512. Verordnung: Änderung der Verordnung über Weinerhebungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 des
Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz),
BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft und des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie über die Erhebung
der Weingartenflächen, der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes,
BGBl. Nr. 407/1980, wird geändert wie folgt
Als § 7 ist anzufügen
„§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 3 Z 1 ermittelten Einzeldaten
bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte
sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
in landwirtschaftlichen Betrieben an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu
übermitteln."