511. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt
vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt
werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag
abzuziehen.
(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich
betragsmäßig verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Anlagen I, II und IV bis VII sind auf
Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 472/2001, aufgehoben. Die Anlagen I, II und IV bis VII sind
jedoch weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage vor dem 1. Jänner 2003 bei Gericht
eingelangt ist.