511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Kaisermühlen der A 22
Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 7,4 und km 8,2 der mit Verordnung vom
4. November 1981, BGBl. Nr. 497, bestimmten
Trasse der A 22 Donauufer Autobahn und bindet
über Zu- und Abfahrtsstraßen in das Gemeindestraßennetz
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Kaisermühlen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien
(MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 497, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22
Donauufer Autobahn von km 5,81 bis km 12,60
bezüglich der Anschlußstelle Kaisermühlen mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.