Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511_1985 AT

511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Kaisermühlen der A 22

Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

km 7,4 und km 8,2 der mit Verordnung vom

4. November 1981, BGBl. Nr. 497, bestimmten

Trasse der A 22 Donauufer Autobahn und bindet

über Zu- und Abfahrtsstraßen in das Gemeindestraßennetz

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Kaisermühlen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien

(MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 497, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22

Donauufer Autobahn von km 5,81 bis km 12,60

bezüglich der Anschlußstelle Kaisermühlen mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →