511. Bundesgesetz: 2. Außenhandelsgesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984), BGBl. Nr. 184/1984, idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 11/1985 und 327/1987 wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 2 wird angefügt
„Diese Regelungen gelten nicht für in der Anlage C angeführte Waren im gebrauchten Zustand."
2. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet
„§ 4. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen
A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
nach § 3 Abs. 1 oder 2 nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:"
3. § 4 Abs. 1 lit. b lautet
„b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone
befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem
Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung
in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind."
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage C angeführten Waren
zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie folgende Ausfuhren
betreffen
a) die Ausfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der
Zollvergütung nach §§ 30 oder 35 des Zollgesetzes 1955 zutreffen,
b) die Ausfuhr von Waren im Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß die betreffenden Waren im
Zollausland verbleiben,
c) die Ausfuhr von Waren auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der
Ware 5000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren
Sendung oder die durch eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf
Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs aus dem Zollgebiet verbracht werden."
5. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 4 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
6. § 6 lautet
„§ 6. Zur Erteilung der Bewilligungen ist zuständig
a) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die
Waren der Anlagen A 1, B 1 und C zum Gegenstand haben,
b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Waren
der Anlagen A 2 und B 2 zum Gegenstand haben."
7. § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 letzter Satz entfallen.
8. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Wer dem Abs. 1 Z 1 bis 4, wenn auch nur fahrlässig, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren, womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt
wurden oder auf die sich eine Verfügung oder Anordnung nach § 10 Abs. 1 lit. a oder ein Bewilligungsbescheid
bezieht, 100000 S übersteigt oder wenn es sich um Waren handelt, die in der Anlage C angeführt
sind."
9. § 18 lautet
„§ 18. (1) Neben der Strafe kann, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, in den Fällen des § 17
Abs. 1 Z 1 bis 4 auf Verfall (§ 17 VStG 1950) und in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 auf Einziehung der
Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht und die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,
erkannt werden, wenn der Wert der Ware nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung
steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung
derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Kann eine Ware
nicht erfaßt werden, so ist auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe ihres Wertes, wenn dieser nicht
ermittelt werden kann, bis 100000 S zu erkennen (Wertersatz). Dieser Wertersatz ist im Strafurteil
(Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen
Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(2) Die vom Gericht eingezogenen Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung
zu überlassen."
10. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert
11. Nach der Anlage B 2 wird eingefügt
„Anlage C
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.
Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter
diese Anlage fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche
des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes
1984 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes.