512. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der
Anlage 1 Z. 3.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird dm Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für den Fachdienst in den Verwendungsbereichen
Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und
Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch
eine Verbindung folgender Ausbildungsarten
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden
Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)
werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche
katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.
Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele
ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden
Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende
Gegenstände eingerichtet
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;
aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges
ganz oder teilweise einer
Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge
hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,
wobei der letzte Teil in Form eines
Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihm vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der
Grundausbildung erfolgt
1. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich
und in den verwandten Tätigkeitsbereichen
durch hiefür bestellte Bedienstete;
die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere
bei zu wenigen Kandidaten — einzeln; ferner
2. durch Praxis am seinem Arbeitsplatz, wobei
der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar
Vorgesetzten zu betreuen ist.
§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die
zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die
Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung
nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.
Von der Erfüllung dieser Voraussetzung
ist von der für die Zuweisung (Zulassung)
zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde
ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit
der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch
die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges
zuständige Behörde zu erfolgen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
drei Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die
mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit
auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu
nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 10 für die jeweilige
Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegegenstände.
Das Arbeitsgebiet des Bediensteten
bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen
der Grundausbildung abzuhaken, wobei jede Teilprüfung
zumindest jene Gegenstände zu umfassen
hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt
sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
darf neben dem Vorsitzenden nicht
mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende
muß dem Verwendungsbereich des
Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit
nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches
diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen
hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen
Mitglied zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung
gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und
Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu
bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung
als Vortragende beim Ausbildungslehrgang
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stelvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt
werden.
Verwendungserfordernis
§ 10. Das in der Anlage 1 Z. 3.1 lit. a des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis
einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Verwendung von vier
Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
wird ersetzt
1. in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine
vierjährige Verwendung nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung
eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens
zwei Jahre im Bundesdienst;
2. in der Arbeitsinspektion durch
a) die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister
oder
b) eine vierjährige Verwendung nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres und nach
der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes,
davon mindestens zwei Jahre im
Bundesdienst.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft
1. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,
BGBl. Nr. 194/1971, soweit sie
sich auf Bedienstete im Versorgungs- und
Behindertenwesen erstreckt;
2. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung für
den Fachdienst bei den Arbeitsämtern, BGBl.
Nr. 90/1973;
3. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung für
den Arbeitsinspektionsdienst, BGBl. Nr. 448/
1973.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung
gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.