511. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 5
des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984 und 361/1985 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen
Akademie der Diözese Graz-Seckau, der
Religionspädagogischen Akademie der Diözese
Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie
der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen
Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen
Akademie der Erzdiözese Salzburg und der
Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese
Wien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.
§ 2. An den im § 1 genannten Religionspädagogischen
Akademien ist der Nachweis des günstigen
Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses oder durch den erfolgreichen
Abschluß des Vorbereitungslehrganges;
b) im zweiten Semester durch die Vorlage von
Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen
über mindestens sieben Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen des ersten
Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 2,5 sein darf;
c) in den folgenden Semestern durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des jeweils vorhergehenden Semesters,
deren Durchschnittsnote nicht schlechter
als 2,5 sein darf, sowie des Zeugnisses
über die Schul- und Erziehungspraxis des
jeweils vorhergehenden Semesters, dessen
Note nicht schlechter als 3 sein darf.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 465/1973, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 130/1975 und
503/1983 außer Kraft.