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512_1979 AT

512. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der

Anlage 1 Z. 3.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird dm Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für den Fachdienst in den Verwendungsbereichen

Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und

Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch

eine Verbindung folgender Ausbildungsarten

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden

Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)

werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche

katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.

Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele

ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden

Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende

Gegenstände eingerichtet

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;

aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges

ganz oder teilweise einer

Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge

hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,

wobei der letzte Teil in Form eines

Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihm vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der

Grundausbildung erfolgt

1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich

und in den verwandten Tätigkeitsbereichen

durch hiefür bestellte Bedienstete;

die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere

bei zu wenigen Kandidaten — einzeln; ferner

2. durch Praxis am seinem Arbeitsplatz, wobei

der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar

Vorgesetzten zu betreuen ist.

§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die

zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die

Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung

nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.

Von der Erfüllung dieser Voraussetzung

ist von der für die Zuweisung (Zulassung)

zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde

ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit

der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung

erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch

die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges

zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

drei Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die

mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit

auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu

nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 10 für die jeweilige

Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegegenstände.

Das Arbeitsgebiet des Bediensteten

bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen

der Grundausbildung abzuhaken, wobei jede Teilprüfung

zumindest jene Gegenstände zu umfassen

hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt

sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

darf neben dem Vorsitzenden nicht

mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende

muß dem Verwendungsbereich des

Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit

nicht zwingende Gründe entgegenstehen,

jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches

diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen

hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b

angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen

Mitglied zu prüfen.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung

gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und

Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu

bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung

als Vortragende beim Ausbildungslehrgang

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stelvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt

werden.

Verwendungserfordernis

§ 10. Das in der Anlage 1 Z. 3.1 lit. a des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis

einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Verwendung von vier

Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,

wird ersetzt

1. in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine

vierjährige Verwendung nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung

eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens

zwei Jahre im Bundesdienst;

2. in der Arbeitsinspektion durch

a) die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister

oder

b) eine vierjährige Verwendung nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres und nach

der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes,

davon mindestens zwei Jahre im

Bundesdienst.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember

1979 außer Kraft

1. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,

BGBl. Nr. 194/1971, soweit sie

sich auf Bedienstete im Versorgungs- und

Behindertenwesen erstreckt;

2. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung für

den Fachdienst bei den Arbeitsämtern, BGBl.

Nr. 90/1973;

3. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung für

den Arbeitsinspektionsdienst, BGBl. Nr. 448/

1973.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung

gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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