511. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika,
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit zu regeln,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Österreich"
die Republik Österreich,
„Vereinigte Staaten"
die Vereinigten Staaten von Amerika;
b) „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia,
den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln,
Guam und Amerikanisch-Samoa;
(Übersetzung)
c) „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
einen Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten im Sinne des Artikels 101 des
Gesetzes über Einwanderung und Staatsangehörigkeit
von 1952 in der jeweils
geltenden Fassung;
d) „Rechtsvorschriften"
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen
Sicherheit beziehen,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
e) „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
den Minister für Gesundheit und Sozialdienste;
f) „Träger"
in bezug auf Österreich
den Träger, dem die Durchführung der
österreichischen Rechtsvorschriften obliegt,
in bezug auf die Vereinigten Staaten
die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;
g) „zuständiger Träger"
den Träger, der im Einzelfall die Rechtsvorschriften
anzuwenden hat;
h) „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten oder Zeiten, während derer
Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die
nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie
zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten
bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten,
soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als
den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt
sind;
i) „Leistung"
jede nach den Rechtsvorschriften eines der
Vertragsstaaten vorgesehene Geldleistung
einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
j) „Flüchtling"
einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der
Konvention vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
vom 31. Jänner 1967 hiezu;
k) „Staatenloser"
einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der
Konvention vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den
anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) in bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung
mit Ausnahme der Sonderversicherung
für das Notariat,
und ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes
II
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung
und die Unfallversicherung;
b) in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die
Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen-
und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
i) Titel II des Gesetzes über die Soziale
Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu,
mit Ausnahme der Artikel 226, 226 A und
228 dieses Titels und der Verordnungen zu
diesen Artikeln,
ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes
von 1986 und die Verordnungen hiezu.
(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften
Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.
(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne
des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale
Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten
Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen
enthalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder
galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte
von den im Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines
Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die
ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den
Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung
von Leistungen gleich.
(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten Zeiten
stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die
österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den
österreichischen Staatsangehörigen gleich.
(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenen
Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.
Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder
die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen
oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses
Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose
oder andere Personen, die ihre Rechte von
diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet
des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften
gilt Absatz 1 nicht in bezug auf
a) die Ausgleichszulage;
b) jene Teile der österreichischen Pension, die
beruhen
i) auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensionsversicherung auf Grund von
Beschäftigungen im Ausland oder
ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb
Österreichs zurückgelegten Zeiten einer
selbständigen Erwerbstätigkeit.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes
bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet
eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig
erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit
ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Dies gilt auch dann, wenn sich der
Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des
Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers
mit dem Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates
von diesem Dienstgeber vorübergehend in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt,
sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen
Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht
übersteigt.
(2) Würde eine Person, die sich in einem
Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung
nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese
Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.
(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied der
Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt
wird, den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für
diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
b) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger
von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen
in die Vereinigten Staaten
entsendet, so ist Absatz 1 ohne die
Einschränkung auf fünf Jahre anzuwenden.
(4) Würde eine Person, die als Mitglied der
Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die
Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen,
so gelten für diese Person ausschließlich
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein
amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die
Flagge der Vereinigten Staaten führt.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 oder
des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige
eines Vertragsstaates, die von der
Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des
anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch
auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen
nicht von den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3) Absatz 2 gilt für den österreichischen
Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für
Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung
in den Vereinigten Staaten entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung
der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.
(5) Personen, die von der Amerikanischen
Internationalen Schule in Österreich beschäftigt
werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften
befreit, wenn sie Staatsangehörige der
Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige
eines anderen Staates als der beiden
Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in
Österreich aufhalten.
Artikel 9
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers oder auf Antrag eines
selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich
Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter
Berücksichtigung der Art und der Umstände der
Erwerbstätigkeit vorsehen.
(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die
österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese
Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im
Gebiet Österreichs beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts
anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmte
Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht
genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß
diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates erworbenen
Versicherungszeiten decken.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 11
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterblie-
benen Leistungen, so hat der zuständige österreichische
Träger die Leistungen auf folgende Weise
festzustellen
a) Der Träger hat nach den österreichischen
Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende
Person unter Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch
auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten
ausschließlich nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erworben worden
wären. Ist der Betrag der Leistung von der
Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete
Teilleistung auf der Grundlage des nach
Buchstaben b errechneten Betrages nach dem
Verhältnis zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt
nicht zwölf Monate, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese
Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ausschließlich auf Grund der nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten
erworben wurde.
Artikel 12
Der zuständige österreichische Träger hat die
Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des
Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 10 und des
Artikels 11 Absatz 1 gilt ein Versicherungsvierteljahr
nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten als drei Versicherungsmonate nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
gilt folgendes
a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch auf eine
Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsleistung nach
den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten
hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den
österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche
Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage haben
außer Ansatz zu bleiben.
5. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten
so zu berücksichtigen, als würden sie
sich nicht zeitlich decken.
6. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels
11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das
nach den österreichischen Rechtsvorschriften für
die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 14
ist entsprechend anzuwenden.
8. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
9. Hängt die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne
der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten
Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den
Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen
Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend
anzuwenden.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 10 Anspruch auf Leistung, so hat der
zuständige österreichische Träger die allein auf
Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten entsteht.
Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag
des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(3) Hat der Träger im Fall des Absatzes 2 eine
höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt
der diese Leistung übersteigende Betrag als
Vorschuß.
Artikel 14
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung
und der entsprechenden Leistung der Vereinigten
Staaten, so hat der zuständige österreichische
Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der
Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
Teil 2
Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten
Artikel 15
(1) Hat eine Person die für einen Anspruch auf
eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten erforderlichen Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten erworben, so hat der Träger der Vereinigten
Staaten den Betrag der Leistung nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen,
wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind.
(2) Besteht auf Grund des Artikels 10 ein
Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten, so hat der Träger
der Vereinigten Staaten nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten einen anteilsmäßigen
Leistungsgrundbetrag unter Zugrundelegung
a) der ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten gutgeschriebenen
Durchschnittseinkünfte der betreffenden Person
und
b) des Verhältnisses, das zwischen der Dauer der
nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
der betreffenden Person und der Dauer
eines durchgehenden Versicherungslebens
nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten besteht,
zu berechnen. Den nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten zu gewährenden Leistungen ist
der anteilsmäßige Leistungsgrundbetrag zugrunde
zu legen.
(3) Bei Feststellung von Leistungsansprüchen
nach Artikel 10 hat der Träger der Vereinigten
Staaten jeweils drei Versicherungsmonate, die nach
Mitteilung des zuständigen österreichischen Trägers
zu berücksichtigen sind, als ein Versicherungsvierteljahr
zu berücksichtigen, soweit sich diese
Monate nicht mit Kalendervierteljahren decken, die
bereits als Versicherungsvierteljahre nach den
Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu
berücksichtigen sind. Für ein Jahr können höchstens
vier Versicherungsvierteljahre berücksichtigt werden.
(4) Der Anspruch auf eine nach Artikel 10
festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten endet mit dem Erwerb der
erforderlichen Anzahl von Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten
Staaten, die einen Anspruch auf eine gleich hohe
oder höhere Leistung ohne Anwendung dieses
Artikels geben.
(5) Dieses Abkommen begründet keinen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten, wenn die Person, auf Grund
deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt
wird, nicht sechs Versicherungsvierteljahre
nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen
zu vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über
alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen
Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses
Abkommens berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften zu unterrichten.
Artikel 17
Für die Anwendung dieses Abkommens sind
Verbindungsstellen
a) in Österreich
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger;
b) in den Vereinigten Staaten
die Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
Artikel 18
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben
die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und
Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches
einander zu unterstützen. Diese
Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in
einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.
(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates in
Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche
Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen
Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung
auf Ersuchen des zuständigen Trägers des
ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger
des anderen Vertragsstaates nach den für ihn
geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder
durchzuführen.
(3) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über
die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte
über eine Person, die auf Grund des Abkommens
übermittelt werden, anzuwenden.
Artikel 19
(1) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen
und Träger der Vertragsstaaten können zwecks
Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie
mit den beteiligten Personen unabhängig von deren
Aufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten.
Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenen
Amtssprache erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen
und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträge
und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,
weil sie in der Amtssprache des anderen
Vertragsstaates abgefaßt sind.
Artikel 20
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung
oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und
Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und
Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der
zuständigen Behörde oder einem Träger dieses
Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf
die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen
Behörde oder einem Träger des anderen
Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften
vorzulegen sind.
(2) Kopien von Schriftstücken, die vom Träger
eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend
bescheinigt werden, sind vom Träger des
anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung
anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates
entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm
vorgelegten Nachweise.
Artikel 21
(1) Anträge, Erklärungen oder schriftliche
Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist
bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, jedoch innerhalb der gleichen Frist bei
einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht
werden, gelten als rechtzeitig eingereicht.
(2) a) Ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine
entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften
der Vereinigten Staaten, für
die der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt, wenn er bei der
Antragstellung angibt, daß die Person, auf
Grund deren Versicherungslaufbahn die
Leistung beantragt wird, Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten zurückgelegt hat; dies
gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
beantragt, daß die Feststellung
einer nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten erworbenen Altersleistung
aufgeschoben wird.
b) Hat ein Antragsteller einen Antrag auf
eine Leistung bei einem Träger der
Vereinigten Staaten gestellt und den
Antrag nicht ausdrücklich auf eine Leistung
nach den Rechtsvorschriften der
Vereinigten Staaten eingeschränkt, so gilt
dieser Antrag auch als Antrag auf eine
entsprechende Leistung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, wenn der
Antragsteller bei der Antragstellung angibt,
daß die Person, auf Grund deren
Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt
wird, Versicherungszeiten nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt
hat.
Artikel 22
(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung
dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich
einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs
Monaten entschieden werden, so kann sie auf
Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen
Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet
werden, deren Zusammensetzung und
Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten
vereinbart wird.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Leistungen für die Zeit vor seinem
Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung
bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem
Inkrafttreten gestorben ist.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen sind auch
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind; kein Vertragsstaat hat jedoch Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die vor dem
Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach
seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
(3) a) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für
Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind.
b) In den Fällen des Buchstaben a sind
Leistungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, die erst auf Grund
dieses Abkommens gebühren, auf Antrag
des Berechtigten nach den Bestimmungen
dieses Abkommens festzustellen. Wird der
Antrag auf Feststellung einer solchen
Leistung innerhalb von zwei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
eingebracht, so sind die Leistungen vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an zu
gewähren, sonst von dem Tag an, der nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
bestimmt wird.
(4) Dieses Abkommen ist nur auf Leistungsanträge
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt werden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
getroffene Entscheidungen berühren nicht die
durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.
(6) Dieses Abkommen hat keine Verminderung
von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem
Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.
Artikel 24
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 25
Entsteht für eine Person ein Leistungsanspruch
nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne
Anwendung des Artikels 10 innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens, so ist Abschnitt III Teil 1 nicht
anzuwenden.
Artikel 26
Dieses Abkommen kann in Zukunft durch
Zusatzabkommen geändert werden, die ab ihrem
Inkrafttreten als Bestandteil dieses Abkommens
gelten. Diese Zusatzabkommen können, wenn sie
dies vorsehen, rückwirkend in Kraft treten.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die beiden Regierungen einander schriftlich
mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des
Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf des
Kalenderjahres in Kraft, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem ein Vertragsstaat dem anderen
Vertragsstaat seine Kündigung schriftlich mitteilt.
(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so
bleiben die nach diesem Abkommen erworbenen
Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und der
Zahlung von Leistungen erhalten; die Vertragsstaaten
haben die Anwartschaften in einer Vereinbarung
zu regeln.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Erik Nettel
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
Michael J. Habib
Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 wurden am 13. bzw. 14. August 1991 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. November 1991 in Kraft.