512. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Oberwölz Umgebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75
Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde
Oberwölz Umgebung wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 4,007, korrigiert drei Kurven der alten
Trasse durch gestreckte Linienführung und endet
bei km 4,607.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Oberwölz
Umgebung aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
Nr. 007501; Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.