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512_1978 AT

512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Gemeinde Groß Gerungs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Karlstifter Straße im Bereich der Gemeinde Groß Gerungs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38

Karlstifter Straße wird im Bereich der Gemeinde

Groß Gerungs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 8,340, korrigiert den vorhandenen Bogen

der alten Trasse, folgt in weiterer Folge dem

bestehenden Straßenverlauf, wobei derselbe in

den Teilstücken km 9,190—km 9,300 und

km 9,990—km 10,150 durch eine gestreckte Linienführung

korrigiert wird.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Groß

Gerungs aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 38/44-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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