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511_1991 AT

511. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika,

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der

Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Österreich"

die Republik Österreich,

„Vereinigte Staaten"

die Vereinigten Staaten von Amerika;

b) „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Vereinigten Staaten

die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia,

den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln,

Guam und Amerikanisch-Samoa;

(Übersetzung)

c) „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf die Vereinigten Staaten

einen Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten im Sinne des Artikels 101 des

Gesetzes über Einwanderung und Staatsangehörigkeit

von 1952 in der jeweils

geltenden Fassung;

d) „Rechtsvorschriften"

in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen

Sicherheit beziehen,

in bezug auf die Vereinigten Staaten

die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

bezeichneten Gesetze und Verordnungen;

e) „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf die Vereinigten Staaten

den Minister für Gesundheit und Sozialdienste;

f) „Träger"

in bezug auf Österreich

den Träger, dem die Durchführung der

österreichischen Rechtsvorschriften obliegt,

in bezug auf die Vereinigten Staaten

die Verwaltung der Sozialen Sicherheit;

g) „zuständiger Träger"

den Träger, der im Einzelfall die Rechtsvorschriften

anzuwenden hat;

h) „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten oder Zeiten, während derer

Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die

nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie

zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten

bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten,

soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als

den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt

sind;

i) „Leistung"

jede nach den Rechtsvorschriften eines der

Vertragsstaaten vorgesehene Geldleistung

einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

j) „Flüchtling"

einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der

Konvention vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls

vom 31. Jänner 1967 hiezu;

k) „Staatenloser"

einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der

Konvention vom 28. September 1954 über die

Rechtsstellung der Staatenlosen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den

anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a) in bezug auf Österreich

i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung

mit Ausnahme der Sonderversicherung

für das Notariat,

und ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes

II

ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung

und die Unfallversicherung;

b) in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die

Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen-

und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

i) Titel II des Gesetzes über die Soziale

Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu,

mit Ausnahme der Artikel 226, 226 A und

228 dieses Titels und der Verordnungen zu

diesen Artikeln,

ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes

von 1986 und die Verordnungen hiezu.

(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften

Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne

des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale

Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten

Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen

enthalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften

eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder

galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte

von den im Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines

Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die

ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den

Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung

von Leistungen gleich.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten

stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten

Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die

österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den

österreichischen Staatsangehörigen gleich.

(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenen

Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder

die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen

oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses

Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose

oder andere Personen, die ihre Rechte von

diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet

des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften

gilt Absatz 1 nicht in bezug auf

a) die Ausgleichszulage;

b) jene Teile der österreichischen Pension, die

beruhen

i) auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensionsversicherung auf Grund von

Beschäftigungen im Ausland oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb

Österreichs zurückgelegten Zeiten einer

selbständigen Erwerbstätigkeit.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes

bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet

eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig

erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit

ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

Dies gilt auch dann, wenn sich der

Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des

Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers

mit dem Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates

von diesem Dienstgeber vorübergehend in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt,

sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen

Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht

übersteigt.

(2) Würde eine Person, die sich in einem

Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung

nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese

Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied der

Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt

wird, den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für

diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.

b) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger

von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen

in die Vereinigten Staaten

entsendet, so ist Absatz 1 ohne die

Einschränkung auf fünf Jahre anzuwenden.

(4) Würde eine Person, die als Mitglied der

Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die

Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen,

so gelten für diese Person ausschließlich

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein

amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die

Flagge der Vereinigten Staaten führt.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

des Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 oder

des Wiener Übereinkommens über konsularische

Beziehungen vom 24. April 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige

eines Vertragsstaates, die von der

Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des

anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch

auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen

nicht von den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(3) Absatz 2 gilt für den österreichischen

Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für

Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung

in den Vereinigten Staaten entsprechend.

(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung

der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.

(5) Personen, die von der Amerikanischen

Internationalen Schule in Österreich beschäftigt

werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften

befreit, wenn sie Staatsangehörige der

Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige

eines anderen Staates als der beiden

Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in

Österreich aufhalten.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers oder auf Antrag eines

selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen

Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich

Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter

Berücksichtigung der Art und der Umstände der

Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die

österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese

Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im

Gebiet Österreichs beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 10

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts

anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmte

Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht

genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß

diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates erworbenen

Versicherungszeiten decken.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 11

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterblie-

benen Leistungen, so hat der zuständige österreichische

Träger die Leistungen auf folgende Weise

festzustellen

a) Der Träger hat nach den österreichischen

Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende

Person unter Zusammenrechnung der

Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch

auf die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten

ausschließlich nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erworben worden

wären. Ist der Betrag der Leistung von der

Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser

Betrag als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete

Teilleistung auf der Grundlage des nach

Buchstaben b errechneten Betrages nach dem

Verhältnis zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt

nicht zwölf Monate, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese

Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ausschließlich auf Grund der nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten

erworben wurde.

Artikel 12

Der zuständige österreichische Träger hat die

Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des

Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 10 und des

Artikels 11 Absatz 1 gilt ein Versicherungsvierteljahr

nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten als drei Versicherungsmonate nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1

gilt folgendes

a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch auf eine

Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsleistung nach

den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten

hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den

österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche

Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage haben

außer Ansatz zu bleiben.

5. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten

so zu berücksichtigen, als würden sie

sich nicht zeitlich decken.

6. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels

11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das

nach den österreichischen Rechtsvorschriften für

die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 14

ist entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.

9. Hängt die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne

der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten

Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den

Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen

Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend

anzuwenden.

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 10 Anspruch auf Leistung, so hat der

zuständige österreichische Träger die allein auf

Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein

entsprechender Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten entsteht.

Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag

des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(3) Hat der Träger im Fall des Absatzes 2 eine

höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt

der diese Leistung übersteigende Betrag als

Vorschuß.

Artikel 14

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1

Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung

und der entsprechenden Leistung der Vereinigten

Staaten, so hat der zuständige österreichische

Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der

Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

Teil 2

Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten

Artikel 15

(1) Hat eine Person die für einen Anspruch auf

eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten erforderlichen Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten erworben, so hat der Träger der Vereinigten

Staaten den Betrag der Leistung nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen,

wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind.

(2) Besteht auf Grund des Artikels 10 ein

Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten, so hat der Träger

der Vereinigten Staaten nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten einen anteilsmäßigen

Leistungsgrundbetrag unter Zugrundelegung

a) der ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten gutgeschriebenen

Durchschnittseinkünfte der betreffenden Person

und

b) des Verhältnisses, das zwischen der Dauer der

nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

der betreffenden Person und der Dauer

eines durchgehenden Versicherungslebens

nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten besteht,

zu berechnen. Den nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten zu gewährenden Leistungen ist

der anteilsmäßige Leistungsgrundbetrag zugrunde

zu legen.

(3) Bei Feststellung von Leistungsansprüchen

nach Artikel 10 hat der Träger der Vereinigten

Staaten jeweils drei Versicherungsmonate, die nach

Mitteilung des zuständigen österreichischen Trägers

zu berücksichtigen sind, als ein Versicherungsvierteljahr

zu berücksichtigen, soweit sich diese

Monate nicht mit Kalendervierteljahren decken, die

bereits als Versicherungsvierteljahre nach den

Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu

berücksichtigen sind. Für ein Jahr können höchstens

vier Versicherungsvierteljahre berücksichtigt werden.

(4) Der Anspruch auf eine nach Artikel 10

festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten endet mit dem Erwerb der

erforderlichen Anzahl von Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten

Staaten, die einen Anspruch auf eine gleich hohe

oder höhere Leistung ohne Anwendung dieses

Artikels geben.

(5) Dieses Abkommen begründet keinen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten, wenn die Person, auf Grund

deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt

wird, nicht sechs Versicherungsvierteljahre

nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen

zu vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über

alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen

Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses

Abkommens berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften zu unterrichten.

Artikel 17

Für die Anwendung dieses Abkommens sind

Verbindungsstellen

a) in Österreich

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

b) in den Vereinigten Staaten

die Verwaltung der Sozialen Sicherheit.

Artikel 18

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben

die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und

Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches

einander zu unterstützen. Diese

Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in

einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates in

Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche

Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen

Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung

auf Ersuchen des zuständigen Trägers des

ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger

des anderen Vertragsstaates nach den für ihn

geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder

durchzuführen.

(3) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über

die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte

über eine Person, die auf Grund des Abkommens

übermittelt werden, anzuwenden.

Artikel 19

(1) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen

und Träger der Vertragsstaaten können zwecks

Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie

mit den beteiligten Personen unabhängig von deren

Aufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten.

Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenen

Amtssprache erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen

und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträge

und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,

weil sie in der Amtssprache des anderen

Vertragsstaates abgefaßt sind.

Artikel 20

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung

oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und

Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und

Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der

zuständigen Behörde oder einem Träger dieses

Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf

die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen

Behörde oder einem Träger des anderen

Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften

vorzulegen sind.

(2) Kopien von Schriftstücken, die vom Träger

eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend

bescheinigt werden, sind vom Träger des

anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung

anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates

entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm

vorgelegten Nachweise.

Artikel 21

(1) Anträge, Erklärungen oder schriftliche

Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist

bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, jedoch innerhalb der gleichen Frist bei

einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht

werden, gelten als rechtzeitig eingereicht.

(2) a) Ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine

entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften

der Vereinigten Staaten, für

die der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt, wenn er bei der

Antragstellung angibt, daß die Person, auf

Grund deren Versicherungslaufbahn die

Leistung beantragt wird, Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten zurückgelegt hat; dies

gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich

beantragt, daß die Feststellung

einer nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten erworbenen Altersleistung

aufgeschoben wird.

b) Hat ein Antragsteller einen Antrag auf

eine Leistung bei einem Träger der

Vereinigten Staaten gestellt und den

Antrag nicht ausdrücklich auf eine Leistung

nach den Rechtsvorschriften der

Vereinigten Staaten eingeschränkt, so gilt

dieser Antrag auch als Antrag auf eine

entsprechende Leistung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, wenn der

Antragsteller bei der Antragstellung angibt,

daß die Person, auf Grund deren

Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt

wird, Versicherungszeiten nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt

hat.

Artikel 22

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung

dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich

einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs

Monaten entschieden werden, so kann sie auf

Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen

Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet

werden, deren Zusammensetzung und

Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten

vereinbart wird.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Leistungen für die Zeit vor seinem

Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung

bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem

Inkrafttreten gestorben ist.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen sind auch

Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind; kein Vertragsstaat hat jedoch Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die vor dem

Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach

seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(3) a) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für

Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind.

b) In den Fällen des Buchstaben a sind

Leistungen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, die erst auf Grund

dieses Abkommens gebühren, auf Antrag

des Berechtigten nach den Bestimmungen

dieses Abkommens festzustellen. Wird der

Antrag auf Feststellung einer solchen

Leistung innerhalb von zwei Jahren nach

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

eingebracht, so sind die Leistungen vom

Inkrafttreten dieses Abkommens an zu

gewähren, sonst von dem Tag an, der nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

bestimmt wird.

(4) Dieses Abkommen ist nur auf Leistungsanträge

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt werden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

getroffene Entscheidungen berühren nicht die

durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.

(6) Dieses Abkommen hat keine Verminderung

von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem

Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Artikel 24

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 25

Entsteht für eine Person ein Leistungsanspruch

nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne

Anwendung des Artikels 10 innerhalb eines Zeitraumes

von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens, so ist Abschnitt III Teil 1 nicht

anzuwenden.

Artikel 26

Dieses Abkommen kann in Zukunft durch

Zusatzabkommen geändert werden, die ab ihrem

Inkrafttreten als Bestandteil dieses Abkommens

gelten. Diese Zusatzabkommen können, wenn sie

dies vorsehen, rückwirkend in Kraft treten.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die beiden Regierungen einander schriftlich

mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des

Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf des

Kalenderjahres in Kraft, das dem Kalenderjahr

folgt, in dem ein Vertragsstaat dem anderen

Vertragsstaat seine Kündigung schriftlich mitteilt.

(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so

bleiben die nach diesem Abkommen erworbenen

Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und der

Zahlung von Leistungen erhalten; die Vertragsstaaten

haben die Anwartschaften in einer Vereinbarung

zu regeln.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Erik Nettel

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

Michael J. Habib

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 wurden am 13. bzw. 14. August 1991 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. November 1991 in Kraft.

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