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511_1986 AT

511. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 5

des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984 und 361/1985 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen

Akademie der Diözese Graz-Seckau, der

Religionspädagogischen Akademie der Diözese

Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie

der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen

Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen

Akademie der Erzdiözese Salzburg und der

Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese

Wien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.

§ 2. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen

Akademien ist der Nachweis des günstigen

Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses oder durch den erfolgreichen

Abschluß des Vorbereitungslehrganges;

b) im zweiten Semester durch die Vorlage von

Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen

über mindestens sieben Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen des ersten

Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 2,5 sein darf;

c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des jeweils vorhergehenden Semesters,

deren Durchschnittsnote nicht schlechter

als 2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses

über die Schul- und Erziehungspraxis des

jeweils vorhergehenden Semesters, dessen

Note nicht schlechter als 3 sein darf.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 465/1973, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 130/1975 und

503/1983 außer Kraft.

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