511. Vereinbarung (M 43) zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Luxemburgs sowie Italiens und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter
UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer
mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken
ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme
von 25 kg festem Material, befördert werden.
2. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
3. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende
Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Warschau, am 19. Jänner 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Polens
Jerzy Folga
Preßburg, am 5. Februar 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik
Pavol Reich
Prag, am 22. Februar 1996
Die für das ADR zuständige Behörde der Tschechischen Republik
S. Hanzl
Luxemburg, am 22. März 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Luxemburg
Paul Schmit
Rom, am 22. April 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens
Dr. Roscetti
Wien, am 31. Juli 1996
Für den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich
i.V. Dr. Stolz
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 31. Juli 1996 in Kraft getreten.