitels

nicht daran gehindert, jederzeit

die Rückgabe des Kindes anzuordnen.

Artikel 19

Eine auf Grund dieses Übereinkommens

getroffene Entscheidung

über die Rückgabe des Kindes

ist nicht als Entscheidung

über das Sorgerecht anzusehen.

Artikel 20

Die Rückgabe des Kindes nach

Artikel 12 kann abgelehnt werden,

wenn sie nach den im

ersuchten Staat geltenden Grundwerten

über den Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

unzulässig ist.

KAPITEL IV

RECHT AUF PERSÖNLICHEN

VERKEHR

Artikel 21

Der Antrag auf Durchführung

oder wirksame Ausübung des

Rechts auf persönlichen Verkehr

kann in derselben Weise an die

zentrale Behörde eines Vertrags-

staats gerichtet werden wie ein

Antrag auf Rückgabe des Kindes.

Die zentralen Behörden haben

auf Grund der in Artikel 7

genannten Verpflichtung zur

Zusammenarbeit die ungestörte

Ausübung des Rechts auf persönlichen

Verkehr sowie die Erfüllung

aller Bedingungen zu fördern,

denen die Ausübung dieses

Rechts unterliegt. Die zentralen

Behörden unternehmen Schritte,

um soweit wie möglich alle Hindernisse

auszuräumen, die der

Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.

Die zentralen Behörden können

unmittelbar oder mit Hilfe

anderer die Einleitung eines Verfahrens

vorbereiten oder unterstützen

mit dem Ziel, das Recht

auf persönlichen Verkehr durchzuführen

oder zu schützen und

zu gewährleisten, daß die Bedingungen,

von denen die Ausübung

dieses Rechts abhängen kann,

beachtet werden.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

In gerichtlichen oder behördlichen

Verfahren, die unter dieses

Übereinkommen fallen, darf für

die Zahlung von Kosten und Auslagen

eine Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung gleich welcher

Bezeichnung nicht auferlegt werden.

Artikel 23

Im Rahmen dieses Übereinkommens

darf keine Beglaubigung

oder ähnliche Förmlichkeit

verlangt werden.

Artikel 24

Anträge, Mitteilungen oder

sonstige Schriftstücke werden der

zentralen Behörde des ersuchten

Staates in der Originalsprache

zugesandt; sie müssen von einer

Übersetzung in die Amtssprache

oder eine der Amtssprachen des

ersuchten Staates oder, wenn eine

solche Übersetzung nur schwer

erhältlich ist, von einer Übersetzung

ins Französische oder Englische

begleitet sein.

Ein Vertragsstaat kann jedoch

einen Vorbehalt nach Artikel 42

anbringen und darin gegen die

Verwendung des Französischen

oder Englischen, jedoch nicht

beider Sprachen, in den seiner

zentralen Behörde übersandten

Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen

Schriftstücken Einspruch

erheben.

Artikel 25

Angehörigen eines Vertragsstaats

und Personen, die ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in

einem solchen Staat haben, wird

in allen mit der Anwendung dieses

Übereinkommens zusammenhängenden

Angelegenheiten Verfahrenshilfe

in jedem anderen

Vertragsstaat zu denselben

Bedingungen bewilligt wie Angehörigen

des betreffenden Staates,

die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben.

Artikel 26

Jede zentrale Behörde trägt

ihre eigenen Kosten, die bei der

Anwendung dieses Übereinkommens

entstehen.

Für die nach diesem Übereinkommen

gestellten Anträge erheben

die zentralen Behörden und

andere Behörden der Vertragsstaaten

keine Gebühren. Insbesondere

dürfen sie vom Antragsteller

weder die Bezahlung von

Verfahrenskosten noch der

Kosten verlangen, die gegebenenfalls

durch die Beigebung eines

Rechtsanwalts entstehen. Sie können

jedoch die Erstattung der

Auslagen verlangen, die durch die

Rückgabe des Kindes entstanden

sind oder entstehen.

Ein Vertragsstaat kann jedoch

einen Vorbehalt nach Artikel 42

anbringen und darin erklären,

daß er nur insoweit gebunden ist,

die sich aus der Beigebung eines

Rechtsanwalts oder aus einem

Gerichtsverfahren ergebenden

Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu

übernehmen, als diese Kosten

durch sein System der Verfahrenshilfe

gedeckt sind.

Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden

auf Grund dieses

Übereinkommens die Rückgabe

des Kindes anordnen oder

Anordnungen über das Recht auf

persönlichen Verkehr treffen,

können sie, soweit angezeigt, der

Person, die das Kind verbracht

oder zurückgehalten oder die die

Ausübung des Rechts auf persönlichen

Verkehr vereitelt hat, die

Erstattung der dem Antragsteller

selbst oder für seine Rechnung

entstandenen notwendigen

Kosten auferlegen; dazu gehören

insbesondere die Reisekosten, alle

Kosten oder Auslagen für das

Auffinden des Kindes, Kosten der

Rechtsvertretung des Antragstellers

und Kosten für die Rückgabe

des Kindes.

Artikel 27

Ist offenkundig, daß die Voraussetzungen

dieses Übereinkommens

nicht erfüllt sind oder daß

der Antrag sonstwie unbegründet

ist, so ist eine zentrale Behörde

nicht verpflichtet, den Antrag

anzunehmen. In diesem Fall teilt

die zentrale Behörde dem

Antragsteller oder gegebenenfalls

der zentralen Behörde, die ihr

den Antrag übermittelt hat,

umgehend ihre Gründe mit.

Artikel 28

Eine zentrale Behörde kann

verlangen, daß dem Antrag eine

schriftliche Vollmacht beigefügt

wird, durch die sie ermächtigt

wird, für den Antragsteller tätig

zu werden oder einen Vertreter

zu bestellen, der für ihn tätig

wird.

Artikel 29

Dieses Übereinkommen hindert

Personen, Behörden oder

sonstige Stellen, die eine Verletzung

des Sorgerechts oder des

Rechts auf persönlichen Verkehr

im Sinn des Artikels 3 oder 21

geltend machen, nicht daran, sich

unmittelbar an die Gerichte oder

Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats

zu wenden, gleichviel

ob dies in Anwendung des Übereinkommens

oder unabhängig

davon erfolgt.

Artikel 30

Jeder Antrag, der nach diesem

Übereinkommen an die zentralen

Behörden oder unmittelbar an die

Gerichte oder Verwaltungsbehörden

eines Vertragsstaats gerichtet

wird, sowie alle dem Antrag beigefügten

oder von einer zentralen

Behörde beschafften Schriftstücke

und sonstigen Mitteilungen

sind von den Gerichten oder

Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten

ohne weiteres entgegenzunehmen.

Artikel 31

Bestehen in einem Staat auf

dem Gebiet des Sorgerechts für

Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,

die in verschiedenen

Gebietseinheiten gelten, so ist

a) eine Verweisung auf den

gewöhnlichen Aufenthalt in

diesem Staat als Verweisung

auf den gewöhnlichen

Aufenthalt in einer Gebietseinheit

dieses Staates zu

verstehen;

b) eine Verweisung auf das

Recht des Staates des

gewöhnlichen Aufenthalts

als Verweisung auf das

Recht der Gebietseinheit

dieses Staates zu verstehen,

in der das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Artikel 32

Bestehen in einem Staat auf

dem Gebiet des Sorgerechts für

Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme,

die für verschiedene Personenkreise

gelten, so ist eine

Verweisung auf das Recht dieses

Staates als Verweisung auf das

Rechtssystem zu verstehen, das

sich aus der Rechtsordnung dieses

Staates ergibt.

Artikel 33

Ein Staat, in dem verschiedene

Gebietseinheiten ihre eigenen

Rechtsvorschriften auf dem

Gebiet des Sorgerechts für Kinder

haben, ist nicht verpflichtet,

dieses Übereinkommen anzuwenden,

wenn ein Staat mit einheitlichem

Rechtssystem dazu nicht

verpflichtet wäre.

Artikel 34

Dieses Übereinkommen geht

im Rahmen seines sachlichen

Anwendungsbereichs dem Übereinkommen

vom 5. Oktober 1961

über die Zuständigkeit der Behörden

und das anzuwendende

Recht auf dem Gebiet des Schutzes

von Minderjährigen vor,

soweit die Staaten Vertragsparteien

beider Übereinkommen

sind. Im übrigen beschränkt dieses

Übereinkommen weder die

Anwendung anderer internationaler

Übereinkünfte, die zwischen

dem Ursprungsstaat und

dem ersuchten Staat in Kraft

sind, noch die Anwendung des

nichtvertraglichen Rechts des

ersuchten Staates, wenn dadurch

die Rückgabe eines widerrechtlich

verbrachten oder zurückgehaltenen

Kindes erwirkt oder die

Durchführung des Rechts auf

persönlichen Verkehr bezweckt

werden soll.

Artikel 35

Dieses Übereinkommen findet

zwischen den Vertragsstaaten nur

auf ein widerrechtliches Verbringen

oder Zurückhalten Anwendung,

das sich nach seinem

Inkrafttreten in diesen Staaten

ereignet hat.

Ist eine Erklärung nach Artikel

39 oder 40 abgegeben worden,

so ist die in Absatz 1 des vorliegenden

Artikels enthaltene

Verweisung auf einen Vertragsstaat

als Verweisung auf die

Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten

zu verstehen, auf die

das Übereinkommen angewendet

wird.

Artikel 36

Dieses Übereinkommen hindert

zwei oder mehr Vertragsstaaten

nicht daran, Einschränkungen,

denen die Rückgabe

eines Kindes unterliegen kann,

dadurch zu begrenzen, daß sie

untereinander vereinbaren, von

solchen Bestimmungen des Übereinkommens

abzuweichen, die

eine derartige Einschränkung

darstellen könnten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Dieses Übereinkommen liegt

für die Staaten zur Unterzeichnung

auf, die zum Zeitpunkt der

Vierzehnten Tagung der Haager

Konferenz für Internationales

Privatrecht Mitglied der Konferenz

waren.

Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden beim Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten des

Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Artikel 38

Jeder andere Staat kann dem

Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs

der Niederlande hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für

den beitretenden Staat am ersten

Tag des dritten Kalendermonats

nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur in den

Beziehungen zwischen dem beitretenden

Staat und den Vertragsstaaten,

die erklären, den

Beitritt anzunehmen. Eine solche

Erklärung ist auch von jedem

Mitgliedstaat abzugeben, der

nach dem Beitritt das Übereinkommen

ratifiziert, annimmt

oder genehmigt. Diese Erklärung

wird beim Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des

Königreichs der Niederlande hinterlegt;

dieses Ministerium übermittelt

jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg eine beglaubigte

Abschrift.

Das Übereinkommen tritt zwischen

dem beitretenden Staat und

dem Staat, der erklärt hat, den

Beitritt anzunehmen, am ersten

Tag des dritten Kalendermonats

nach Hinterlegung der Annahmeerklärung

in Kraft.

Artikel 39

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt erklären, daß

sich das Übereinkommen auf alle

oder auf einzelne der Hoheitsgebiete

erstreckt, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Eine solche Erklärung wird wirksam,

sobald das Übereinkommen

für den betreffenden Staat in

Kraft tritt.

Eine solche Erklärung sowie

jede spätere Erstreckung wird

dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs

der Niederlande notifiziert.

Artikel 40

Ein Vertragsstaat, der aus zwei

oder mehr Gebietseinheiten

besteht, in denen für die in diesem

Übereinkommen behandelten

Angelegenheiten unterschiedliche

Rechtssysteme gelten, kann

bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,

der Annahme, der

Genehmigung oder dem Beitritt

erklären, daß das Übereinkommen

auf alle seine Gebietseinheiten

oder nur auf eine oder mehrere

davon erstreckt wird; er

kann diese Erklärung durch

Abgabe einer neuen Erklärung

jederzeit ändern.

Jede derartige Erklärung wird

dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs

der Niederlande unter ausdrücklicher

Bezeichnung der Gebietseinheiten

notifiziert, auf die das

Übereinkommen angewendet

wird.

Artikel 41

Hat ein Vertragsstaat eine

Staatsform, auf Grund deren die

vollziehende, die rechtsprechende

und die gesetzgebende Gewalt

zwischen zentralen und anderen

Organen innerhalb des betreffenden

Staates aufgeteilt sind, so hat

die Unterzeichnung oder Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

dieses Übereinkommens

oder der Beitritt zu dem Übereinkommen

oder die Abgabe einer

Erklärung nach Artikel 40 keinen

Einfluß auf die Aufteilung der

Gewalt innerhalb dieses Staates.

Artikel 42

Jeder Staat kann spätestens bei

der Ratifikation, der Annahme,

der Genehmigung oder dem Beitritt

oder bei Abgabe einer Erklärung

nach Artikel 39 oder 40

einen der in Artikel 24 und Artikel

26 Absatz 3 vorgesehenen

Vorbehalte oder beide anbringen.

Weitere Vorbehalte sind nicht

zulässig.

Jeder Staat kann einen von ihm

angebrachten Vorbehalt jederzeit

zurücknehmen. Die Rücknahme

wird dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des

Königreichs der Niederlande

notifiziert.

Die Wirkung des Vorbehalts

endet am ersten Tag des dritten

Kalendermonats nach der in

Absatz 2 genannten Notifikation.

Artikel 43

Das Übereinkommen tritt am

ersten Tag des dritten Kalendermonats

nach der in den Artikeln

37 und 38 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Danach tritt das Übereinkommen

in Kraft

1. für jeden Staat, der es später

ratifiziert, annimmt, genehmigt

oder ihm später beitritt,

am ersten Tag des

dritten Kalendermonats

nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

2. für jedes Hoheitsgebiet oder

jede Gebietseinheit, auf die

es nach Artikel 39 oder 40

erstreckt worden ist, am

ersten Tag des dritten

Kalendermonats nach der in

dem betreffenden Artikel

vorgesehenen Notifikation.

Artikel 44

Das Übereinkommen bleibt für

die Dauer von fünf Jahren in

Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens

nach Artikel 43 Absatz 1 an

gerechnet, und zwar auch für die

Staaten, die es später ratifiziert,

angenommen oder genehmigt

haben oder ihm später beigetreten

sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens

verlängert sich,

außer im Fall der Kündigung,

stillschweigend um jeweils fünf

Jahre.

Die Kündigung wird spätestens

sechs Monate vor Ablauf der fünf

Jahre dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des

Königreichs der Niederlande

notifiziert. Sie kann sich auf

bestimmte Hoheitsgebiete oder

Gebietseinheiten beschränken,

auf die das Übereinkommen

angewendet wird.

Die Kündigung wirkt nur für

den Staat, der sie notifiziert hat.

Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in

Kraft.

Artikel 45

Das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs

der Niederlande notifiziert

den Mitgliedstaaten der Konferenz

sowie den Staaten, die nach

Artikel 38 beigetreten sind,

1. jede Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme und

Genehmigung nach Artikel

37;

2. jeden Beitritt nach Artikel

38;

3. den Tag, an dem das Übereinkommen

nach Artikel 43

in Kraft tritt;

4. jede Erstreckung nach Artikel

39;

5. jede Erklärung nach den

Artikeln 38 und 40;

6. jeden Vorbehalt nach Artikel

24 und Artikel 26

Absatz 3 und jede Rücknahme

von Vorbehalten

nach Artikel 42;

7. jede Kündigung nach Artikel

44.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am

25. Oktober 1980 in französischer

und englischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv der

Regierung des Königreichs der

Niederlande hinterlegt und von

der jedem Staat, der während der

Vierzehnten Tagung der Haager

Konferenz für Internationales

Privatrecht Mitglied der Konferenz

war, auf diplomatischem

Weg eine beglaubigte Abschrift

übermittelt wird.

Antrag auf Rückgabe

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der

Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 43 Z 1 für Österreich mit 1. Oktober

1988 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 6 als zentrale Behörde notifiziert

„Bundesministerium für Justiz

A-1016 Wien,

Postfach 63".

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande

haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt

Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und

Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Australien

Erklärungen

— Gemäß Art. 40 erklärt Australien, daß sich das Übereinkommen nur auf das in den australischen

Staaten und Festlandgebieten geltende Rechtssystem erstreckt.

— Gemäß Art. 6 bestimmt Australien folgende zentrale Behörden

Zentrale Behörde des Commonwealth (an diese wären die Anträge zur Weiterleitung an die

zuständige zentrale Behörde zu richten)

Frankreich

Vorbehalte

— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behält sich Frankreich vor, nur in französischer

Sprache abgefaßte oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitete

Anträge entgegenzunehmen und eine Übersetzung in die französische Sprache von Mitteilungen

und Schriftstücken zu verlangen, die der zentralen Behörde zugesandt werden.

— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Frankreich, daß es die Kosten im

Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das französische System

der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärungen

— Gemäß Art. 39 erklärt Frankreich, daß sich das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet

der Französischen Republik erstreckt.

— Gemäß Art. 6 bestimmt Frankreich das „Ministère de la Justice, Bureau de l'Entraide Judiciaire

Internationale à la Direction des Affaires Civiles et. du Sceau" zur zentralen Behörde.

Kanada

— Gemäß Art. 40 hat Kanada notifiziert, daß sich das Übereinkommen auf die Provinzen Alberta,

Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-

Edward-Insel, Québec, Saskatchewan, die Nordwestterritorien und das Yukon-Territorium

erstreckt.

Vorbehalte

— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt Kanada, daß es bei Anträgen hinsichtlich

der Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland,

Ontario, Prinz-Edward-Insel, Québec, Saskatchewan, der Nordwestterritorien und

des Yukon-Territoriums die Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2 nur insoweit übernimmt, als diese

Kosten durch das System der Verfahrenshilfe der betreffenden Provinzen bzw. Territorien

gedeckt sind. (Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Provinz Manitoba.)

— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 sind Übersetzungen der Anträge, Mitteilungen

und sonstigen Schriftstücke in die französische Sprache erforderlich, wenn diese für die Provinz

Québec bestimmt sind und die Originalsprache weder französisch noch englisch ist.

Erklärungen

— Gemäß Art. 6 bestimmt Kanada folgende zentrale Behörden

The Minister of Justice and Attorney General of Canada,

Domestic Legal Services,

Department of External Affairs,

Ottawa

(Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet

werden können.)

Luxemburg

Vorbehalte

Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Art. 26 Abs. 2, das heißt

Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu

übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärung

Gemäß Art. 6 wird der „Procureur Général d'Etat" zur zentralen Behörde bestimmt.

Portugal

Erklärung

Gemäß Art. 6 bestimmt Portugal als zentrale Behörde

Schweiz

Erklärung

Gemäß Art. 6 bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde

Spanien

Erklärung

Gemäß Art. 6 bestimmt Spanien als zentrale Behörde

Vereinigte Staaten

Vorbehalte

— Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 behalten sich die Vereinigten Staaten vor,

daß alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der zentralen Behörde mit Übersetzungen

in die englische Sprache zuzusenden sind.

— Gemäß Art. 26 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten, daß sie nur insoweit gebunden sind, die

sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur

Rückführung von Kindern aus den Vereinigten Staaten ergebenden Kosten oder Auslagen zu

übernehmen, als diese Kosten oder Auslagen durch ein Verfahrenshilfeprogramm gedeckt sind.

Erklärung

Gemäß Art. 6 bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde

Vereinigtes Königreich

Vorbehalte

— Gemäß Art. 42 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus

der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn

des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt

sind.

Erklärungen

— Gemäß Art. 39 erklärt das Vereinigte Königreich, daß sich das Übereinkommen nur auf das Vereinigte

Königreich Großbritannien und Nordirland erstreckt.

— Gemäß Art. 6 bestimmt das Vereinigte Königreich folgende zentrale Behörden

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