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511_1996 AT

511. Vereinbarung (M 43) zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Luxemburgs sowie Italiens und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Vereinbarung (M 43) zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Luxemburgs sowie Italiens und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter

UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer

mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken

ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme

von 25 kg festem Material, befördert werden.

2. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

3. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende

Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Warschau, am 19. Jänner 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Polens

Jerzy Folga

Preßburg, am 5. Februar 1996

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik

Pavol Reich

Prag, am 22. Februar 1996

Die für das ADR zuständige Behörde der Tschechischen Republik

S. Hanzl

Luxemburg, am 22. März 1996

Die für das ADR zuständige Behörde von Luxemburg

Paul Schmit

Rom, am 22. April 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Dr. Roscetti

Wien, am 31. Juli 1996

Für den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich

i.V. Dr. Stolz

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 31. Juli 1996 in Kraft getreten.

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