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511_1999 AT

511. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2000

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/

1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) wird für das Jahr 2000 mit 0,7 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2000 in Kraft.

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