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511_2002 AT

511. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt

vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt

werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag

abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach

Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich

betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Anlagen I, II und IV bis VII sind auf

Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 472/2001, aufgehoben. Die Anlagen I, II und IV bis VII sind

jedoch weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage vor dem 1. Jänner 2003 bei Gericht

eingelangt ist.

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