512_1982
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512. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 512. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
1982_512_0 512. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
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Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Der Bundespräsident der Republik Österreich
erklärt gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 325/1977 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 360/1979 die Annahme
der mit Resolution Nr. 318 des Internationalen
Kaffeerates vom 25. September 1981 beschlossenen
Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 um ein Jahr durch die Republik
Österreich.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 13. September 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.