512. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz
1984, BGBl. Nr. 49, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 lautet
„§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs
mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr
und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung
„Außenhandelsförderungsbeitrag" ein Beitrag als
ausschließliche Bundesabgabe erhoben."
2. Der § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Hinsichtlich des bei der Ausfuhr von Waren
zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrags
entsteht, unbeschadet der bedingten Beitragsschuld
im Ausgangsvormerkverkehr, die Beitragsschuld,
wenn
1. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die
Abgabe von Sammelwarenerklärungen zugelassen
ist, für den Begünstigten hinsichtlich
der im vorangegangenen Zeitraum ausgeführ-
ten Waren mit Beginn des Tages, an dem die
Sammelwarenerklärung für diesen Zeitraum
abzugeben ist;
2. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die
Nachhineinzahlung des Zolles durch den
Verfügungsberechtigten oder den Versender
der Waren zugelassen ist, für jenen der beiden,
dessen Bewilligung zur Nachhineinzahlung
in der Warenerklärung angeführt ist, mit
der Freigabe der Waren durch das Zollamt
zur Ausfuhr;
3. die Voraussetzungen der Z 1 und 2 nicht
zutreffen, für den, der die Warenerklärung
abgibt, mit der Stellung der Waren zur Abfertigung,
wobei die Entrichtung in Stempelmarken
zu erfolgen hat;
4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
in der Warenerklärung bewirkt wird, daß
der Beitrag nicht oder zu niedrig festgesetzt
oder in Stempelmarken entrichtet wird, für
den, der bei richtiger Erklärung Beitragsschuldner
geworden wäre, hinsichtlich des
unerhoben gebliebenen Betrages mit der Freigabe
der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr."
3. Der § 2 Abs. 3 lit. a lautet
„a) Waren, deren Wert je Sendung zusammen
5000 S nicht übersteigt;"
4. Dem § 2 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1955 eine
Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr
der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag
insoweit nicht zu erheben oder, wenn er
schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den
Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven
Veredlungsverkehr zu entrichten gewesen
wäre.
(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Zwischenauslandsverkehr
ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag
keine Sicherheit zu leisten."
5. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt
„Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von
der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten
mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung
gebracht worden sind."
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung
des in Stempelmarken entrichteten Beitrags
notwendigen Daten sind der amtlichen
Außenhandelsstatistik zu entnehmen."
7. Der § 8 lautet
„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 und, soweit er die Anwendung
des Handelsstatistischen Gesetzes 1958
betrifft, auch des § 4 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und, soweit er die
Kontrolle nach dem Handelskammergesetz
betrifft, auch hinsichtlich des § 6, der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich des § 7 die Bundesregierung;
4. im übrigen der Bundesminister für Finanzen."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 8 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes 1984 in der Fassung
des Artikels I Z 7.