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512_1987 AT

512. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz

1984, BGBl. Nr. 49, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 lautet

„§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs

mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr

und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung

„Außenhandelsförderungsbeitrag" ein Beitrag als

ausschließliche Bundesabgabe erhoben."

2. Der § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Hinsichtlich des bei der Ausfuhr von Waren

zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrags

entsteht, unbeschadet der bedingten Beitragsschuld

im Ausgangsvormerkverkehr, die Beitragsschuld,

wenn

1. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die

Abgabe von Sammelwarenerklärungen zugelassen

ist, für den Begünstigten hinsichtlich

der im vorangegangenen Zeitraum ausgeführ-

ten Waren mit Beginn des Tages, an dem die

Sammelwarenerklärung für diesen Zeitraum

abzugeben ist;

2. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die

Nachhineinzahlung des Zolles durch den

Verfügungsberechtigten oder den Versender

der Waren zugelassen ist, für jenen der beiden,

dessen Bewilligung zur Nachhineinzahlung

in der Warenerklärung angeführt ist, mit

der Freigabe der Waren durch das Zollamt

zur Ausfuhr;

3. die Voraussetzungen der Z 1 und 2 nicht

zutreffen, für den, der die Warenerklärung

abgibt, mit der Stellung der Waren zur Abfertigung,

wobei die Entrichtung in Stempelmarken

zu erfolgen hat;

4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben

in der Warenerklärung bewirkt wird, daß

der Beitrag nicht oder zu niedrig festgesetzt

oder in Stempelmarken entrichtet wird, für

den, der bei richtiger Erklärung Beitragsschuldner

geworden wäre, hinsichtlich des

unerhoben gebliebenen Betrages mit der Freigabe

der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr."

3. Der § 2 Abs. 3 lit. a lautet

„a) Waren, deren Wert je Sendung zusammen

5000 S nicht übersteigt;"

4. Dem § 2 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1955 eine

Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr

der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag

insoweit nicht zu erheben oder, wenn er

schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den

Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven

Veredlungsverkehr zu entrichten gewesen

wäre.

(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Zwischenauslandsverkehr

ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag

keine Sicherheit zu leisten."

5. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von

der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten

mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung

gebracht worden sind."

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung

des in Stempelmarken entrichteten Beitrags

notwendigen Daten sind der amtlichen

Außenhandelsstatistik zu entnehmen."

7. Der § 8 lautet

„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 3 und, soweit er die Anwendung

des Handelsstatistischen Gesetzes 1958

betrifft, auch des § 4 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und, soweit er die

Kontrolle nach dem Handelskammergesetz

betrifft, auch hinsichtlich des § 6, der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. hinsichtlich des § 7 die Bundesregierung;

4. im übrigen der Bundesminister für Finanzen."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 8 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes 1984 in der Fassung

des Artikels I Z 7.

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