512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Gemeinde Groß Gerungs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38
Karlstifter Straße wird im Bereich der Gemeinde
Groß Gerungs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 8,340, korrigiert den vorhandenen Bogen
der alten Trasse, folgt in weiterer Folge dem
bestehenden Straßenverlauf, wobei derselbe in
den Teilstücken km 9,190—km 9,300 und
km 9,990—km 10,150 durch eine gestreckte Linienführung
korrigiert wird.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Groß
Gerungs aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 38/44-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.