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512_1976 AT

512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Oberwölz Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Oberwölz Umgebung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75

Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde

Oberwölz Umgebung wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 4,007, korrigiert drei Kurven der alten

Trasse durch gestreckte Linienführung und endet

bei km 4,607.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Oberwölz

Umgebung aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

Nr. 007501; Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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